Rechtsprechung
| BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (Splittingvorteil) auch für unterhaltsberechtigte Kinder aus früherer Ehe - Verminderte Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen - Steuerersparnis infolge Wiederverheiratung - Grundlage für die Bemessung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603, § 1609 Abs. 1
Berücksichtigung des Splittingvorteils - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1986, 2758
- NJW-RR 1986, 1262 (Ls.)
- MDR 1986, 833
- FamRZ 1986, 798
- BB 1986, 1695
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
Kürzung des Unterhalts im Hinblick auf Splittingvorteil
Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85
Der Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (sog. Splittingvorteil) kommt auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus früherer Ehe zugute (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht die Steuerersparnis, die dem Beklagten infolge seiner Wiederverheiratung zugutekommt (Veranlagung nach der sog. Splitting-Tabelle und Verdoppelung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Sonderausgaben-Pauschbetrages), nicht nur im Verhältnis zu der Klägerin zu 1) als der nach § 1582 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich vorgehenden geschiedenen Ehefrau (s. hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911), sondern auch im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) von dem für Unterhaltszwecke anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat.
An dieser Auffassung hat der Senat in dem bereits angeführten weiteren Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 911 f.) festgehalten.
Freilich hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 912) Veranlassung zu einer Korrektur nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gesehen, wenn der Unterhaltspflichtige den ihm nur um der neuen Ehe willen gewährten Steuervorteil für den Unterhalt des früheren Ehegatten einsetzen müßte, obwohl er den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines jetzigen Ehepartners benötigt.
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85
Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - (FamRZ 1980, 984, 985) die Auffassung abgelehnt, daß der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugutekommende Steuervorteil allgemein seiner neuen Familie zu verbleiben habe, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß auch in diesem Falle für die Bemessung des Unterhaltsanspruches grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen ist, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt. - OLG Schleswig, 22.11.1982 - 8 UF 309/79
Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85
Für die anschließende Zeit hat das Berufungsgericht den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen verurteilt: für 1981 zu 354, 00 DM (Klägerin zu 1) und 200, 00 DM (Klägerin zu 2), für 1982 zu 410, 00 DM (Klägerin zu 1) und 199, 00 DM (Klägerin zu 2), ab 1983 zu 482, 00 DM (Klägerin zu 1) und 216, 00 DM (Klägerin zu 2); das Berufungsurteil ist in FamRZ 1985, 713 ff. veröffentlicht.
- BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86
Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des …
Zwar hebt die Revision rechtlich zutreffend hervor, daß Einkünfte aus einer erst nach der Trennung der Ehegatten aufgenommenen Tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht prägen, wenn die Aufnahme der Tätigkeit eine außergewöhnliche, während des Zusammenlebens der Parteien nicht geplante und nicht vorhergesehene Entwicklung darstellt (Senatsurteil vom 23. April 1986 a.a.O. S. 785 m.w.N.).Wie der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 23. April 1986 (a.a.O. S. 785) näher dargelegt hat, entspricht es nach heutigem Eheverständnis, insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende berufliche Ausbildung der Frauen, einer weitgehend üblichen Entwicklung, daß einer der Ehegatten, zumeist die Ehefrau, zugunsten der Pflege und Erziehung der Kinder die berufliche Tätigkeit aufgibt oder einschränkt, bis die Kinder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, später aber in den Beruf zurückkehrt oder einen solchen erstmals aufnimmt.
Der Senat hat es mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splitting-Vorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 = FamRZ 1986, 798; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 = FamRZ 1985, 911 m.w.N.).
- BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt (Senatsurteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798). - LG Osnabrück, 05.03.2003 - 1 O 2803/02
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde wegen eines mangelhaft …
Abgesehen davon, dass bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes - wie hier - die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äusseren Sorgfalt nach gefestigter Rechtsprechung eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (vgl. BGH NJW 1986, 2758), kommt hier auch die aus § 836 BGB herzuleitende Verschuldensvermutung zum Zuge (vgl. hierzu insgesamt OLG Köln, NJW-RR 1991, 33 f. [OLG Köln 23.08.1990 - 7 U 62/90]).
- OLG Koblenz, 04.03.2022 - 12 U 1858/21
Amtshaftung eines Bundeslandes bei Verkehrssicherungspflichtverletzung: …
Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes - wie hier - die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äußeren Sorgfalt eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (OLG Hamm BeckRS 1999, 17098 - unter Hinweis auf BGH NJW 1986, 2758), und hierbei auch die aus § 836 BGB herzuleitende Verschuldensvermutung zum Zuge kommt (vgl. hierzu insgesamt OLG Köln, NJW 1991, 33 f), steht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen eine hinreichende Sicherheitskontrolle seitens des Beklagten bzw. der für diesen tätig geworden Unternehmen vorausgegangen war, unabhängig von der im Folgenden noch zu erörternden Problematik, inwieweit es für die Haftungsfrage betreffend den Beklagten überhaupt auf die konkrete Pflichterfüllung durch die Firma ...[C] GmbH und Co. KG im Vorfeld des Unfallgeschehens ankommt. - OLG Bamberg, 26.09.1995 - 2 WF 79/95
Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über Gewährung von Prozesskostenhilfe …
Richtig ist allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich "die Lohnsteuerlast in ihrer jeweiligen realen Höhe maßgeblich ist" (BGH FamRZ 90, 981 ff., 983), also "von dem Einkommen auszugehen ist, welches sich nach Abzug der Steuern in seiner tatsächlichen Höhe ergibt" (BGH FamRZ 86, 798).Insofern folgt der Senat, jedenfalls im Grundsatz und soweit es um den Kindesunterhalt geht, der im Urteil vom 23.4.1986 (FamRZ 86, 798) eingehend und überzeugend begründeten Meinung des Bundesgerichtshofes, daß der Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus früherer Ehe zugute kommt.
- BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines …
Bei der Bemessung des Unterhalts ist grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, das sich nach Abzug eventueller Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt ( BGH Urteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798). - OLG Koblenz, 19.01.2022 - 12 U 1858/21
Amtshaftung eines Bundeslandes bei Verkehrssicherungspflichtverletzung: …
Rn. 5 Soweit in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten wird, dass bei Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes - wie hier - die dem Verkehrssicherungspflichtigen anzulastende Verletzung der äußeren Sorgfalt eine Verletzung der inneren Sorgfalt zumindest indiziert (OLG Hamm, Urteil vom 17. November 1998 -9 U 151/98- unter Hinweis auf BGH NJW 1986, 2758), kommt hier auch die aus § 836 BGB herzuleitende Verschuldensvermutung in Betracht (vgl. hierzu insgesamt OLG Köln, NJW 1991, 33 f). - BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung
Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - OLG Hamm, 02.02.2005 - 11 UF 136/04
Nachscheidungsunterhalt - Kindesunterhalt - Änderungsklage
Kann der nach der bisherigen Rechtsprechung (z. B. BGH FamRZ 1986, 798) einzusetzende Splittingvorteil noch geltend gemacht werden, ist das grundsätzlich berechtigte Erhöhungsverlangen der geschiedenen Ehefrau auf den fiktiven Betrag zu begrenzen, der bei richtiger Zuordnung des Splittingvorteils und ausgleichender Inanspruchnahme des Realsplittings zu zahlen gewesen wäre (Senat, Urteil vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -, Gutdeutsch, FamRZ 2004, 501). - OLG Hamburg, 07.04.1995 - 12 UF 57/94
Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im …
Die Umstände dieses Falles wiegen mindestens ebenso schwer wie diejenigen, die den BGH bereits zur Anwendung der Härteklausel aus objektiven Gründen veranlasst haben (vgl. BGH, FamRZ 1985, 911 ; 1986, 798 zum Splittingvorteil und BGH, FamRZ 1991, 1163, 1166 zum ausnahmsweisen Abzug von Tilgungsleistungen auf ein Pachtobjekt). - OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 UF 158/03
Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), 7 …
- OLG Schleswig, 22.11.1982 - 8 UF 309/79
- OLG Saarbrücken, 13.12.1995 - 9 UF 26/92
Nachehelicher Unterhalt
- OLG Hamm, 17.11.1998 - 9 U 151/98
Schadensersatz nach einem Motorradunfall; Verletzung einer …
- OLG Düsseldorf, 01.07.1987 - 5 UF 166/86
- OLG Düsseldorf, 10.02.1987 - 6 UF 133/86
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".