Rechtsprechung
| BFH, 07.04.2017 - IX S 3/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 133a Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 133a Abs 4 S 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 5 S 2 Halbs 2
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - rechtsinformationen.bund.de
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133a Abs 1 S 1 Nr 2 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - IWW
§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. ... 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 133a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 2 GKG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 1228/15
- BFH, 21.02.2017 - IX B 138/16
- BFH, 07.04.2017 - IX S 3/17
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm …
Auszug aus BFH, 07.04.2017 - IX S 3/17
Rn. 6 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (…vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50). - BFH, 11.09.2013 - I S 14/13
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 07.04.2017 - IX S 3/17
Rn. 6 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50). - BFH, 29.07.2014 - I S 8/14
Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verzicht …
Auszug aus BFH, 07.04.2017 - IX S 3/17
Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I S 8/14, BFH/NV 2015, 39).
- BFH, 22.11.2019 - II S 14/19
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.11.2019, II S 11-13/19 und II S 15-20/19 - …
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung gegen abänderbare gerichtliche Entscheidungen --wie Beschlüsse, durch die Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wurden-- überhaupt statthaft sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.; BFH-Beschluss vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 6), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erschienen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1049, Rz 6).Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1049, Rz 8).
- BFH, 22.11.2019 - II S 11/19
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung gegen abänderbare gerichtliche Entscheidungen --wie Beschlüsse, durch die Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig verworfen wurden-- überhaupt statthaft sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, unter II.3.; BFH-Beschluss vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 6), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erschienen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1049, Rz 6).Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1049, Rz 8).
- FG München, 29.03.2021 - 12 K 3052/18
Schlechte akustische Verhältnisse im Gerichtssaal wegen Corona-Masken: …
Rn. 8 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, NJW 2014, 681, Rz 15;… Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 115- 134 Rz. 71 [Sept. 2017];… Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor §§ 115 -134 Rz. 43 [Aug. 2018]), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2014 II S 18/14, BFH/NV 2014, 1220, Rz 4…, vom 28. Oktober 2016 V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rn. 3; vom 7. April 2017 IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049;… vom 22. November 2019 II S. 11-13/19 und II S. 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rn. 13).Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 1049, BFH/NV 2020, 368).
- BFH, 13.12.2024 - XI S 19/24
Begründungsanforderung an Anhörungsrüge; Keine Gegenvorstellung gegen …
Rn. 7 3. Aber selbst wenn man zugunsten der Rügeführerin davon ausginge, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, Rz 12 ff.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhte auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erschiene unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehrte jeder gesetzlichen Grundlage (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.10.2016 - V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rz 3; vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 6;… vom 22.11.2019 - II S 11-13/19 und II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 13;… vom 16.02.2022 - X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), BFH/NV 2022, 423, Rz 13). - BFH, 31.05.2022 - IX S 14/21
Gegenvorstellung gegen Beschluss über Tatbestandsberichtigung
Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 6, m.w.N.). - BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24
Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …
- BFH, 04.09.2024 - XI S 6/24
Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anwendung der Begründungserleichterung …
Ein Absehen von einer weiteren Begründung vermag daher nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu verletzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 4;… vom 08.08.2023 - IX S 5/23, BFH/NV 2023, 1219, Rz 4).
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