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Rechtsprechung
   BFH, 09.10.1986 - IV R 331/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2413
BFH, 09.10.1986 - IV R 331/84 (https://dejure.org/1986,2413)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1986 - IV R 331/84 (https://dejure.org/1986,2413)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1986 - IV R 331/84 (https://dejure.org/1986,2413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 253
  • BB 1987, 252
  • BStBl II 1987, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.09.1963 - IV 213/58 S

    Einkünfte aus Beteiligungen an den Jahnschaften im Bezirk des Olper Forstgesetzes …

    Auszug aus BFH, 09.10.1986 - IV R 331/84
    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 5. September 1963 IV 213/58 S (BFHE 78, 294, BStBl III 1964, 117) hinsichtlich der Jahnschaft im Kreise Olpe unter der Geltung des alten Rechts ausgeführt, daß "nach § 3 des Olper Forstgesetzes die Genossen als Miteigentümer am Jahnschaftsvermögen nach den Verhältnissen ihrer Anteile an den Nutzungen und Lasten der Jahnschaft teilnehmen.

    Mit dieser Regelung soll erreicht werden, daß die gemeinsame Bewirtschaftung von Wald, die aufgrund der Rechtsprechung aus steuerlichen Gründen gefährdet war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 78, 294, BStBl III 1964, 117), weiter fortgeführt wird." Der Gesetzgeber wollte also gerade die in dem genannten Urteil ausgesprochene Rechtsfolge verhindern, wonach den Genossen, da sie nur Ausschüttungen einer Körperschaft erhielten, also Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Steuervergünstigung für Waldnutzungen nach § 34 Abs. 3 EStG 1950/52 (§ 34 b ab EStG 1955) nicht gewährt werden kann.

  • FG Niedersachsen, 16.09.2025 - 10 K 121/22

    Realgemeinde; Feldmarkinteressentenschaft; ähnliche Realgemeinde; Ähnlichkeit …

    Zweck der Regelung sei die Ermöglichung der gemeinsamen Bewirtschaftung von Wald, welche durch die Rechtsprechung des BFH gefährdet gewesen sei (BFH-Urteile vom 5. September 1963, IV R 213/58, BStBl III 1964, 117 und vom 9. Oktober 1986, IV R 331/84, BStBl II 1987, 169).

    Da es sich bei den Gewinnen der unter den Anwendungsbereich fallenden Realgemeinden um gemeinschaftlich erwirtschaftete Einkünfte handelt, die auf die Mitglieder zu verteilen sind, können sie nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO i.V.m. § 3 Abs. 2 KStG nur im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1986, IV R 331/84, BStBl II 1987, 169).

    Soweit ersichtlich unterhielten die Realgemeinden in den zu § 3 Abs. 2 KStG ergangenen Urteilen ebenfalls keinen Betrieb gewerblicher Art bzw. war dies jedenfalls nicht entscheidungserheblich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1986, IV R 331/84, BStBl II 1987, 169; FG Bremen Urteil vom 16. März 2004, 1 K 413/02, EFG 2004, 1551; beide zu Realgemeinden in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts).

    Die Befreiungsvorschrift fand nur dann keine Anwendung, wenn die Realgemeinde ihren Besitz durch besondere Maßnahmen so umstellte, dass die Nutzungen nicht mehr als land- und forstwirtschaftliche angesehen werden konnten (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1961, VI 42/60 U, BStBl III 1962, 7; vom 9. Oktober 1986, IV R 331/84, BStBl II 1987, 169 m.w.N.).

    Den Genossen sollte durch die unmittelbare Zurechnung der Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit gegeben werden, die Steuervergünstigungen für Waldnutzungen nach dem EStG in Anspruch nehmen zu können, um zu erreichen, dass die gemeinsame Bewirtschaftung von Wald weiter fortgeführt wird (vgl. ausführlich und m.w.N. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1986, IV R 331/84, a.a.O.).

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 298/83

    Anwendung der §§ 6b, 6c EStG bei Mitgliedern von Realgemeinden (Realverbänden) i. …

    Bei von einem Realverband im Sinne des § 3 Abs. 2 KStG 1968 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens können die Mitglieder des Verbands Abzüge nach § 6c EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter ihres eigenen Betriebs vornehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Oktober 1986 IV R 331/84, BFHE 148, 253, BStBl II 1987, 169).

    Der Senat hat im Urteil vom 9. Oktober 1986 IV R 331/84 (BFHE 148, 253, BStBl II 1987, 169) entschieden, daß Mitglieder einer Realgemeinde für die Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die ihnen gemäß § 3 Abs. 2 KStG a. F. und § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unmittelbar zuzurechnen sind, auch die Begünstigungen nach §§ 6b, 6c EStG in Anspruch nehmen können.

  • FG Bremen, 16.03.2004 - 1 K 413/02

    Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG …

    Zur Entstehungsgeschichte und zum Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 3 Abs. 2 KStG wird beispielsweise in dem BFH-Urteil vom 09. Oktober 1986 IV R 331/84 (BFHE 148, 253 , BStBl II 1987, 169 ) prägnant folgendes ausgeführt: "Die frühere Regelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des bis 1965 geltenden KStG hatte [...] wegen der Schwierigkeiten der sachlichen Zuordnung vieler Realverbände den Zweck, die genannten Realverbände nach altem deutschen Genossenschaftsrecht ohne Rücksicht darauf, ob sie wirklich juristische Personen waren, steuerlich einheitlich zu behandeln.
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