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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2026 - IX ZR 97/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,2949
BGH, 22.01.2026 - IX ZR 97/23 (https://dejure.org/2026,2949)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2026 - IX ZR 97/23 (https://dejure.org/2026,2949)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2026 - IX ZR 97/23 (https://dejure.org/2026,2949)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsvollstreckung einer teilweise erfüllten Forderung - und die Vollstreckungsabwehrklage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für unzulässig erklärte Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe eines erfüllten Teilbetrags

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2026, 381
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während …

    Auszug aus BGH, 22.01.2026 - IX ZR 97/23
    Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 7 mwN).

    Rn. 8 Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 8).

    Ausnahmsweise verneint wird - unter eng begrenzten Voraussetzungen - das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016, aaO Rn. 9, 12 und 23 mwN).

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 22.01.2026 - IX ZR 97/23
    Anderenfalls ist er mit Einwendungen, die zu erheben er unterlassen hat, in späteren Vollstreckungsabwehrklagen ausgeschlossen (§ 767 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, WM 1986, 1032, 1033).

    Im Umfang eines Teilbetrags von 56.504,93 EUR hätte das Berufungsgericht daher die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären müssen (BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, WM 1986, 1032, 1033).

    Dies gilt wegen § 767 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn die teilweise Erfüllung unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986, aaO) oder wenn die Beklagten die Vollstreckung auf den nicht erfüllten Teilbetrag beschränken.

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