Rechtsprechung
| BGH, 12.03.1976 - IV ZR 49/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung mit schuldrechtlicher Wirkung - Anspruch auf Schadenersatz in Geld - Anforderungen an einen Bereicherungsanspruch
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Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung mit schuldrechtlicher Wirkung; Anspruch auf Schadenersatz in Geld; Anforderungen an einen Bereicherungsanspruch
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60
Wertersatz bei Bereicherung
Auszug aus BGH, 12.03.1976 - IV ZR 49/75
Geht man mit BGHZ 35, 356; 44, 321 davon aus, daß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2. Alternative, uneingeschränkt auch in Fällen der vorliegenden Art - zumindest entsprechend (…RGRK BGB 12. Aufl., § 812 Anm. 50, 96) - anwendbar ist, so bestünde unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen ein Anspruch nach dieser Vorschrift.Für die Wertbemessung ist in derartigen Fällen bei jeder dieser Anspruchsgrundlagen der Zeitpunkt maßgebend, in den feststeht, daß mit dem in Aussicht genommenen Erwerb des bebauten Grundstücks durch den Anspruchsteller nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ 35, 356;… BGH NJW a.a.O.).
Das entspräche der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, unabhängig davon, welcher der in Betracht gezogenen Bereicherungsansprüche gegeben ist (vgl. BGHZ 35, 356, 361;… RGRK BGB 12. Aufl., § 819 Anm. 5).
- BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69
Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung - …
Auszug aus BGH, 12.03.1976 - IV ZR 49/75
Auch für die Berechnung des etwaigen Bereicherungsanspruchs ist es hier ebenso wie in dem Falle von BGH NJW 1970, 136 unerheblich, auf welche der genannten Anspruchsgrundlagen die Entscheidung gestützt wird. - BGH, 05.10.1967 - VII ZR 143/65
Auslegung von § 815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rückforderung von zum Zwecke …
Auszug aus BGH, 12.03.1976 - IV ZR 49/75
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, aufgrund dessen der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidung in NJW 1968, 245 einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung verneint hat.
- BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88
Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem fremdem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen läßt, ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (Senatsurteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60 = LM Nr. 14 zu § 951 BGB = WEM 1961, 700 unter 2; BGHZ 35, 356, 358; BGHZ 44, 321, 322 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; BGH Urteil vom 10. Oktober 1969 - VII ZR 145/69 = WM 1971, 474; BGH Urteil vom 12. März 1976 - IV ZR 49/75, nicht veröffentlicht, jedoch mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben bei Johannsen WM 1977, 270, 280). - OLG Köln, 07.02.2006 - 3 U 111/04
Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte …
Angesichts des offensichtlich zerrütteten Verhältnisses der Parteien spricht, nachdem der Beklagte schriftsätzlich einen Mordversuch des Klägers behauptet hat, der deshalb aus seiner Sicht sein Pflichtteilsrecht verwirkt habe, wohl manches dafür, dass mit dem in Aussicht genommenen Erwerb ernsthaft nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Koblenz VersR 1996, 238 f.; BGH, Urt. v. 12.3.1976, Az.IV ZR 49/75, n.v., zit. bei Johannsen, WM 1977, 280). - BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92
Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug
Das Oberlandesgericht hatte die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung der Frau R. nach §§ 294, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Glaubhaftmachung des Klägervortrags ausreichte, ob also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die darin gegebene Darstellung sprach (BGHZ 93, 300, 306 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1985 - VI ZB 20/85 - VersR 1986, 463; BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZR 49/75 - VersR 1976, 928, 929) in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
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