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Rechtsprechung
   BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6841
BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82 (https://dejure.org/1986,6841)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1986 - IX R 10/82 (https://dejure.org/1986,6841)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1986 - IX R 10/82 (https://dejure.org/1986,6841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzug der Aufwendung für die im Betriebsgebäude belegte Altenteilwohnung als Gewinnentnahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei …

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Denn eine Zuwendung seitens des Verpflichteten kommt nicht in Betracht, wenn die Zuwendung einkommensteuerrechtlich nicht zunächst beim Verpflichteten zu erfassen, sondern unmittelbar und allein dem Berechtigten zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

    Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch der Wohnung für eine festgelegte Zeit überläßt (zum Vorstehenden Urteil in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610 die anteiligen Erhaltungskosten eines Einzelkaufmanns als dauernde Last zum Abzug zugelassen, die dieser für die im Betriebsgebäude belegene Altenteilerwohnung seines Vaters aufgewendet und seinem betrieblichen Gewinn als Entnahme hinzugerechnet hatte.

  • BFH, 20.01.1977 - IV R 3/75

    Bezeichnung des Streitgegenstandes - Klage - Einheitlicher …

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Dementsprechend enthält ein gesonderter Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 eine Reihe selbständiger, jeweils für sich anfechtbarer Feststellungen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1977 IV R 3/75, BFHE 122, 7, BStBl II 1977, 509).

    Hierzu zählen nicht nur die Art, Höhe und Zurechnung der gesondert festzustellenden Einkünfte, sondern bei einem Gewinnfeststellungsbescheid auch die Höhe des laufenden Gewinns, die Höhe der Sondergewinnanteile, des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebs und die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Urteil in BFHE 122, 7, BStBl II 1977, 509, und außerdem zu selbständig zu treffenden Feststellungen BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 32/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531; vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577).

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 166/80

    Wohnung - Begriffsdefinition

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Fraglich ist bereits, ob der Kläger die Nutzung einer Wohnung, für die ein Nutzungswert angesetzt werden könnte, als Gesellschafter der OHG entnahm und seinem Großvater zuwendete (vgl. zum Begriff der Wohnung i.S. von § 21 Abs. 2 EStG Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von …

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Durch einen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 soll in den Fällen der Beteiligung mehrerer an Einkünften eine einheitliche Sachbehandlung dieser Einkünfte durch die Finanzbehörden sichergestellt (Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239) und über die von mehreren Personen gemeinschaftlich erzielten Einkünfte einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten entschieden werden.
  • BFH, 09.05.1984 - I R 25/81

    Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer …

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Die Kompetenz des Feststellungs-FA beschränkt sich auf die Feststellung der gemeinsamen gewerblichen Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 (vgl. zu der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Feststellungs- und Wohnsitz-FA BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Hierzu zählen nicht nur die Art, Höhe und Zurechnung der gesondert festzustellenden Einkünfte, sondern bei einem Gewinnfeststellungsbescheid auch die Höhe des laufenden Gewinns, die Höhe der Sondergewinnanteile, des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebs und die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Urteil in BFHE 122, 7, BStBl II 1977, 509, und außerdem zu selbständig zu treffenden Feststellungen BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 32/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531; vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577).
  • BFH, 30.05.1980 - VI R 153/77

    Übergabevertrag - Gewinnanteil - Sonderausgaben - Mindestbetrag

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Wert des vom Großvater erhaltenen Gesellschaftsanteils gegenüber der vom Kläger eingegangenen Altenteilsverpflichtung unverhältnismäßig gering gewesen wäre (BFH-Urteil vom 30. Mai 1980 VI R 153/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575).
  • BFH, 14.01.1982 - IV R 32/81

    Personengesellschaft - Aufteilung der Einkünfte - Gewinnfeststellungsbescheid - …

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - IX R 10/82
    Hierzu zählen nicht nur die Art, Höhe und Zurechnung der gesondert festzustellenden Einkünfte, sondern bei einem Gewinnfeststellungsbescheid auch die Höhe des laufenden Gewinns, die Höhe der Sondergewinnanteile, des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebs und die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Urteil in BFHE 122, 7, BStBl II 1977, 509, und außerdem zu selbständig zu treffenden Feststellungen BFH-Urteile vom 14. Januar 1982 IV R 32/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531; vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Der IX. Senat des BFH hat hierzu entschieden, daß die entsprechenden Aufwendungen nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, 373, BStBl II 1984, 97, 100) ungeachtet des § 12 Nr. 2 EStG als dauernde Last abziehbar seien (vgl. ferner BFH-Urteil vom 5. August 1986 IX R 10/82, BFH/NV 1987, 29 unter 2.).
  • FG Thüringen, 02.04.1998 - II 420/96

    Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben; Mit einem dinglichen Wohnrecht belasteter …

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  • FG Thüringen, 15.08.1996 - II 161/95

    Sonderausgaben in Form dauernder Last oder Rente; Aufwendungen für Nebenkosten …

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