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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,13152
BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80 (https://dejure.org/1982,13152)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1982 - IVb ZR 728/80 (https://dejure.org/1982,13152)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1982 - IVb ZR 728/80 (https://dejure.org/1982,13152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsanspruch des ehelichen Sohnes gegen seine Mutter - Wegfall der Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit - Voraussetzungen der erweiterten Unterhaltspflicht - Obliegenheit zum Nebenerwerb im Fall einer barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Mutter

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen …

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80
    Der Senat hat jedoch in dem Urteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591) ausgeführt, daß die Annahme der Nebenerwerbsobliegenheit und damit fortdauernden Unterhaltspflicht nicht auf der erweiterten Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern auf dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1609 BGB) beruht.

    Für den Fall des Fortbestehens einer eingeschränkten Nebenerwerbsobliegenheit wird zur Frage der Höhe des Barunterhalts auf das bereits genannte Senatsurteil vom 31. März 1982 a.a.O. verwiesen.

    Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit, die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB näher vorzutragen und unter Beweis zu stellen (zu den etwaigen Auswirkungen; vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils …

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80
    Die Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe Haushalt und Kind versorge (vgl. BGHZ 75, 272), stoße bei Betreuung eines Kleinkindes bereits in den Bereich der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

    Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 75, 272 entschieden hat, bleibt der geschiedene und wiederverheiratete Elternteil (dort: der Vater), der in der neuen Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe übernommen hat, auch dann gegenüber einem bei dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen unverheirateten Kind aus der früheren Ehe unterhaltspflichtig, wenn diese Rollenwahl wirtschaftlich vernünftig war.

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80
    Für den Fall einer barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Mutter hat der Senat in dem Urteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - NJW 1982, 175 = FamRZ 1982, 25 ebenso entschieden.

    Vielmehr ist der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB gehalten, diesem durch eine Teilübernahme der Pflegeaufgaben die erforderliche Zeit (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO) und damit die Möglichkeit zu verschaffen, seine Arbeitskraft nicht vollständig für die Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für die minderjährigen unverheirateten Kinder aus der früheren Ehe zur Erfüllung der diesen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung zu verwenden.

  • OLG Hamm, 15.05.1980 - 1 UF 154/80
    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80
    Diese Grundsätze sind vom Berufungsgericht - wie auch von Teilen des Schrifttums - dahin verstanden worden, daß die Erwerbsobliegenheit des wiederverheirateten und ein Kleinkind betreuenden Ehegatten auf der erweiterten Unterhaltspflicht beruhe, die § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern auferlegt (…vgl. Beitzke, Familienrecht 22. Aufl. S. 196;… Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1187 Fußn. 12;… Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1603 Rdn. 8; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 819, 820).
  • OLG Oldenburg, 07.10.1980 - 5 UF 36/80
    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 728/80
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 1148 veröffentlicht ist, hat den titulierten Unterhaltsanspruch entfallen lassen, weil die Beklagte nicht mehr leistungsfähig und deshalb nicht mehr unterhaltspflichtig sei (§ 1603 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, die bei dem anderen Elternteil geblieben sind, nicht dadurch entfällt, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht und im Einvernehmen mit seinem neuen Ehegatten Aufgaben der Haushaltsführung und der Betreuung von Kindern aus der neuen Ehe übernehmen will (…vgl. BGHZ a.a.O. sowie die Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 728/80 -, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

    Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 7. Juli 1982 ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß einen wiederverheirateten, Haus und Kind betreuenden Ehegatten eine Nebenerwerbsobliegenheit (nach den Grundsätzen der sog. Hausmannurteile) auch deshalb treffe, um einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - teilweise - zu erfüllen, sofern dessen Unterhaltsbedürfnis demjenigen eines minderjährigen unverheirateten Kindes gleichkomme (IVb ZR 728/80, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 337/81

    Klage einer Mutter auf Abänderung eines gegen sie bestehenden Unterhaltstitels …

    Diese Grundsätze gelten für einen barunterhaltspflichtigen wiederverheirateten Vater ebenso wie für eine Mutter, die wie im vorliegenden Fall, eine neue Ehe eingegangen ist und für den Barunterhalt der erstehelichen Kinder aufzukommen hat (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 sowie vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 728/80 - nicht veröffentlicht).
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