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   BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01   

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https://dejure.org/2002,9645
BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01 (https://dejure.org/2002,9645)
BFH, Entscheidung vom 03.04.2002 - IX B 151/01 (https://dejure.org/2002,9645)
BFH, Entscheidung vom 03. April 2002 - IX B 151/01 (https://dejure.org/2002,9645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten - Einkommensteuer - Werbungskostenüberschuss - Vermietung - Einspruch

  • Judicialis

    AO 1977 § 362; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör liegt gleichwohl vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der ein nicht vertretener Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188).
  • BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00

    Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01
    Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/15

    Ablauf der Festsetzungsfrist - Antragsveranlagung

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2020 - VI R 37/17

    Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen

    Eine Abweichung zu der in dieser Entscheidung in Bezug genommenen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.04.2002 - IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900, und BFH-Urteil vom 20.12.2006 - X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823) liegt nicht vor, da beide Entscheidungen zu anderen Sachverhalten ergangen sind.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 900 ging es um den Zugang einer Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs nach § 362 AO und in der Entscheidung in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823 um den Zugang des Widerrufs der Rücknahme eines Einspruchs.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    aa) Zum einen gelten für die Auslegung, den Zugang und das Wirksamwerden der Einspruchsrücknahme die für empfangsbedürftige Willenserklärungen bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend (BFH-Entscheidungen vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, BStBl II 2001, 162, und vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz 15, m.w.N.).

    Danach ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Finanzbehörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 900).

  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 38/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.02.2020 VI R 37/17 - Keine fristwahrende

    Eine Abweichung zu der in dieser Entscheidung in Bezug genommenen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.04.2002 - IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900, und BFH-Urteil vom 20.12.2006 - X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823) liegt nicht vor, da beide Entscheidungen zu anderen Sachverhalten ergangen sind.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 900 ging es um den Zugang einer Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs nach § 362 AO und in der Entscheidung in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823 um den Zugang des Widerrufs der Rücknahme eines Einspruchs.

  • FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1638/14

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

  • BFH, 23.02.2005 - VII B 133/04

    Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Der Umfang der richterlichen Hinweispflicht ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900).
  • BFH, 18.03.2003 - I B 98/02

    Übergehen von Beweisanträgen; Verfahrensmangel

    Im Übrigen verlangt weder die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO noch das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), insbesondere bei fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert; auch ist das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFH-Beschluss vom 3. April 2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900).
  • FG Düsseldorf, 08.05.2008 - 14 K 2450/07

    Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung oder ihrer Aufhebung oder Änderung nach

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823).
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