Rechtsprechung
| OLG Köln, 06.04.2001 - 6 U 35/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; ZPO §§ 936, 926 Abs. 2
Vollziehung einstweiliger Verfügung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufung; Zulässigkeit; Begründetheit; Einstweilige Verfügung; Rechtzeitige Vollziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 15.12.2000 - 43 O 157/00
- OLG Köln, 06.04.2001 - 6 U 35/01
Papierfundstellen
- InVo 2002, 122
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 06.11.1984 - 4 UF 193/84
Auszug aus OLG Köln, 06.04.2001 - 6 U 35/01
Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 508/509) rechtfertigt dabei keine abweichende Beurteilung, weil diese sich mit dem hier indessen nicht betroffenen Fall befasst, dass der zu fortlaufenden Unterhaltsleistungen verpflichtete Schuldner die erste Unterhaltsleistung freiwillig zahlt, so dass hinsichtlich dieser Unterhaltsrate die Vollziehung der Geldleistungsverfügung als überflüssig erachtet wurde.
- OLG Naumburg, 10.10.2025 - 7 U 23/25
Rechtsfolgen einer versäumten Vollziehungsfrist?
Auf die Zustellung im Parteibetrieb kann indessen nicht ebenfalls verzichtet werden, da der Schuldner - nach dem Vorgesagten - zumindest dadurch seinen Vollziehungswillen zweifelsfrei aktiv verdeutlicht, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen (vgl. ebenso: OLG Braunschweig…, Beschluss vom 09.04.2013 - 2 U 50/12, Rdn. 7, zitiert nach juris; zur freiwilligen Leistung siehe auch: OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 - 28 W 4/16, BeckRS 2016, 17412; OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 - 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268;… Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rdn. 26, 34 zu § 929 ZPO;… Ezer/Mayer in BeckOK ZPO, 57. Edition, Stand 01.07.2025, Rdn. 69 zu § 929 ZPO).Rn. 44 5. Anders als die Verfügungsklägerin meint, ist es der Verfügungsbeklagten auch nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt gewesen, sich auf die Fristversäumnis des § 929 Abs. 2 ZPO zu berufen (vgl. zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln…, Urteil vom 13.10.2017 - 6 U 83/17, GRUR-RR 2017, 268, Rdn. 22 ff; OLG Frankfurt…, Urteil vom 28.03.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 5087, Rdn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2016 - 6 U 188/15, GRUR-RR 2016, 488).
Rn. 45 Hat die Schuldnerin die titulierte Handlungsverfügung bereits freiwillig und endgültig erfüllt und die Gläubigerin mithin so gestellt, wie diese bei Vollziehung bzw. Vollstreckung der einstweiligen Verfügung tatsächlich im Ergebnis stehen würde, dann können die auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben dem Einwand fehlender Vollziehung der einstweiligen Verfügung unter Umständen zwar entgegen stehen (vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2017 - 6 U 83/17, GRUR-RR 2018, 268).
Hier indessen geht es um die Vollziehung der zukünftig als Dauerleistung zu erbringenden Fernwärmeversorgung (ähnlich: OLG Köln, Urteil vom 06.04.2001 - 6 U 35/01, NJOZ 2001, 1465).
- OLG Köln, 13.10.2017 - 6 U 83/17
Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Urteilsverkündung
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein Schuldner, der das titulierte Unterlassungsgebot bereits freiwillig endgültig erfüllt und den Gläubiger so gestellt hat, wie dieser bei Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung stehen würde, nach den auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine fehlende Vollstreckung des Titels berufen (s. Urteil vom 06.04.2001, 6 U 35/10, InVo 2002, 122, Juris-Tz. 2). - LG Köln, 06.12.2022 - 84 O 65/22
Aufhebung eines Anerkenntnisurteils
Rn. 43 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln kann sich ein Schuldner, der das titulierte Unterlassungsgebot bereits freiwillig endgültig erfüllt und den Gläubiger so gestellt hat, wie dieser bei Vollziehung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung stehen würde, nach den auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine fehlende Vollstreckung des Titels berufen (…Urteil vom 13.10.2017 - 6 U 83/17 - Poststreik - Rn. 31; Urteil vom 06.04.2001, 6 U 35/10, InVo 2002, 122, Juris-Tz. 2). - LG Köln, 23.03.2017 - 14 O 107/15
Vollziehungsfrist für die Vollziehung des Arrestbefehls
Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Köln an, wonach die Parteizustellung als Vollziehungsakt im Urteilsverfahren nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als bloße Förmelei entbehrlich sein kann, weil der Schuldner die titulierte Unterlassungsanordnung bereits freiwillig und endgültig erfüllt und den Gläubiger so gestellt hat wie dieser bei Vollziehung der Vollstreckung stehen würden (OLG Köln, NJOZ 2001, 1465).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.06.2001 - 15 W 435/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VwVG NW § 51; ; BGB § 1147
- rechtsportal.de
VwVG NW § 51; BGB § 1147
Verwaltungsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus einer Sicherungshypothek; Zustimmung des Schuldners zur Zwangsversteigerung eines Eigenheimgrundstücks - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verwaltungsvollstreckung; Dinglicher Anspruch; Sicherungshypothek; Zustimmung des Schuldners; Zwangsversteigerung; Eigenheimgrundstück
Verfahrensgang
- AG Lünen - 3 K 30/99
- LG Dortmund - 9 T 858/00
- OLG Hamm, 18.06.2001 - 15 W 435/00
Papierfundstellen
- Rpfleger 2001, 562
- InVo 2002, 122
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 08.09.1978 - 15 W 196/78
Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2001 - 15 W 435/00
Die weitere Beschwerde ist jedoch unter dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Verfahrenszweitbeschwerde (vgl. dazu Senat NJW 1979, 170 = Rpfleger 1979, 32 m.w.N.) eröffnet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einem Verfahrensmangel beruht.
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