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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9865
BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24 (https://dejure.org/2025,9865)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2025 - IV ZB 18/24 (https://dejure.org/2025,9865)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24 (https://dejure.org/2025,9865)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Erbscheinseinziehungsverfahren: Unklare Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 S 1 FamFG, § 81 Abs 1 S 1 FamFG, § 84 FamFG, § 85 FamFG, § 103 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren nach Erbscheinseinziehungsverfahren: Unklare Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten

  • IWW

    § 84 FamFG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 80 Satz 1 FamFG, § 81 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 81 Abs. 1 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 81 Abs. 1 ; FamFG § 85

  • rechtsportal.de

    FamFG § 81 Abs. 1 ; FamFG § 85

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kostengrundentscheidung - und die vergessenen außergerichtlichen Kosten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erstattung außergerichtlicher Kosten

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FamFG § 80; FamFG § 81
    In einer Nachlasssache hat das Amtsgericht mit Kostengrundentscheidung die Kosten einem Beteiligten auferlegt.. Zur Frage, ob diese Kostengrundentscheidung lediglich die Gerichtskosten, oder zugleich auch die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2025, 894
  • MDR 2025, 821
  • FGPrax 2025, 186
  • FamRZ 2025, 1051
  • Rpfleger 2025, 505
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2025 - IV ZB 2/24

    Auslegung einer Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren hinsichtlich der …

    Auszug aus BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24
    Der Senat hat diese Frage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 11 ff. m.w.N.) zwischenzeitlich nunmehr dahin entschieden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen ist.

    Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es aber dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 12 ff. m.w.N.).

    Maßgebend für die erforderliche Auslegung ist der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622 Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 27.11.2024 - IV ZB 12/24

    Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten in einem …

    Auszug aus BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24
    Rn. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 4 m.w.N.) sowie im Übrigen zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

    Rn. 8 b) Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssachen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der lediglich lautet, der Antrag wird "kostenpflichtig zurückgewiesen", und bei dem sich auch aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 9 f., dort offengelassen).

    Wenn das Rechtsmittelgericht - hier im Nachlassverfahren - unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 12/24, ZEV 2025, 118 Rn. 10 f., 14 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Wx 191/23

    Erbrecht - Kotenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten bei …

    Auszug aus BGH, 23.04.2025 - IV ZB 18/24
    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dem Beteiligten zu 2 die zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, soweit es erfolgreich war, notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 1 aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2024, 316 Rn. 25).
  • OLG Schleswig, 08.10.2025 - 9 W 95/25

    Auslegung der Kostenentscheidung bei pauschaler Auferlegung im …

    Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (BGH…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24, juris Rn. 8).

    Insbesondere aus dem pauschalen Verweis in den Entscheidungsgründen auf § 81 FamFG lässt sich ohne nähere Erläuterung nicht schließen, dass das Nachlassgericht der Beteiligten zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) auferlegen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24, juris Rn. 9).

  • OLG Jena, 27.06.2025 - 3 WF 178/25

    Umfang der Pflicht zur Übernahme von außergerichtlichen Kosten des Gegners in …

    Fehlt es an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Familiengerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (vgl. zum Nachlassverfahren: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZB 2/24 -, juris Rz. 12 Beschluss vom 23. April 2025 - IV ZB 18/24 -, juris Rz. 9).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2026 - 5 WF 169/25

    Kosten im Sinne von § 81 FamFG

    Fehlt es aber an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (vgl. BGH vom 23.04.2025 - IV ZB 18/24, FamRZ 2025, 1051 , juris Rn. 8 f. …und vom 29.01.2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622, juris Rn. 11;… Schleswig-Holsteinisches OLG vom 08.10.2025 - 9 W 95/25, juris Rn. 13;… OLG Düsseldorf vom 17.01.2024 - 3 Wx 191/23, FamRZ 2025, 293, juris Rn. 19;… OLG München vom 16.02.2022 - 31 Wx 66/21, FamRZ 2022, 1127, juris Rn. 17;… a.A. OLG Hamm vom 23.07.2019 - 25 W 146/19, FamRZ 2020, 279, juris Rn. 9;… Brandenburgisches OLG vom 29.11.2022 - 3 W 120/22, juris Rn. 10; Schneider, Anm. zu BGH - IV ZB 2/24, NZFam 2025, 514).
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