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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1112
BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65 (https://dejure.org/1966,1112)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1966 - IV ZR 294/65 (https://dejure.org/1966,1112)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1966 - IV ZR 294/65 (https://dejure.org/1966,1112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 319
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24, 9) geht in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift auch der Unterhaltsanspruch eines von einer Frau während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen den Erzeuger auf den Ehemann über, der dem Kind bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat.

    In solchen Fällen scheidet daher eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift aus (vgl. Anm. LM BGB § 1709 Nr. 2 zu BGHZ 24, 9).

  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Auszug aus BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65
    Wie der Senat in der in BGHZ 43, 1, 11 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 44, 136, 143; WarnRspr 1920 Nr. 151 und 1932 Nr. 135) ausgeführt hat, ist ein Schuldner nur dann auf Kosten eines Dritten bereichert, wenn dieser die Leistung - hier die Gewährung von Unterhalt - mit dem Willen erbracht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von dem Dritten anstelle des Verpflichteten gewährt wurde und auch in dieser Weise gewährt werden sollte.
  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 640 aF ZPO (vgl. Senatsurteile BGHZ 5, 385, 401; LM ZPO § 640 Nr. 4; LM ZPO § 256 Nr. 11) konnte die Rechtswirkung eines Urteils, das das Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft feststellte, die vorher getroffene rechtskräftige Feststellung der Unterhaltspflicht nicht aus der Welt schaffen.
  • RG, 03.07.1899 - I 171/99

    1. Sind die im Falle der unabsichtlichen Strandung eines Seeschiffes auf dessen …

    Auszug aus BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65
    Wie der Senat in der in BGHZ 43, 1, 11 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 44, 136, 143; WarnRspr 1920 Nr. 151 und 1932 Nr. 135) ausgeführt hat, ist ein Schuldner nur dann auf Kosten eines Dritten bereichert, wenn dieser die Leistung - hier die Gewährung von Unterhalt - mit dem Willen erbracht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von dem Dritten anstelle des Verpflichteten gewährt wurde und auch in dieser Weise gewährt werden sollte.
  • BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64

    Unterhalt des unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65
    Wie der Senat in dem in BGHZ 44, 312, 316 abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, kann der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nicht in derselben Weise wie der des ehelichen Kindes seine Wurzel in einer bestehenden verwandtschaftlichen Bindung haben, da nach § 1589 Abs. 2 BGB das uneheliche Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten.
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des …

    Eine derartige Leistung eines Dritten mit Erfüllungswirkung setzt allerdings voraus, daß der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und daß er dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. etwa BGHZ 46, 319, 325; 75, 299, 303; BGH, Urteil v. 26. September 1994 - II ZR 166/93 - NJW 1995, 128, 129).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Die in das Verfahren eingeschalteten Banken erfüllen nicht als Dritte im Sinne von § 267 BGB die Verbindlichkeit des Schuldners; denn ihnen fehlt der Wille, mit der Gutschrift selbst die Verbindlichkeit eines anderen zu tilgen (vgl. BGHZ 46, 319, 325; 75, 299, 303).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 7 U 15/03

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vertragsschluss im sog. Policenmodell; Beweislast im …

    Die Leistung eines Dritten an den Gläubiger kann nur dann zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Verbindlichkeit gemäß § 267 BGB führen, wenn der Dritte mit dem für den Gläubiger erkennbaren Willen leistet, dadurch die Verpflichtung des Schuldners zu erfüllen (BGHZ 43, 1, 11; 46, 319, 325; 72, 246, 248; 75, 299, 303; 137, 89, 95).

    Fehlt es, wie hier, an einer eindeutigen Erklärung des Fremdtilgungswillens des Dritten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte nicht auf die Verbindlichkeit des Schuldners leisten will (BGHZ 46, 319, 325).

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Grundsätzlich muß der Dritte aber den Willen haben, die fremde Schuld zu tilgen und das auch zum Ausdruck bringen (BGHZ 43, 1, 11 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]; 46, 319, 325; vgl. ferner BGHZ 70, 389, 398 f [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; 72, 246, 249), sonst tritt die Erfüllungswirkung nicht ein.
  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Erstattung von Hinterbliebenenbezügen - Unrechtmäßige Zahlung

    Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die bereicherungsrechtliche Abwicklung von solchen Verhältnissen ist Voraussetzung für das Entstehen eines Bereicherungsanspruchs, daß der Dritte mit dem Willen an einen Gläubiger leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (vgl. § 267 BGB; dazu BGHZ 43, 1 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] [11]; 46, 319 [325]).

    Fehlt dagegen ein solcher Wille, leistet der Dritte also ohne Rücksicht auf den wahren Schuldner, insbesondere in der unzutreffenden Annahme, selbst dem Gläubiger verpflichtet zu sein - was im Zweifel bei der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen anzunehmen ist (vgl. BGHZ 46, 319 [325]) -, so wird der Schuldner durch diese Zahlung von seiner Schuld nicht befreit.

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens; …

    "Dritter" im Sinne des § 267 BGB ist nur, wer mit dem Willen leistet, fremde Schuld zu tilgen; es genügt, daß der Dritte die Leistung mindestens auch für den wahren Schuldner erbringen will (BGHZ 46, 319, 325 [BGH 21.12.1966 - IV ZR 294/65]; 72, 246, 249 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 71/76]; 75, 299, 303 [BGH 08.11.1979 - VII ZR 337/78];… Keller in MünchKomm, BGB 2. Aufl. § 267 Rn. 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.09.1994 - II ZR 166/93

    Erfüllung der Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten

    Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der mit dem Willen leistet, eine fremde Schuld zu tilgen (BGHZ 43, 1, 11 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]; 46, 319, 325;… BGH, Urt. v. 8. November 1979 - VII ZR 337/78, NJW 1980, 452, 453 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.11.1983 - 17 UF 221/83

    Anspruch auf Gewährung von Unterhalt eines Kindes gegen die vom Vater geschiedene …

    Dies gilt insbesondere, wenn ein Dritter nach § 267 BGB leistet (BGHZ 28, 359, 364 [BGH 20.11.1958 - VII ZR 47/58] ; 46, 319, 325) [BGH 21.12.1966 - IV ZR 294/65].

    Eine zweckgerichtete Zuwendung an den wahren Schuldner, der dadurch gemäß § 267 BGB von seiner Schuld befreit wird, kann in der Zuwendung des Dritten nur gesehen werden, wenn er den Unterhalt mit dem Willen leistet, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners zu erfüllen (BGHZ 43, 1, 11 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] ; 46, 319, 325 [BGH 21.12.1966 - IV ZR 294/65];… RGRK/Alff, § 267 Rz. 2).

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