Rechtsprechung
| BGH, 23.05.1956 - IV ZR 34/56 |
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Papierfundstellen
- DB 1956, 664
- DB 1956, 686
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BGH, 23.05.1956 - IV ZR 34/56
Ergänzendes zum Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 932 BGB, 366 HGB (im Anschluß an BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]).Der Senat hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt dahin bestimmt, daß darunter im allgemeinen ein Handeln zu verstehen sei, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]).
- BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50
Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 23.05.1956 - IV ZR 34/56
Wenn das Berufungsgericht sich auf eine Erörterung der für die Frage der groben Fahrlässigkeit wesentlichsten Umstände beschränkt hat, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß ihm andere, von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkte, denen für diese Frage ebenfalls eine gewisse Bedeutung zukommen mag, bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig gewesen und von ihm nicht ebenfalls gewürdigt worden sind (vgl. die in BGHZ 3, 162 [175] abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats).
- BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 302/63
Wirksame Entstehung eines Verpächterpfandrechts - Anwendbarkeit des faktischen …
- OLG Celle, 28.02.2025 - 14 U 183/24
Gebrauchtes Fahrzeug; Parkplatz; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; …
Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, dass er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewusstes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können." (Vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1956 - IV ZR 34/56, BeckRS 1956, 31386280).. - BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 180/77
Grobe Fahrlässigkeit beim Kauf eines Betonmischers?
Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Fall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt und ob es sich darüber klar war, daß im gegebenen Fall gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit vorliegen muß (BGHZ 10, 14, 16; BGH Urteil vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 = LM BGB § 932 Nr. 9 = WM 1956, 884).Ob ein Erwerber im Einzelfall grob fahrlässig gehandelt hat, ist dagegen im wesentlichen eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, 14, 16; BGH Urteil vom 23. Mai 1956 a.a.O.).
Nur wenn die dazu getroffenen Feststellungen auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen beruhen oder wenn die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung für eine vernünftige, das Gesamtbild der gegebenen Lage umfassende und ausschöpfende Betrachtungsweise handgreiflich falsch sind, binden sie das Revisionsgericht nicht (BGH Urteil vom 23. Mai 1956 a.a.O.).
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21
Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; …
Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, dass er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewusstes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können (BGH, Urteil vom 23.05.1956 - IV ZR 34/56 - BeckRS 1956, 31386280 m.w.N.). - BGH, 09.10.1963 - VIII ZR 210/62 Es müssen demnach dem Erwerber Umstände bekannt oder mühelos erkennbar gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer war (BGH Urt. vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 = LM BGB § 932 Nr. 9).
Jedenfalls lag es im Bereich tatrichterlicher und der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogener (BGH Urt. vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 = LM BGB § 932 Nr. 9) Wertung des Berufungsgerichts, wenn es eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB darin fand, daß sie vor all diesen Verdachtsgründen die Augen verschloß, statt durch einfache Rückfrage beim Kläger, der als früherer Eigentümer aus dem Brief ersichtlich war, die Verfügungsbefugnis der Firma Sche.
- BGH, 29.11.1961 - VIII ZR 112/60
Haftung des Vermieters für Wasserschäden an angebrachten Sachen des Mieters
Trotzdem ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff, der insoweit der Nachprüfung unterliegt, als das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist, während der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle grob ist, im wesentlichen dem Tatrichter obliegt (BGHZ 10, 14, 16 f - Urteil vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9;… Schlegelberger-Hefermehl HGB 3. Aufl. § 366 Anm. 25; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 - LM BGB § 932 Nr. 12). - BGH, 02.12.1958 - VIII ZR 212/57 Es hat weder verkannt, daß der Kläger für die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten an sich beweispflichtig ist, noch ist es von einem falschen Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der § 932 BGB und § 366 HGB ausgegangen, wie er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch vom Bundesgerichtshof entwickelt worden ist (BGHZ 10, 14, 16 f und Urt. vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9).
- BGH, 25.04.1967 - VII ZR 1/65
Spielbank II - § 284 StGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB, 'unentgeltlich', Spielchance
- BGH, 27.09.1961 - VIII ZR 116/60 Ebenso scheiden dann auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten aus (BGH Urt. v. 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9).
Unter diesen Begriff fällt ausschließlich ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16; BGH Urt. v. 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9 und v. 19. Januar 1959 - III ZR 194/57 - VersR 1959, 348).
- BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65
Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück - …
Aber die Abgrenzung selbst unterliegt nur einer beschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung, wie das auch für jede andere Tatsachenfeststellung und Würdigung gilt (BGHZ 10, 14, 16 f [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; Urteile vom 23. Mai 1956, IV ZR 34/56, WM 1956, 884, vom 2. Dezember 1958, VIII ZR 212/57, WM 1959, 138, und vom 13. Oktober 1965, VIII ZR 152/63, WM 1965, 1112). - BGH, 07.11.1967 - VI ZR 79/66
Rückgriffsanspruch eines Versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall in einer …
- BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 294/62
- BGH, 19.06.1958 - II ZR 228/57
Rechtsmittel
- BGH, 19.01.1959 - III ZR 194/57
Rechtsmittel
- BGH, 03.03.1960 - VIII ZR 40/59
- BGH, 28.06.1960 - VIII ZR 110/59
Rechtsmittel
- BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 432/56
- BGH, 15.11.1961 - VIII ZR 119/60
Rechtsmittel
- BGH, 11.03.1958 - VIII ZR 195/57
Rechtsmittel
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