Rechtsprechung
| BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 81; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 295; ; EStG § 33
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim - datenbank.nwb.de
Kosten für Unterbringung eines Angehörigen in einem therapeutischen Erziehungsheim als agw. Bel.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; Vorlage einer amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen ...
Verfahrensgang
- FG München, 28.11.2002 - 15 K 760/99
- BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 01.02.2001 - III R 22/00
Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). - BFH, 30.06.1995 - III R 52/93
Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Denn das FG ist dadurch, dass es die Kosten für die Unterbringung des Sohnes in einem (therapeutischen) Erziehungsheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt gelassen hat, nicht von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614) abgewichen. - BFH, 08.03.2001 - III B 94/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Aufgrund einer solchen Unterlassung können vertretene Beteiligte nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung regelmäßig im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, das Gericht habe angebotene Beweismittel übergangen (BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.). - BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
Krankheitskosten: Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). - BFH, 09.02.1993 - V B 153/92
Inhaltliche Anforderungen an eine Rüge eines Verfahrensmangels wegen …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2004 - 1 K 2625/03
Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze …
Von der Anforderung an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Anschaffungen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige statt eines amtsärztlichen Gutachtens eine Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde vorlegt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass er krank ist und die streitige Maßnahme in der dann durchgeführten Form medizinisch angezeigt ist und auch dann, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss zu den für die Maßnahme angefallenen Kosten gewährt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995, Az.: III R 52/93, BStBl II 1995, 614 zu Kuraufenthalt; BFH-Beschluss vom 07. August 2003, Az.: IX B 6/03, BFH/NV 2004, 177 ).
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