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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2015 - IV ZR 35/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19877
BGH, 22.07.2015 - IV ZR 35/14 (https://dejure.org/2015,19877)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - IV ZR 35/14 (https://dejure.org/2015,19877)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14 (https://dejure.org/2015,19877)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 195 BGB, § 5a VVG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAG § 10; VVG § 5a Abs. 2 S. 4
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 35/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 35/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG …

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - IV ZR 35/14
    Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 210/14

    Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell nach Widerspruch: …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 35/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 399/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12;… vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26;… vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).
  • BGH, 21.12.2016 - IV ZR 425/15

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12;… vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26;… IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen …

    Die Belehrung hebt sich von dem übrigen Text ausgesprochen deutlich ab - anders als beispielsweise in den Sachverhalten, die den Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14 -, Rn. 12, juris, und BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 -, Rn. 18, juris, zugrunde lagen.
  • BGH, 16.09.2015 - IV ZR 191/14

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 434/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 172/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.03.2016 - IV ZR 224/14

    Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen …

    Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2020 - 9 U 94/18

    Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines …

    Es gibt keine obergerichtliche Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof die mangelnde Deutlichkeit einer Widerspruchsbelehrung, die dem vorliegenden Fall entspricht, beanstandet hätte (vgl. zur Abgrenzung des Deutlichkeitsgebots in anderen Fällen beispielsweise BGH, NJW 2015, 1023; BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 35/14 -, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 23/22

    Widerspruchsbelehrung bei Policenmodell nach § 5a VVG a.F.

    In der ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (IV ZR 35/14) hat der Bundesgerichtshof die Bewertung des Berufungsgerichts bestätigt, der Versicherer habe den Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht belehrt, weil die Belehrung zwar fettgedruckt ausgestaltet sei, aber im fortlaufenden, nahtlosen Zusammenhang mit anderen ebenfalls fettgedruckten Hinweisen, so dass sie nicht mehr in drucktechnisch deutlicher Form abgehoben sei.
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