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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54   

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https://dejure.org/1954,4111
BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54 (https://dejure.org/1954,4111)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1954 - IV ZR 3/54 (https://dejure.org/1954,4111)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1954 - IV ZR 3/54 (https://dejure.org/1954,4111)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54
    Ansprüche, wie sie der Kläger gegen die Beklagte in dem hier anhängigen Rechtsstreit erhebt, sind auch von anderen Angestellten der Firma C. & Co mit der Hauptniederlassung in Shanghai geltend gemacht worden und Gegenstand der Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53, 115/53 und 116/53 - gewesen.

    Wie der hier erkennende Senat bereits in den Vorprozessen näher dargelegt hat, ist die Entscheidung dieser Frage schon deswegen von Bedeutung, weil nach chinesischem Recht abweichend vom deutschen die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten subsidiär ist und nur eintritt, soweit das Vermögen der Gesellschaft unzureichend ist (vgl. die Ausführungen auf Seite 31 f des Urteils vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 -).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 (Seite 12) - im Anschluss an die in dem maßgebenden deutschen internationalen Privatrecht herrschende Meinung ausgesprochen hat, entscheidet bei Schuldverhältnissen aus Verträgen über das anzuwendende Recht in erster Linie der ausdrücklich oder aus den Umständen zu entnehmende Parteiwille.

    In den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1953 (vgl. Seite 29 ff des Urteils IV ZR 114/53) ist ausgeführt, daß nach deutschem internationalem Privatrecht unter besonderen Umständen auch die Haftung für Gesellschaftsschulden sich nicht nach dem am Sitz der Gesellschaft geltenden Recht richte.

    Wenn diese auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 1936 beruhende Satzung von bei dem Konsulat eingetragenen Firmen spricht, so kann sie nicht solche meinen, die in einem von der Konsularbehörde geführten Handelsregister vollzogen waren, sondern nimmt auf ein anderes bei dieser Behörde geführtes Verzeichnis Bezug, eine Möglichkeit, auf die bereits in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (Seite 40 des Urteils IV ZR 114/53) verwiesen ist.

    Die Ausführungen des Senats zu dieser Frage in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (Seite 33 ff des Urteils IV ZR 114/53) sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht ohne weiteres übertragbar, da sie auf der Voraussetzung beruhen, daß sowohl die jetzigen Gesellschafter als die davon etwa verschiedenen Gründer derselben deutsche Staatsangehörige waren.

    Aber auch dann kann sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder eines arideren nichtchinesischen Rechts aus Art. 23 der chinesischen Verordnung vom 5. August 1918 ergeben, auf den sich der Berufungsrichter bezogen hat, sofern diese Verordnung in der maßgebenden Zeit in Geltung geblieben ist (vgl. wegen der darüber bestehenden Zweifel die Ausführungen auf Seite 34 unten des Urteils IV ZR 114/53).

    Auch in den Vorprozessen hat der Senat auf diese Möglichkeit hingewiesen (Seite 33 und 36 des Urteils IV ZR 114/53).

    Sie entspricht der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung dieses Gesetzes (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382] und die Erkenntnisse in den Vorprozessen [vgl. S. 9 des Urteils IV ZR 114/53]).

    Der Senat hat sich mit der Frage, ob die Beklagte aus AHKG 63 für sie günstige Folgerungen herleiten könne, in den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1953 eingehend befasst (S 6 ff des Urteils IV ZR 114/53).

    Der Senat hat auch zu dieser Frage in den Vorprozessen ausführlich Stellung genommen (Seite 18 ff des Urteils IV ZR 114/53) und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß weder gegen das MilRegG 53 noch die früheren deutschen devisenrechtlichen Vorschriften durch die zwischen der Firma und ihren Angestellten getroffenen Vereinbarungen über die Rückzahlung von Guthaben in ausländischer Währung verstossen worden ist.

    Diese Auslegung verstösst nicht gegen die §§ 133 und 157 BGB, wie die Revision auch in diesem Verfahren rügt (Seite 24 des Urteils IV ZR 114/53).

    Der Revision kann aus den in den früheren Urteilen dargelegten Gründen auch nicht darin gefolgt werden, daß zu dem Erlaß eines verurteilenden Erkenntnisses gegen die Beklagte eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre und daß diese nicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren hätte vorbehalten werden dürfen (Seite 41 des Urteils IV ZR 114/53).

    Diese Eintragung ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Verjährbarkeit der Forderung nach § 159 a.a.O. (Seite 38 ff des Urteils IV ZR 114/53).

    Wie der Senat schon in den früheren Urteilen ausgeführt hat, würde eine solche Auslegung, die einseitig die Interessen des Schuldners in den Vordergrund rückte und die des Gläubigers nicht berücksichtigt, mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein, weil durch die Einlagen der Depositäre es der Firma ermöglicht wurde, mit diesem Geld in ihrem Handelsgeschäft weiterzuarbeiten (Seite 25 f des Urteils IV ZR 114/53).

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54
    Damit sei eine Rechtslage eingetreten, die derjenigen der in BGHZ 5, 35 (= MDR 1952, 351) abgedruckten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vergleichbar sei.

    Auf die in MDR 1952, 352 [BGH 01.02.1952 - I ZR 123/50] veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne sich der Berufungsrichter nicht beziehen, denn diese Entscheidung beziehe sich auf einen Ost-West-Fall, in dem die Enteignung in der Bundesrepublik nicht anerkannt worden sei, während die ausländische Enteignung durch AHKG 63 anerkannt werde.

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 115/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54
    Der Senat ist dem beigetreten und hat auf Seite 13 f des Urteils IV ZR 115/53 ausgeführt, daß die Abmachung, die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Gelder bei der Firma vorerst stehen zu lassen, als eine Umwandlung in ein Darlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) angesehen werden könne, und daß § 607 Abs. 2 a.a.O. entsprechend gelte, wenn man in der Vereinbarung über das Stehenlassen der Gehaltsansprüche die Begründung eines uneigentlichen Verwahrungsdarlehens sehe.

    Daraus folgt, daß die Ansprüche nicht nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB verjährt sein können, wie dies ebenfalls in dem Urteil IV ZR 115/53 auf Seite 13 angenommen worden ist.

  • BGH, 29.01.1953 - IV ZR 201/51

    Enteignung Sudetendeutscher

    Auszug aus BGH, 28.06.1954 - IV ZR 3/54
    Sie entspricht der von dem Senat in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung dieses Gesetzes (BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382] und die Erkenntnisse in den Vorprozessen [vgl. S. 9 des Urteils IV ZR 114/53]).
  • BGH, 02.07.1954 - V ZR 46/53

    Rechtsmittel

    (…Bahmbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl. § 329 Anm. 4 A;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 329 III b; Beschluss des BGH vom 5. Februar 1954 IV ZR 3/54, BGHZ 12, 248 [252], s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 1954 V BLw 90/53, BGHZ 13, 166).
  • BGH, 10.10.1956 - IV ZR 83/56

    Rechtsmittel

    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1954 IV ZR 3/54 Bezug genommen.
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