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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10698
BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07 (https://dejure.org/2007,10698)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2007 - IV ZA 9/07 (https://dejure.org/2007,10698)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 (https://dejure.org/2007,10698)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 161/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines …

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07
    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66, 69).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04

    Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07
    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und …

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - IV ZA 9/07
    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2007 - IV ZA 17/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel zu Gunsten der …

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69).

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

    Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).

    Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).

  • BGH, 21.01.2009 - IV ZA 17/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - Tz. 3, jeweils unter [...] abrufbar m.w.N.).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69) , was der Kläger versäumt hat.

    Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils Tz. 4).

    Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wäre ihm, wie das Kammergericht zutreffend erkannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8).

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