Rechtsprechung
| BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22 |
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten Steuerberatungsgesellschaft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 StBerG, § 57 Abs 3 StBerG, § 67 Abs 1 StBerG
Inanspruchnahme einer Vermögens-Haftpflichtversicherung nach Insolvenz der versicherten Steuerberatungsgesellschaft - IWW
§ 157 VVG, § ... 1 HGB, § 123 Abs. 2 HGB, §§ 13, 14 BGB, § 561 ZPO, § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 DVStB, §§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 StBerG, § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 33 StBerG, § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, § 57 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StBerG
- Wolters Kluwer
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer ...
- Betriebs-Berater
Vermögensschaden-Haftpflicht für Steuerberater - Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer ...
- rechtsportal.de
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nicht versicherten geschäftsführenden Treuhand
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.04.2021 - 24 O 253/20
- OLG Köln, 05.07.2022 - 9 U 108/21
- BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 237
- ZIP 2024, 823
- MDR 2024, 230
- VersR 2024, 240
- WM 2024, 119
- DB 2024, 661
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (15)
- OLG Celle, 02.09.2021 - 8 U 63/21
Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Treuhand-GmbH …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Bei einer als Treuhandkommanditistin tätigen Steuerberatungsgesellschaft kann es dafür ausreichen, dass sie einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft hält (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 48;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 24]; OLG München…, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64) oder sich schuldrechtlich über den Erwerb einer solchen Beteiligung geeinigt hat (OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 aaO Rn. 53).Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 70).
Denn zugleich ist einem Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich untersagt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 38-40;… Brügge in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. Rn. 277).
Eine Auslegung, wonach eine geschäftsführende Treuhand nur vorliegt, wenn der Treuhänder - wie hier nicht - zugleich auch Geschäftsführer ist, scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil hierfür in B. V. BBR-S ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand geschaffen ist (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 41;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 13];… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 458; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I).
Dies entspricht - bei unterschiedlichen Akzentuierungen im Detail - der einhelligen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 42;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 16];… Beschluss vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 15;… OLG Hamm VersR 1994, 167 [juris Rn. 9-11]; OLG Düsseldorf VersR 1990, 411, 412;… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 459, 470;… ders. in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 277 f.;… Hartmann/Jöster in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 22 Rn. 153;… von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 286; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I; Fortmann, jurisPR-VersR 9/2017 Anm. 1 unter C; Lehmann, r+s 2016, 1, 3 f.;… Schlie, Die Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe, 1995, S. 86).
Rn. 31 cc) Revisionsrechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, ein Entscheidungsspielraum der Versicherten, der ihre Treuhandtätigkeit zu einer geschäftsführenden gemacht hätte, könne anhand des Treuhandvertrags nicht festgestellt werden (vgl. zum identischen Treuhandvertrag auch OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 43, 45).
Sollte der Risikoausschluss nicht eingreifen, wird sich das Berufungsgericht mit der Anspruchshöhe, insbesondere mit einem gegebenenfalls nach der vertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigenden Selbstbehalt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. September 2021- 8 U 63/21, juris Rn. 71) sowie mit der Erstattungsfähigkeit der auf diesen Rechtsstreit bezogenen vorgerichtlichen Kosten und der Kosten des Vorprozesses befassen müssen.
- OLG Köln, 10.04.2017 - 9 U 120/16
Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer als …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Der für ihn erkennbare Zweck der Klausel besteht darin, den Versicherungsschutz auf die Haftung aus der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zu beschränken und Haftpflichtansprüche aus berufsfremder Tätigkeit vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354 zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 14];… Gräfe/Brügge in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 604;… Dallwig aaO).Bei einer als Treuhandkommanditistin tätigen Steuerberatungsgesellschaft kann es dafür ausreichen, dass sie einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft hält (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 48; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 24]; OLG München…, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64) oder sich schuldrechtlich über den Erwerb einer solchen Beteiligung geeinigt hat (OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 aaO Rn. 53).
Eine Auslegung, wonach eine geschäftsführende Treuhand nur vorliegt, wenn der Treuhänder - wie hier nicht - zugleich auch Geschäftsführer ist, scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil hierfür in B. V. BBR-S ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand geschaffen ist (vgl. auch OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 41; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 13];… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 458; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I).
Dies entspricht - bei unterschiedlichen Akzentuierungen im Detail - der einhelligen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 42; OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 16];… Beschluss vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 15;… OLG Hamm VersR 1994, 167 [juris Rn. 9-11]; OLG Düsseldorf VersR 1990, 411, 412;… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 459, 470;… ders. in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 277 f.;… Hartmann/Jöster in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 22 Rn. 153;… von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 286; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I; Fortmann, jurisPR-VersR 9/2017 Anm. 1 unter C; Lehmann, r+s 2016, 1, 3 f.;… Schlie, Die Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe, 1995, S. 86).
Während ihm die Unterscheidung zwischen geschäftsführender und aufsichtsführender Treuhand im Grundsatz bekannt ist (vgl. OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 13]), muss der Steuerberater nicht damit rechnen, dass jede Tätigkeit als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds - unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - als unerlaubte gewerbliche Tätigkeit und damit als nicht versicherte geschäftsführende Treuhand gewertet wird.
In den Fällen, in denen der Versicherungsschutz versagt wurde, lagen jeweils weitergehende Umstände vor, die eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit und damit eine geschäftsführende Treuhand begründeten, wie etwa das Halten eigennütziger Anteile und/oder ein sich auf das unternehmerische Risiko auswirkender eigener Entscheidungsspielraum (vgl. OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 17, 21, 24]; OLG München…, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64;… OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 16-20, 23;… vom 2. Juni 2014 - 9 U 157/13, juris Rn. 13).
- BGH, 30.01.1980 - IV ZR 86/78
Abschluss eines Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages durch einen …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Der für ihn erkennbare Zweck der Klausel besteht darin, den Versicherungsschutz auf die Haftung aus der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zu beschränken und Haftpflichtansprüche aus berufsfremder Tätigkeit vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354 zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 14];… Gräfe/Brügge in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 604;… Dallwig aaO).Der Versicherer möchte keinen Versicherungsschutz für Entscheidungen des Versicherten im Zusammenhang mit einem eigentlichen unternehmerischen Risiko versprechen (Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354), weil er die damit verbundenen Unsicherheiten im Voraus nicht abschließend kalkulieren kann.
Jene ist - auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Steuerberaters - dadurch gekennzeichnet, dass sie mit Verlustrisiken verbunden ist (vgl. Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C a.E.) und der Schaden, der auf einer fehlerhaften unternehmerischen Entscheidung beruht, schwer eingrenzbar ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354).
Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf nicht geschäftsführende Treuhandtätigkeiten hat den erkennbaren Zweck, den Versicherungsschutz auf die eigentliche berufliche Tätigkeit zu beschränken und Haftungsansprüche aus berufsfremder Tätigkeit vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 86/78, VersR 1980, 353, 354 zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte;… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. Teil B Rn. 455).
- OLG München, 19.10.2016 - 20 U 438/16
Versicherungsschutz für die Haftung eines insolventen Wirtschaftsprüfers als …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Bei einer als Treuhandkommanditistin tätigen Steuerberatungsgesellschaft kann es dafür ausreichen, dass sie einen eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft hält (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 48;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 24]; OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64) oder sich schuldrechtlich über den Erwerb einer solchen Beteiligung geeinigt hat (OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 aaO Rn. 53).In den Fällen, in denen der Versicherungsschutz versagt wurde, lagen jeweils weitergehende Umstände vor, die eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit und damit eine geschäftsführende Treuhand begründeten, wie etwa das Halten eigennütziger Anteile und/oder ein sich auf das unternehmerische Risiko auswirkender eigener Entscheidungsspielraum (…vgl. OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 17, 21, 24]; OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64;… OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 16-20, 23;… vom 2. Juni 2014 - 9 U 157/13, juris Rn. 13).
- OLG Köln, 16.06.2016 - 9 U 206/15
Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater wegen einer …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Dies entspricht - bei unterschiedlichen Akzentuierungen im Detail - der einhelligen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 2. September 2021 - 8 U 63/21, juris Rn. 42;… OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 15;… OLG Hamm VersR 1994, 167 [juris Rn. 9-11]; OLG Düsseldorf VersR 1990, 411, 412;… Brügge in Gräfe/Brügge/Melchers, Berufshaftpflichtversicherung für rechts- und steuerberatende Berufe, 3. Aufl. B Rn. 459, 470;… ders. in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 19 Rn. 277 f.;… Hartmann/Jöster in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 22 Rn. 153;… von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 286; Dallwig, jurisPR-VersR 11/2022 Anm. 2 unter C I; Fortmann, jurisPR-VersR 9/2017 Anm. 1 unter C; Lehmann, r+s 2016, 1, 3 f.;… Schlie, Die Berufshaftpflichtversicherung für die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe, 1995, S. 86).In den Fällen, in denen der Versicherungsschutz versagt wurde, lagen jeweils weitergehende Umstände vor, die eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit und damit eine geschäftsführende Treuhand begründeten, wie etwa das Halten eigennütziger Anteile und/oder ein sich auf das unternehmerische Risiko auswirkender eigener Entscheidungsspielraum (…vgl. OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 17, 21, 24]; OLG München…, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 16-20, 23;… vom 2. Juni 2014 - 9 U 157/13, juris Rn. 13).
- BGH, 20.05.2021 - IV ZR 324/19
Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Liegt eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, VersR 2021, 900 Rn. 21 m.w.N.).Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2021 aaO Rn. 21 m.w.N.).
- BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04
Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen als Treuhandkommanditisten tätig gewordene Berufsträger (…BGH, Urteile vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, VersR 2007, 219 Rn. 13) ableiten. - BGH, 06.11.2008 - III ZR 231/07
Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Rückabwicklung des …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen als Treuhandkommanditisten tätig gewordene Berufsträger (BGH, Urteile vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17;… vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, VersR 2007, 219 Rn. 13) ableiten. - OLG Köln, 02.06.2014 - 9 U 157/13
Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater für …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
In den Fällen, in denen der Versicherungsschutz versagt wurde, lagen jeweils weitergehende Umstände vor, die eine gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit und damit eine geschäftsführende Treuhand begründeten, wie etwa das Halten eigennütziger Anteile und/oder ein sich auf das unternehmerische Risiko auswirkender eigener Entscheidungsspielraum (…vgl. OLG Köln VersR 2017, 1005 [juris Rn. 17, 21, 24]; OLG München…, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 20 U 438/16, juris Rn. 64;… OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 9 U 206/15, juris Rn. 16-20, 23; vom 2. Juni 2014 - 9 U 157/13, juris Rn. 13). - BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21
Betriebsschließungsversicherung
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - IV ZR 277/22
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). - BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09
Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur …
- BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99
Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank
- BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09
Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen …
- OLG Düsseldorf, 27.09.1988 - 4 U 245/87
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch einen Steuerberater gegen seine …
- OLG Hamm, 17.03.1993 - 20 U 345/92
Begriff der Tätigkeit als geschäftsführender Treuhänder
- BGH, 19.11.2025 - IV ZR 66/25
Zahlungen nach Insolvenzreife - und der Haftungsausschluss in der …
Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.).Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.).
- BGH, 16.05.2024 - IX ZR 38/23
Rechtsschutzversicherung: Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein …
Ob der Sachverhalt, insbesondere die vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltene Beteiligung der T. an der J. auch als Gründungskommanditistin (vgl. dazu jetzt auch BGH, Urteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, ZInsO 2024, 414 Rn. 22 ff) in den maßgeblichen Zeitpunkten der Beratung der Versicherungsnehmer hinreichend klar war, ist nicht festgestellt.Diese waren im Blick auf die Auswirkungen der Beteiligung der T. als Gründungskommanditistin auf den Deckungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit als Treuhandkommanditistin auslegungsbedürftig (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, aaO Rn. 15 ff und 27 ff).
Aus der maßgeblichen Sicht ex ante und unter Berücksichtigung der für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen maßgeblichen Grundsätze (BGH, Urteil vom 15. November 2023, aaO Rn. 16) erschien es jedenfalls nicht unvertretbar, von einem Deckungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit der T. als Treuhandkommanditistin auszugehen.
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 257/22
Deckungsausschluss in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für einen als …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 256/22
Anspruch aus Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Steuerberaters; …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 273/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 275/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 272/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 274/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 276/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 279/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
Rn. 13 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem Verfahren zweier weiterer Anleger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt die Auslegung von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, dass ein Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos begangen ist, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.).Ein als Treuhandkommanditist tätiger Steuerberater, dem ein gesellschaftsvertraglich begründetes Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Kommanditanteils zusteht, begeht danach mit einer fehlerhaften Beratung von Anlegern im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erst dann einen Verstoß im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne von Teil 3 A. 5.3 a) BBR-S, wenn im Zeitpunkt der fehlerhaften Beratung jedenfalls hinreichend sichere Umstände für den späteren Erwerb des eigennützigen Anteils feststehen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 22 ff.).
Enthält der Vertrag ein Anrecht der Treuhandkommanditistin auf Erwerb eines eigennützigen Anteils, ist auch zu berücksichtigen, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 24).
Eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Risikoausschlussklausel (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 25).
Diese Abgrenzung muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen; eine abstrakte, allgemein gültige Abgrenzungsregel lässt sich nicht aufstellen (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 29 f.).
Rn. 18 Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist im Rahmen eines geschlossenen Fonds ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht generell als geschäftsführende Treuhandtätigkeit oder unternehmerische Tätigkeit vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 32 ff.).
Ebenso ist sie unabhängig davon vom Versicherungsschutz umfasst, dass sie auch von einer Person ausgeübt werden könnte, die keine berufsspezifische Haftpflichtversicherung unterhält (Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO Rn. 36).
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 284/22
Ausschluss der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist i.R.e. …
- BGH, 17.04.2024 - IV ZR 267/22
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungfür Steuerberater: Versicherungsschutz …
- BGH, 05.11.2025 - IV ZR 109/24
Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach "nicht …
- BGH, 27.11.2024 - IV ZR 42/24
Fluguntauglichkeit eines Berufspiloten im Sinne der Tarifbedingungen einer …
- OLG Köln, 25.03.2025 - 9 U 192/24
Zahlungsanspruch eines Versicherten aus einem Hausratversicherungsvertrag durch …
- OLG Frankfurt, 01.03.2024 - 7 U 96/20
Zum Begriff der "Fluguntauglichkeit" in einer privaten …
- BGH, 22.05.2024 - IV ZR 216/23
Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine Elektrostimulationstherapie
- OLG Celle, 30.01.2026 - 11 U 45/25
Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der einen …
- OLG Celle, 19.03.2026 - 11 U 45/25
Schlüssige Darlegung eines weiteren Anspruchs der Erben auf …
- OLG Hamm, 29.10.2025 - 20 U 51/24
Zahlungsanspruch der Versicherten auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus …
- OLG Köln, 16.12.2025 - 9 U 29/25
Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden …
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