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Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2018 - IX ZR 196/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30517
BGH, 16.08.2018 - IX ZR 196/17 (https://dejure.org/2018,30517)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2018 - IX ZR 196/17 (https://dejure.org/2018,30517)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2018 - IX ZR 196/17 (https://dejure.org/2018,30517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Anhörungsrüge; Bestehen einer Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung einer Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Begründetheit einer Anhörungsrüge; Bestehen einer Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung einer Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 16.08.2018 - IX ZR 196/17
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
  • BGH, 18.03.2025 - II ZR 39/24
    Er begründet jedoch weder eine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen, noch, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZR 344/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. August 2018 - IX ZR 196/17, juris Rn. 1;… Beschluss vom 5. Dezember 2024 - III ZR 364/23, juris Rn. 2;… Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2; jeweils mwN).

    Die Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründung oder Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; Beschluss vom 16. August 2018 - IX ZR 196/17, juris Rn. 1).

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