Rechtsprechung
| BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten Sanierungsgeldes auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses; Neubestimmung des tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatzes; Festsetzung des Sanierungsgeldes nach billigem Ermessen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
Rückzahlungsbegehren einer kirchlichen Einrichtung bzgl. gezahlten Sanierungsgeldes auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses; Neubestimmung des tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatzes; Festsetzung des Sanierungsgeldes nach billigem Ermessen - datenbank.nwb.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.09.2013 - 20 O 504/12
- OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 199/13
- BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.12.2015 - IV ZR 336/14
Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines …
Auszug aus BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14
Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, entschieden und im Einzelnen begründet.Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt.
Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.
a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.).
b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 31 f.).
Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen unwirksam ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.).
- BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10
Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als …
Auszug aus BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14
Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück. - BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10
Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich …
Auszug aus BGH, 23.03.2016 - IV ZR 338/14
Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück.
- OLG Frankfurt, 18.03.2020 - 13 U 106/17
Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Rechtmäßigkeit der Erhebung eines …
Die Missachtung der Mindestberücksichtigung des Umlagesatzes vom 1.11.2001 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K führe notwendig zur Fehlerhaftigkeit der Sanierungsgeldermittlung, die hierzu ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2015 (…IV ZR 336/14, juris Rn. 31) und vom 23.3.2016 (IV ZR 338/14, juris Rn. 12) seien eindeutig.Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend überprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (…BGH, Urt. v. 9.12.2015, IV ZR 336/14, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 23.3.2016, IV ZR 338/14, juris Rn. 10).
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