Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1990 - IX ZB 5/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.06.1986 - IX ZB 26/86
Wirksamkeit eines Vergleichs bei Auffinden neuer Beweismittel
Auszug aus BGH, 01.03.1990 - IX ZB 5/90
Auch die Frage, wann eine Entschädigungsbehörde unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verfolgten an seiner Zustimmung zu einem von der Behörde vorgeschlagenen Vergleich nicht mehr festhalten kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (BGH, RzW 1975, 153 m.w.N.; 1980, 13, 14; Senatsbeschl. v. 19. Juni 1986 - IX ZB 26/86, mitgeteilt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39).
- OLG Koblenz, 24.06.2013 - 3 U 202/13
Anforderungen an die Substanziierung einer neu erhobenen Werklohnklage nach …
Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628;… .Rn. 26 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 2 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und ferner die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Satz 2 Nr. 4
; vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68;… Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12). - OLG Koblenz, 25.07.2013 - 3 U 202/13
Berufung im Werklohnprozess: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei …
Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 2 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, 10. Juli 1990, IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, 26. Juli 2004, VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68;… Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 4. Februar 2013, 2 U 293/12).Rn. 4 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 2 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und ferner die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Satz 2 Nr. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68;… Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).
- OLG Koblenz, 19.12.2012 - 2 U 1194/11
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung durch den …
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, IX ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628;… .Rn. 52 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3
) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; .
- OLG Koblenz, 03.07.2015 - 10 U 1299/14
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628 ; .Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628 ; .
- BGH, 01.10.1991 - X ZB 4/91
Anforderungen an die Berufungsbegründung - Wiederholung des erstinstanzlichen …
Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (…siehe BGH, Urt. v. 03.07.1986 - IX ZR 18/86; BGH NJW 1984, 177; NJW 1981, 1620;… Urt. v. 25.01.1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 10.07.1990 - IX ZB 5/90, NJW 1990, 2628). - OLG Koblenz, 04.02.2013 - 2 U 293/12
Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990, IX ZB 5/90, MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004. - OLG Koblenz, 20.12.2012 - 2 U 293/12
Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Rn. 17 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . - OLG Koblenz, 22.07.2021 - 3 U 1804/20
Auftraggeber muss die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen!
aa) Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . - OLG Koblenz, 02.01.2013 - 2 U 293/12
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628 ; . - BGH, 05.03.1996 - X ZB 17/95
Darlegungsumfang einer Berufungsbegründung - Darlegungsumfang bezüglich der …
Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (st. Rspr.: u.a. Beschl. v. 10.07.1990 - IX ZB 5/90, NJW 19.00.2628; Sen. Beschl. v. 01.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383 m.w.N.;… Sen. Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 97/91;… Urt. v. 25.06.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 19.02.1340, 1341;… Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792;… Urt. v. 09.03.1995 - IX ZR 143/94, MDR 1995, 738). - BGH, 25.02.1992 - X ZR 97/91
Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung - Unzulässigkeit …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".