Rechtsprechung
| BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2038 BGB, § 2040 BGB, § 3 ZPO
Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben - Wolters Kluwer
Begründetheit einer Gegenvorstellung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3
Begründetheit einer Gegenvorstellung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 28.11.2017 - 6 O 2069/17
- OLG München, 16.01.2019 - 3 U 4249/17
- BGH, 04.09.2019 - IV ZR 33/19
- BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 juris Rn. 13). - BGH, 07.04.2011 - VII ZR 66/07
Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des …
Auszug aus BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist …
Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3;… Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2). - BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22
Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft
Rn. 5 Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4).Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 EUR ist aber nur die Hälfte (18.217,74 EUR) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).
Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO).
- BGH, 09.06.2021 - IV ZR 6/20
Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung im …
Allerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3).
- BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
Berufungsbeschwer bei Erbfeststellungsklage: Berücksichtigung der gegen den …
Rn. 6 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4;… vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.;… vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2). - BGH, 05.02.2024 - IV ZR 253/22
Streitwertbemessung bei erbrechtlicher Klage und Widerklage: Addition der …
Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - IV ZR 72/22, ZEV 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 30.10.2025 - 5 W 67/25
Vergleichsmehrwert bei einer Klage auf Rückzahlung vom Nachlasskonto entnommener …
Der Wert einer solchen Teilauseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze zu bemessen, die die Rechtsprechung für Erbteilungsklagen aufgestellt hat; danach ist, wenn sich der Streit - wie hier - auf einzelne Punkte beschränkt, der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; Senat, Beschluss vom 6. August 2021 - 5 W 42/21, 5 W 47/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706; Beschluss vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZWV 2023, 381).Dass die vergleichsweise übernommene Verpflichtung zu einer unmittelbaren Auszahlung von 40.000,- Euro an den Kläger führt, ändert nämlich nichts daran, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser weiteren Regelung vor dem Hintergrund der mit der Klage geltend gemachten, unter Ziff. 1 des Vergleichs erledigten Rückzahlungspflicht zugunsten des Nachlasses nur noch auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 20.000,- Euro, beläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706).
- BGH, 17.09.2025 - V ZR 276/23 Sie ist auch innerhalb der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. Senat…, Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN).
- BGH, 24.05.2023 - IV ZR 72/22
Streitwertbeschwerde: Antrag einer Partei auf Erhöhung des Streitwerts in …
Rn. 3 2. Auf die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers, die innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. - BGH, 06.02.2020 - V ZR 328/18
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des …
Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). - OLG Braunschweig, 20.10.2023 - 2 WF 132/23
Gegenvorstellung; Verfahrenskostenhilfe; sofortige Beschwerde; formelle …
Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19 -, zitiert nach juris, Rn. 3). - KG, 29.05.2020 - 14 U 2/19
Klage eines Miterben auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses: Bemessung des …
- OLG Hamburg, 10.02.2021 - 4 U 53/20
Streitwertfestsetzung erfolgt Pi mal Daumen!
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- OLG München, 16.01.2019 - 3 U 4249/17
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- BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
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