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| BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zum Versorgungsausgleich bei Scheidung aufgrund Antreffen der Ehefrau beim Geschlechtsverkehr mit dem Vater des Ehemannes - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs im Falle des Unterhaltens über ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80
Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Andererseits hat der Senat in einem weiteren Beschluß vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 781/80, FamRZ 1983, 35 f.) die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in einem Fall verneint, in dem sich die Ehefrau einem anderen Manne zugewandt hatte.Dementsprechend geht es bei der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB ebenso wie bei der verwandten Regelung des § 1381 BGB im Recht des Zugewinnausgleichs um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 a.a.O. S. 33 f. und 35 f.).
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Diese Abwägung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), an den der Senat die Sache daher zurückverweist. - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Diese Abwägung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), an den der Senat die Sache daher zurückverweist.
- BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80
Versorgungsausgleich bei Doppelehe
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Diese Abwägung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477), an den der Senat die Sache daher zurückverweist. - BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - durch Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - (FamRZ 1983, 32) näher dargelegt hat, kann eheliches Fehlverhalten, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, von dem Kreis der Umstände, welche die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen vermögen, nicht generell ausgenommen werden. - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 748/81
Diese Regelung ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt werden konnte (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
- BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88
Alte Alimente auch bei neuer Liebe
Ähnlich wie unter bb) kann es zu beurteilen sein, wenn die Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Lebensgefährten wegen besonderer, etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (vgl. etwa die Fälle nach § 66 EheG a.F.; Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 = FamRZ 1981, 752, 753 unter I a.E.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - zu § 1587c Nr. 1 BGB). - BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84
Voraussetzungen eines Härtefalls
Da die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB jedoch dazu dient, im Einzelfall eine dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen - insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG - entsprechende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGHZ 74, 38, 57 f.), kann ein gravierendes Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es wegen kränkender Begleitumstände den ausgleichspflichtigen Ehegatten tief verletzt hat, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. zu einem derartigen Fall etwa Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - nicht veröffentlicht). - BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85
Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum …
Insbesondere braucht eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB nicht vor den Versorgungsanwartschaften aus der Zeit vor der Verwirklichung des Härtetatbestandes Halt zu machen (Senatsbeschluß vom 23. November 1983 - IVb ZB 748/81 - nicht veröffentlicht).
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