Rechtsprechung
| BGH, 23.09.2015 - IV ZR 179/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des Widerspruchsrechts nach dem sog. Policenmodell; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994, EWGRL 619/90, EWGRL 96/92, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Lebens- und Rentenversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des Widerspruchsrechts nach dem sog. Policenmodell; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch - IWW
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 10a VAG, § 5a VVG, § 10a Versicherungsaufsichtsgesetzes, Anlage D zum VAG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Fehlerhaftigkeit einer Belehrung in einem Versicherungsschein; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht; Zustandekommen ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Widerruf oder Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag
Verfahrensgang
- LG Köln, 18.11.2013 - 26 O 168/13
- OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13
- BGH, 23.09.2015 - IV ZR 179/14
- OLG Köln, 11.12.2015 - 20 U 204/13
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 179/14
Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.Rn. 14 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).
Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
Rn. 15 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus BGH, 23.09.2015 - IV ZR 179/14
Rn. 13 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
- BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17
Rückabwicklung eines Versicherungsverhältnisses bei unvollständigen …
Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (Senatsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). - OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 130/16
Widerruf von Alt-Lebensversicherungsverträgen nach dem sog. Policenmodell: …
Die erforderlichen Unterlagen hatte der Kläger bereits bei Antragstellung erhalten, sie sind ihm nicht erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden (sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F.; vgl. BGH r+s 2015, 539). - BGH, 11.12.2024 - IV ZR 191/22
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung …
Der Vertrag ist nicht nach dem Antragsmodell, sondern nach dem Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erforderliche Verbraucherinformation wegen des Fehlens der Angaben über die Antragsbindungsfrist nicht vollständig erteilt hat (…vgl. Senatsurteile vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22, VersR 2024, 230 Rn. 14;… vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 14 f.; vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11).
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch
Rn. 14 a) Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach dem Antragsmodell, sondern nach dem Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation wegen des Fehlens der Angaben über die Antragsbindungsfrist nicht vollständig erteilt hat (…vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 15, 17; vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). - OLG Stuttgart, 09.05.2019 - 7 U 169/18
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Nichtaushändigung einer …
Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539, juris Rn. 11;… vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, juris Rn. 14). - OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 134/16
Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Verjährung von …
Der Vertragsschluss erfolgte, da bei Antragstellung die erforderlichen Informationen nicht vollständig vorlagen, nicht im Antrags-, sondern im Policenmodell (§ 5a VVG a.F.; vgl. BGH RuS 2015, 539). - BGH, 17.04.2024 - IV ZR 125/22
Anspruch auf Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nach …
Die Verträge sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern nach dem Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation wegen des Fehlens der Angaben über die Antragsbindungsfrist jeweils nicht vollständig erteilt hat (…vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 14 f.; vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). - OLG Köln, 11.12.2015 - 20 U 204/13
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch des …
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 179/14 haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.Eine solche Belehrung ist vorliegend nicht erfolgt, wäre aber erforderlich gewesen, weil der Vertrag - wie im Senatsurteil in dieser Sache vom 2. Mai 2014 näher ausgeführt und vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil vom 23. September 2015 (IV ZR 179/14) insoweit bestätigt - nicht nach dem Antragsmodell, sondern nur nach dem Policenmodell zustande kommen konnte.
Das hat der Bundesgerichtshof für das vorliegende Verfahren durch Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14 - mit für den Senat bindender Wirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) entschieden.
- OLG Dresden, 26.04.2024 - 3 U 1427/23
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs eines Vertrages über eine fondsgebundene …
Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14 -, Rn. 11, juris).Rn. 33 c) Ist somit § 5a VVG a.F. anzuwenden und deshalb gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. vom Policenmodell auszugehen, muss sich konsequenterweise die Belehrung an den Anforderungen des § 5a VVG a.F. messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14 -, Rn. 11, 12, juris; BGH…, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17 -, Rn. 21, juris).
- OLG Karlsruhe, 18.06.2024 - 12 U 203/23
Altvertrag über eine Lebensversicherung: Aktivlegitimation des Policenaufkäufers …
Rn. 80 (4) Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 23.09.2015, IV ZR 179/14, juris Rn. 11; Senat…, Urteil vom 17.08.2021, 12 U 39/21 , juris, Rn. 55 -60) ergibt sich nichts anderes. - OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer …
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 322/22
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines …
- OLG Dresden, 10.11.2016 - 4 U 1317/16
Anforderungen an den Inhalt der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Köln, 22.02.2019 - 20 U 104/18
Ansprüche aus einer Lebensversicherung nach Widerspruch
- OLG Dresden, 23.11.2018 - 4 U 1333/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen …
- OLG München, 09.07.2018 - 25 U 373/18
Anforderungen an die Verbraucherinformation und die Widerspruchsbelehrung bei …
- AG Köln, 26.11.2018 - 142 C 258/18
- LG Darmstadt, 01.02.2023 - 4 O 40/22
- OLG Dresden, 20.12.2017 - 4 U 1568/17
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