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Rechtsprechung
   BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30503
BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14 (https://dejure.org/2014,30503)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2014 - IX B 39/14 (https://dejure.org/2014,30503)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2014 - IX B 39/14 (https://dejure.org/2014,30503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 110 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 110 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung - Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § ... 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung bei Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsverlegungsantrag - Prozessverschleppungsabsicht und vorgeschobene Erkrankung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05

    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

    Auszug aus BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14
    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2013 - IX B 73/13

    Prüfung der Einspruchseinlegung und der Zulässigkeit des Einspruchs durch das …

    Auszug aus BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14
    Auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zum Beschluss des BFH vom 16. Oktober 2013 IX B 73/13 (BFH/NV 2014, 178) liegt nicht vor.
  • BFH, 05.11.2013 - IX B 71/13

    Nichtzulassungsbeschwerde, Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 21.08.2014 - IX B 39/14
    Rn. 2 1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben ist, ist auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten bzw. des Beteiligten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 24.04.2006, Az.: VII B 78/05, und vom 21.08.2014, Az.: IX B 39/14).
  • BFH, 04.09.2017 - IX B 84/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung - …

    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

    Zudem kann das Gericht auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896 ; IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896 ).
  • BFH, 18.11.2016 - IX B 70/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896;… Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 6, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des …

    Dabei kann es auch die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die - so wie hier - auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2014 IX B 48/14, BFH/NV 2014, 1896, und IX B 39/14, BFH/NV 2014, 1896;… Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 91 Rz. 6, m. w. N.).
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