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   BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02   

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https://dejure.org/2003,5603
BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02 (https://dejure.org/2003,5603)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - IX R 48/02 (https://dejure.org/2003,5603)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - IX R 48/02 (https://dejure.org/2003,5603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 2; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Werbungskostenabzug bei einer leer stehenden Mietwohnung

  • datenbank.nwb.de

    WK-Abzug bei einer leer stehenden, zur Vermietung und zum Verkauf angebotenen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einnahmeüberschuss aus einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ; Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht aus einer Vermietungstätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1
    Einkünfteerzielungsabsicht; Leerstehende Wohnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02
    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).
  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02
    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben --z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung-- auch zum Erwerb anbietet (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom selben Tag IX R 102/00, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - IX R 48/02
    bb) Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung --wie im Streitfall-- leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532: Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht durch --unbedingten-- (Makler-)Auftrag zur Veräußerung eines leer stehenden Hauses).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Demgegenüber sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299).
  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 257/09

    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Sanierung einer leer stehenden,

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der Rechtsprechung zufolge bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 - IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771; und vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170).

    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz beispielsweise dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück, ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ähnliches in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung - in der Regel innerhalb von bis zu fünf Jahren - wieder veräußert und während dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2002 - IX R 47/99, BStBl. II 2003, 580; s. ferner BFH-Urteil vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170: "zeitnahe Veräußerung" auch noch nach fünf Jahren und acht Monaten).

    Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, und zwar selbst dann, wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490, und IX R 48/02, BFH/NV 170).

    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 - IX R 102/00, BStBl. II 2003, 490; vom 09.07.2003 - IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 06.05.2003 - IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381; und vom 14.07.2004 - IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

    Zwar kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; vom 9. Juli 2003 IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170).
  • FG München, 19.05.2010 - 10 K 288/09

    Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und

    Dagegen liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (BFH-Urteil vom 09.07.2003 IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170 mwN).

    Insoweit hat der BFH auch Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben -z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung- auch zum Erwerb angeboten hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 170).

    dd) Nicht berufen können sich die Kläger schließlich auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 170.

  • FG Köln, 19.04.2006 - 5 K 3607/04

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten;

    Gemäß den Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 09.07.2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940 und IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170 seien Werbungskosten bei einer leerstehenden zur Wiedervermietung angebotenen Wohnung vorweg abziehbar, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemühe, selbst wenn er diese zugleich zum Verkauf anbiete.
  • BFH, 17.10.2008 - IX B 116/08

    Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Zulassungsgrund

    Es kann offenbleiben, ob die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) derart herausgearbeitet und gegenübergestellt hat, dass eine Abweichung erkennbar wird; denn im Ergebnis wird mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass das FG den genannten Vertrag im Hinblick auf eine damit dokumentierte Verkaufsabsicht zu Unrecht abweichend von der klägerischen Auffassung dahin ausgelegt habe, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Absicht, das maßgebliche Gebäude auf Dauer zu vermieten, aufgegeben --und eine solche Absicht später auch nicht wieder neu gefasst-- habe.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2541/05

    Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen

    Stehen - wie hier - Räumlichkeiten/Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnten leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt vorab entstandener Werbungskosten nur dann bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ) abgezogen werden, wenn sich an Hand objektiver Umstände einwandfrei feststellen lässt, dass der feste Entschluss, einen Überschuss aus Vermietungstätigkeit von konkreten Räumlichkeiten/Wohnungen zu erzielen, endgültig und ernsthaft gefasst ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 - IX R 102/00 und IX R 48/02, BFH/NV 2003, 1640 bzw. 2004, 170 , jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.07.2007 - 10 K 583/03

    Abzugsfähigkeit der auf Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen bei der

    Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteile vom 09.07.2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940 und IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170;vom 06.05.2003 IX R 89/00, BFH/NV 2004, 1381;vom 14.07.2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).
  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 54/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Verträgen unter nahen Angehörigen

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von den vom BFH in jüngerer Zeit entschiedenen Fällen, in denen bei einem in der Vergangenheit langfristig vermieteten Objekt die Einkünfteerzielungsabsicht dann noch nicht entfällt, wenn das Objekt mangels Vermietbarkeit parallel auch zum Kauf angeboten wird (BFH, Urteil vom 09.07.2003, IX R 102/00, BStBl. II 2003, 940; vom 09.07.2003, IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170 ).
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