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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12957
BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22 (https://dejure.org/2023,12957)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2023 - IV ZR 264/22 (https://dejure.org/2023,12957)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2023 - IV ZR 264/22 (https://dejure.org/2023,12957)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtzulassungsbeschwerde in Nachlasssachen: Beschwerdewert bei Interesse eines Vorerben an einer Verfügung über ein Nachlassgrundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 2113 Abs 2 BGB
    Nichtzulassungsbeschwerde in Nachlasssachen: Beschwerdewert bei Interesse eines Vorerben an einer Verfügung über ein Nachlassgrundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO, § 2113 Abs. 2 BGB, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Nacherbenstellung; Vergleichbarkeit des Interesses an einer Verfügung über das Grundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 ; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Feststellung der Nacherbenstellung; Vergleichbarkeit des Interesses an einer Verfügung über das Grundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde in Nachlasssachen: Beschwerdewert bei Interesse eines Vorerben an einer Verfügung über ein Nachlassgrundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZR 224/18

    Nichtzulassungsbeschwerde: Eigenständige Bestimmung der Höhe der Beschwer durch …

    Auszug aus BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22
    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht jedoch ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 178/18

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22
    Der Verweis der Beschwerde auf die aus dem Grundstück erzielten Mieteinnahmen ist für Beschwer und Streitwert ohne Bedeutung, da sich diese gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO - hier in entsprechender Anwendung - nach dem Verkehrswert des Grundstücks richten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 4); auf den Ertragswert kommt es daher nicht an.
  • BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20

    Streitwertbemessung im Streit um den Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den …

    Auszug aus BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22
    Eine Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre zwar für den Wert der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, ZEV 2021, 41 Rn. 5), jedoch ist eine solche für das in Rede stehende Grundstück weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 293/17

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …

    Auszug aus BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22
    Rn. 6 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei ferner verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - IV ZR 293/17, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 09.01.2012 - 1 W 58/11

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus BGH, 03.05.2023 - IV ZR 264/22
    Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann anhand der Umstände des Einzelfalls nach einem Bruchteil des Grundstückswerts zwischen 1/10 und 1/3 bemessen werden (vgl. OLG Bamberg ZEV 2012, 549 [juris Rn. 2];… allgemein für die Löschung von das Eigentum belastenden Eintragungen: Musielak/Voit/Heinrich, ZPO 20. Aufl. § 3 Rn. 31 "Löschung";… Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.113 "Löschung").
  • BGH, 04.09.2024 - IV ZR 24/23

    Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Deckungsschutz in einem …

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264/22, ZEV 2023, 462 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 04.06.2025 - IV ZR 111/24

    Auskunftsbegehren des Sohnes über Schenkungen und sonstige Zuwendungen der …

    Rn. 9 Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es einer Partei verwehrt, sich auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, welche die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264/22, ZEV 2023, 462 Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 04.09.2024 - IV ZR 25/23
    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264/22, ZEV 2023, 462 Rn. 3 m.w.N.).
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