Rechtsprechung
| BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind - Erlangung der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes - Vormundschaftliche Genehmigung für eine vaterschaftliche Anerkennung - Einwilligung eines Kindes in die Vaterschaftsanerkennung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 521
- MDR 1982, 391
- FamRZ 1982, 52
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.01.1971 - IV ZB 14/69
Vaterschaftsanerkenntnis nach ägyptischem Recht
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80
Das hanefitische Recht kennt weder die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern noch - infolgedessen - eine zur Ehelichkeit führende nachträgliche Änderung des familienrechtlichen Status des Kindes durch Ehelicherklärung oder nachfolgende Ehe (BGHZ 69, 387, 391 [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77], für Tunesien; 55, 188, 191 für Ägypten).Jedoch gibt es nach Art, 350 des hanefitischen Rechtsbuches (vgl. insoweit das ägyptische Gesetzbuch über das Personenrecht und die Erbfolge nach dem hanefitischen Ritus von 1875 - in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Auflage, Vereinigte Arabische Republik, Ägypten, III C. 1 -, das als maßgebende Wiedergabe des hanefitischen Rechts anerkannt ist - BGHZ 55, 188, 191 -) die Anerkennung der Vaterschaft mit der Folge, daß das Kind mit allgemeiner Wirkung die Rechtsstellung eines legitimen Kindes des anerkennenden Mannes erlangt.
Es handelt sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe (§ 1719 ff. BGB) noch der Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff. BGB) noch der Annahme als Kind (§§ 1741 ff BGB) entsprechende Rechtsfigur eigener Art (BGHZ 55, 188, 194), die jedoch wegen der Ähnlichkeit mit den genannten Rechtsinstituten des deutschen Rechts von dem Legitimationsstatut des Art, 22 EGBGB mit erfaßt wird (…BGH a.a.O. S. 193).
Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters (BGHZ 50, 370, 372 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]; 55, 188, 191; 64, 129, 133 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74]; 69, 387, 389) [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77].
Die Wirksamkeitserfordernisse, die das hanefitische Recht für die Vaterschaftsanerkennung aufstellt (siehe insoweit BGHZ 55, 192 [BGH 14.01.1971 - IV ZB 14/69]), liegen ersichtlich vor.
- BGH, 17.09.1968 - IV ZB 501/68
Legitimation von Ehebruchskindern
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80
Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters (BGHZ 50, 370, 372 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]; 55, 188, 191; 64, 129, 133 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74]; 69, 387, 389) [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77].Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen nicht (vgl. BGHZ 50, 370, 372 f. [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68] sowie - für Art. 18 EGBGB - 75, 32, 35 f.).
- BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77
Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80
Das hanefitische Recht kennt weder die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern noch - infolgedessen - eine zur Ehelichkeit führende nachträgliche Änderung des familienrechtlichen Status des Kindes durch Ehelicherklärung oder nachfolgende Ehe (BGHZ 69, 387, 391 [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77], für Tunesien; 55, 188, 191 für Ägypten).Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters (BGHZ 50, 370, 372 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]; 55, 188, 191; 64, 129, 133 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74]; 69, 387, 389) [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77].
- BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74
Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80
Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines Kindes nach dem Heimatrecht des Vaters (BGHZ 50, 370, 372 [BGH 17.09.1968 - IV ZB 501/68]; 55, 188, 191; 64, 129, 133 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74]; 69, 387, 389) [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77]. - OLG Düsseldorf, 23.01.1976 - 3 W 235/75
Auszug aus BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 23. Januar 1976 (StAZ 1976, 361 = NJW 1976, 1036) die Eintragung eines Randvermerks über eine Vaterschaftsanerkennung nach tunesischem Recht von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Einwilligung des Kindes in die Vaterschaftsanerkennung abhängig gemacht.
- BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01
Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe …
Denn ihre Beachtung ist nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht entbehrlich, mag auch dem islamischen Rechtskreis der Grundsatz der Ortsform (locus regit actum) generell fremd sein (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - NJW 1982, 521 m.N.). - BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung - …
Dafür ist übrigens unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]) die ausschließliche Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, denn hier handelt es sich um das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile.Bei der Vaterschaftsanerkennung islamischen Rechts handelt es sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe noch der Ehelicherklärung sowie der Annahme als Kind entsprechende Rechtsfigur eigener Art, die aber einen legitimen Status des Kindes auszuweisen vermag und wegen ihrer Ähnlichkeit mit den genannten deutschen Rechtsinstitutionen vom Legitimationsstatut des Art. 22 EGBGB erfaßt wird (BGHZ 55, 188 [193]; 69, 387 [390 f.]; BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]).
- OLG Hamm, 12.11.1987 - 15 W 57/85
Vermerk der Legitimation eines Kindes mit ausländischem Elternteil durch …
Darüber hinaus sei für die Einwilligung des Kindes nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1981 (FamRZ 1982, 52 = BGHF 2, 800) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; um entsprechende Veranlassung werde gebeten.Eine solche Vorlage kann nicht nur - wie hier angestrebt - zu einem "Legitimationsbeschluß«, also zu der Anordnung der Beischreibung eines Randvermerkes über den Eintritt der Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern führen, sondern auch - wenn die nachfolgende Ehe keine Legitimation bewirkt hat - zu der Anordnung eines Randvermerkes über eine sonstige Feststellung oder Änderung des Personenstandes des Kindes nach § 30 PStG, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (Senat FamRZ 1971, 464; wohl auch BGHZ 55, 188 = NJW 1971, 980, und BGH FamRZ 1982, 52 = BGHF 2, 800).
Der Verfahrensgegenstand umfaßt also die mögliche Anordnung eines Randvermerkes über eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung ebenso wie eine Legitimation durch eine sog. Legitimanerkennung nach islamischem Recht (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1982, 52 = BGHF 2, 800; Winkler v. Mohrenfels, RabelsZ 1984, 352 ff; Voss, StAZ 1985, 62).
Die Entscheidung der Vorinstanz gründet sich auf die Erwägung, daß unter den hier gegebenen Voraussetzungen - nämlich Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer moslemischen Glaubens und Eheschließung der Kindeseltern - in entsprechender Anwendung von Art. 22 Abs. 1 und 2 EGBGB eine Legitimation des Kindes überhaupt nicht kraft der Eheschließung seiner Eltern (wie in § 1719 BGB geregelt), sondern nur durch eine sog. Legitimanerkennung islamischen Rechts zustande kommen könne, daß es hierzu aber außer einer den islamrechtlichen Anforderungen genügenden Anerkennungserklärung des Vaters zusätzlich noch der notariell beurkundeten Zustimmungserklärungen der Kindesmutter sowie des Kindes (durch dessen gesetzlichen Vertreter), und überdies der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Zustimmung des Kindes bedürfe (so insbesondere die Rechtsprechung des BGH, z.B. FamRZ 1982, 52 = BGHF 2, 800;, und in neuerer Zeit OLG Köln IPRax 1987, 378), und diese Erfordernisse in dem vorliegenden Falle nicht erfüllt seien.
Das in dem Heimatrecht des Vaters wirksame Legitimanerkenntnis erlaubt aber nach der herrschenden Rechtsprechung noch nicht die Eintragung eines entsprechenden Randvermerkes in dem Geburtenbuch; dazu bedarf es vielmehr - wie bereits ausgeführt - der notariell beurkundeten Zustimmungen der Kindesmutter sowie des Kindes, und letztere muß zusätzlich vormundschaftsgerichtlich genehmigt sein (vgl. BGH FamRZ 1982, 52 = BGHF 2, 800; OLG Köln IPRax 1987, 378).
- BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung …
Gegen die Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - FamRZ 1982, 52, 53 m.w.N.; std. Rspr.). - KG, 17.03.1987 - 1 W 4413/86
Antrag eines Kindes auf Ehelicherklärung; Möglichkeit einer Legitimation eines in …
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe ist dadurch gekennzeichnet, daß unmittelbar durch die Eheschließung die Verhältnisse einer natürlichen Familie hergestellt werden, während bei der Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff BGB) oder des Kindes (§§ 1740a ff BGB) das Vormundschaftsgericht zu prüfen hat, ob die Statusänderung dem Wohle des Kindes entspricht (vgl. auch BGH FamRZ 1982, 52, 53 = BGHF 2, 800). - OLG Köln, 02.06.1986 - 16 Wx 41/86
Vaterschaftsanerkenntnis nach jordanischem Recht; Nachträgliche Eheschließung der …
Der Senat sieht keine Veranlassung, insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 52) abzuweichen, der er sich seither wiederholt angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse vom 19.12.1981 - 16 Wx 96/79 - und vom 3.5.1982 - 16 Wx 98/79). - BayObLG, 30.05.1997 - 1Z BR 256/96
Eintragung im Geburtenbuch bei Anerkennung eines nichtehelichen Kindes durch …
Hiernach bedarf die Einwilligung des Kindes auf Grund einer Rechtsanalogie zu den §§ 1723, 1740a Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern die Vaterschaftsanerkennung wie hier zum Status eines legitimen Kindes führt (vgl. BGH. FamRZ 1982, 52, 53;… ebenso Palandt/Heldrich BGB 56. Aufl. Art. 23 EGBGB Rn. 5;… MünchKomm/Klinkhardt Rn. 33, Erman/Hohloch BGB 9. Aufl. Rn. 13, abweichend Soergel/Lüderitz Rn. 20, jeweils zu Art. 23 EGBGB ). - BGH, 26.02.1986 - IVb ZB 57/82
Übertragung des Sorgerechts - Erledigung der Hauptsache in einem Amtsverfahren - …
Die Annahme als Kind beurteilt sich gemäß einer Art. 22 Abs. 1 EGBGB zu entnehmenden allseitigen Kollisionsnorm nach dem Recht des Annehmenden (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - FamRZ 1982, 52, 53), d.h. hier nach belgischem Recht.
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