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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11208
BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05 (https://dejure.org/2007,11208)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2007 - IX B 181/05 (https://dejure.org/2007,11208)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2007 - IX B 181/05 (https://dejure.org/2007,11208)
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    FGO § 48; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 6; ; BGB § 133; ; AO 1977 § 183 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 21
    Bruchteilsgemeinschaft; Rechtsbehelf der Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbehelf des Gemeinschafters einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft als Rechtsbehelf der Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    aa) Eine Bruchteilsgemeinschaft, die --wie im Streitfall-- als Vermieterin nach außen auftritt, ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und rechtsbehelfsbefugt; die frühere Auffassung, nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (…vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 6/79, BFH/NV 1986, 265;… BFH-Beschluss vom 3. Mai 1989 IX R 168/84, BFH/NV 1990, 378), hat der BFH ausdrücklich mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02 (BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929) aufgegeben.

    Hiervon ist bei einer Gemeinschaft auszugehen, wenn diese --wie im Streitfall-- nach außen als Vermieterin auftritt (BFH-Urteil in BFHE 206, 168 BStBl II 2004, 929).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Rechtsbehelfen einer --als Vermieterin auftretenden-- Bruchteilsgemeinschaft wie im Streitfall davon auszugehen, dass deren Rechtsbehelf von "zur Vertretung berufenen Geschäftsführern" i.S. des § 48 FGO eingelegt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929).

    Ohne im Streitfall fehlende tatsächliche Feststellungen des FG über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen Vertretungsbefugnis bleibt es bei der regelmäßigen Annahme, dass der Rechtsbehelf von "zur Vertretung berufenen Geschäftsführern" i.S. des § 48 FGO eingelegt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929).

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).

    Infolgedessen ist --auch wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gegen einen gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Steuerbescheid wie hier Klage erhebt-- im Allgemeinen von einer Klage "für" die Gemeinschaft auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68).

    Wie der BFH nämlich ausdrücklich mit seiner Entscheidung in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964 für Recht erkannt hat, ist die Tatsache, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nur von einzelnen Feststellungsbeteiligten betrieben worden ist, ohne Bedeutung für die Zurechnung des Rechtsschutzverfahrens.

    Abgesehen davon waren die einspruchsführenden Feststellungsbeteiligten wegen der im Streitfall vom FA vorgenommenen Einzelbekanntgabe der angefochtenen Bescheide nach § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung einspruchsbefugt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).

  • BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04

    Rechtsschutz gewährende Auslegung

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (…vgl. BFHUrteil vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388; Beschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68).

    Infolgedessen ist --auch wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gegen einen gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Steuerbescheid wie hier Klage erhebt-- im Allgemeinen von einer Klage "für" die Gemeinschaft auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68).

    Das FG wird im 2. Rechtsgang feststellen müssen, ob Zweifel an der Zustimmung aller zur Geschäftsführung befugten Gemeinschafter bestanden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855; vom 30. November 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68) und --soweit solche Zweifel nicht bestehen--, ob die streitigen Aufwendungen verfahrens- oder materiell-rechtlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 39/03

    Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Ein ausdrücklicher Nachweis der Zustimmung aller Geschäftsführer ist danach nur in Zweifelsfällen, entgegen der Auffassung des FG mithin nicht generell erforderlich (vgl. zum materiell-rechtlichen Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter BFH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371); Anhaltspunkte für solche Zweifel können mithin nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass die Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich alle Gemeinschafter der Hausgemeinschaft ausweist.

    Im Übrigen hat der BFH entschieden, dass die dargestellten Grundsätze zur Auslegung einer von Gemeinschaftern erhobenen Klage als solche der Gemeinschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung auch für das Einspruchsverfahren gelten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1371).

    Zwar muss die Klage --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- als Klage einer nicht zu den Publikumsgesellschaften gehörenden Gemeinschaft von allen Gemeinschaftern erhoben werden, um wirksam zu sein; diese Wirksamkeit kann indessen auch dann gegeben sein, wenn die die Klage einreichenden Gemeinschafter Vertretungsbefugnis für weitere Gemeinschafter haben (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1371).

  • BFH, 01.12.2004 - II R 17/04

    Rückwirkende Genehmigung der Einspruchs- und Klageerhebung umfasst nicht auch die …

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Das FG wird im 2. Rechtsgang feststellen müssen, ob Zweifel an der Zustimmung aller zur Geschäftsführung befugten Gemeinschafter bestanden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855; vom 30. November 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68) und --soweit solche Zweifel nicht bestehen--, ob die streitigen Aufwendungen verfahrens- oder materiell-rechtlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 30.11.1988 - I R 168/84

    Klageerhebung - Prozeßbevollmächtigter - Sachurteilsvoraussetzung - Prüfung von …

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Das FG wird im 2. Rechtsgang feststellen müssen, ob Zweifel an der Zustimmung aller zur Geschäftsführung befugten Gemeinschafter bestanden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2004 II R 17/04, BFHE 208, 386, BStBl II 2005, 855; vom 30. November 1988 I R 168/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68) und --soweit solche Zweifel nicht bestehen--, ob die streitigen Aufwendungen verfahrens- oder materiell-rechtlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu berücksichtigen sind.
  • BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88

    Auslegung der in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964).
  • BFH, 12.10.2004 - V R 15/02

    USt: Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (vgl. BFHUrteil vom 12. Oktober 2004 V R 15/02, BFH/NV 2005, 388;… Beschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68).
  • BFH, 03.05.1989 - IX R 168/84

    Mangelnde Begründung einer Revision

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    aa) Eine Bruchteilsgemeinschaft, die --wie im Streitfall-- als Vermieterin nach außen auftritt, ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und rechtsbehelfsbefugt; die frühere Auffassung, nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (…vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 6/79, BFH/NV 1986, 265; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1989 IX R 168/84, BFH/NV 1990, 378), hat der BFH ausdrücklich mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02 (BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929) aufgegeben.
  • BFH, 13.08.1985 - IX R 6/79

    Wirksame Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides nach Auflösung einer …

    Auszug aus BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05
    aa) Eine Bruchteilsgemeinschaft, die --wie im Streitfall-- als Vermieterin nach außen auftritt, ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und rechtsbehelfsbefugt; die frühere Auffassung, nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 6/79, BFH/NV 1986, 265;… BFH-Beschluss vom 3. Mai 1989 IX R 168/84, BFH/NV 1990, 378), hat der BFH ausdrücklich mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02 (BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929) aufgegeben.
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei …

    Allerdings hat der BFH entschieden, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen davon auszugehen ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer vorhanden sind, wenn die Bruchteilsgemeinschaft nach außen als Vermieterin auftritt (BFH-Urteil in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, unter II.1.c der Gründe; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a a.A. der Gründe).

    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) im Zweifel so auszulegen, dass die Klage nicht an Formalien scheitert (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; in BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 2.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1511, unter II.1.a dd der Gründe;… Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 8).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für …

    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel so auszulegen, dass die Klage nicht an Formalien scheitert (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 27. Mai 2004 IV 48/02, BStBl II 2004, 964 [BFH 27.05.2004 - IV R 48/02]; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511).
  • BFH, 07.10.2009 - VII B 26/09

    Bestimmung der richtigen Partei durch Auslegung - Entscheidung über zulässige …

    Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, m.w.N.).

    Bei dieser Erkenntnislage gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1511), die Klägerbezeichnung zu korrigieren.

  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher …

    Anhaltspunkte für solche Zweifel können nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass die Klageschrift nicht ausdrücklich alle Gemeinschafter der Grundstücksgemeinschaft ausweist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511 m.w.N., BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783).
  • FG Thüringen, 23.07.2008 - IV 722/06

    Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung …

    In einem Finanzgerichtsprozess über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen einer Erbengemeinschaft ist richtiger Kläger die Erbengemeinschaft und nicht der einzelne Feststellungsbeteiligte (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH, BFH/NV 2007, 1511 m.w.N.).

    (Beschluss des BFH vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511).

  • BFH, 19.10.2009 - VIII B 190/08

    Klagebefugnis eines Miterben gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung …

    Der vom FG zitierte Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 2007 IX B 181/05 (BFH/NV 2007, 1511) betrifft den Rechtsbehelf des Gemeinschafters einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft.
  • FG Münster, 15.09.2020 - 15 K 827/18

    Umsatzsteuer - Wie sind Vorsteuern aus der Vergütung des Insolvenzverwalters und …

    Denn bei der Auslegung des Antrags ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks festzuhalten (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.1.2007 IX B 181/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1511).
  • BFH, 15.01.2008 - VI S 5/07

    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, m.w.N.).
  • FG Köln, 04.11.2019 - 11 K 2132/18

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung einer ausgezahlten …

    Zwar sind auch Erklärungen fachkundiger Personen einer Auslegung prinzipiell zugänglich, dies allerdings nur, wenn und soweit sie nicht eindeutig formuliert sind (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964, BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, und Klein / Rätke, AO, Kommentar, § 357 Rz. 17 a.E., m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für …

    Dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (…vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68; BFH-Beschluss vom 29.01.2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511;… Tipke/Kruse, FGO, § 65 Rz. 10, 11).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.07.2010 - 13 V 13127/10

    Keine Geltendmachung von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art vor den …

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

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