Rechtsprechung
| BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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EStG § 11 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3
Rechtliches Gehör; Sachaufklärungspflicht - datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Pflichten nach § 76 Abs. 2 FGO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 23.07.2003 - 2 K 2173/99
- BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03
Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erforderte keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). - BFH, 17.09.2003 - I B 18/03
NZB: Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht
Auszug aus BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03
Dies kann jedoch nicht gelten, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß --wie hier-- erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst ergibt, den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.).
- BFH, 03.04.2008 - I B 77/07
Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter …
Dies gilt auch für eine erkennbar fehlende Substantiierung (…vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287; weiter evtl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973). - BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14
Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann - …
Zudem hätte das FG die Klägerin darauf hinweisen können und müssen, dass ihm der Vortrag der Klägerin nicht ausreichte, und sie selbst auffordern können, ihre Angaben weiter zu substantiieren (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973) und gegebenenfalls durch Benennung von Zeugen oder soweit möglich durch Einreichung weiterer schriftlicher Unterlagen zu belegen. - BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen
In einem solchen Fall darf das FG, dem der Vortrag nicht ausreichte, die Klage nicht ohne jeglichen Hinweis auf die nach seiner Auffassung fehlende Substantiierung der Angaben als unbegründet abweisen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973, unter II.1.).Der Kläger hat sein Recht, diesen Verfahrensmangel zu rügen, schon deshalb nicht nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO verloren, weil der Mangel sich erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst ergibt und eine Rüge in der "nächsten" mündlichen Verhandlung daher nicht möglich war (vgl. auch insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 973, unter II.2.).
- BFH, 12.06.2013 - X B 191/12
Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassenen Hinweis des FG - Rückstellung …
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beteiligte zuvor bereits konkrete Angaben gemacht hatte, diese dem Gericht aber nicht ausreichen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973).
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