Rechtsprechung
| BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Freiheitsentziehungsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Übermittlung des Abschiebungshaftantrags vor der Anhörung des Betroffenen; unterbliebene Übersetzung des Haftantrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 62 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG, § 62 Abs 2 S 1 Nr 5 AufenthG, § 23 Abs 2 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG, § 417 Abs 2 FamFG
Freiheitsentziehungsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Übermittlung des Abschiebungshaftantrags vor der Anhörung des Betroffenen; unterbliebene Übersetzung des Haftantrags - Wolters Kluwer
Ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs bei fehlender Übersetzung des Haftantrags und damit fehlender Bekanntgabe des gesamten Antragsinhalts
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
FamFG § 23 Abs. 2
Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Vollziehbarkeit, Haftbeschluss, rechtliches Gehör, Anhörung, Übersetzung, Sachaufklärungspflicht, Bekanntgabe - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 23 Abs. 2; FamFG § 417 Abs. 2
Ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs bei fehlender Übersetzung des Haftantrags und damit fehlender Bekanntgabe des gesamten Antragsinhalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abschiebehaftsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- InfAuslR 2011, 399
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die …
Auszug aus BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11
Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden; dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). - BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09
Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem …
Auszug aus BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11
Rn. 10 5. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen in beiden Vorinstanzen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154 Rn. 16). - BGH, 18.08.2010 - V ZB 211/10
Ausländerrecht: Anordnung der Sicherungshaft bei Zurückschiebung ohne …
Auszug aus BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11
Rn. 4 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).
- BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14
Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung; …
Rn. 28 Zu welchem Zeitpunkt das Amtsgericht hiernach dem Kläger den Verlängerungsantrag der Bundespolizei spätestens hätte übermitteln müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11 - InfAuslR 2011, 399 …und vom 4. März 2010 a.a.O.), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger der Antrag weder vor noch zu Beginn der Anhörung und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, unter Eröffnung einer Möglichkeit zur erneuten persönlichen Anhörung, übermittelt worden ist. - LG Landshut, 21.09.2011 - 62 T 2263/11
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der …
Rn. 6 Letztlich müsse der Haftantrag entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2011 (Az.: V ZB 141/11) zwingend übersetzt und ausgehändigt werden, damit dieser ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme habe.Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden; dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: V ZB 141/11; BGH, Beschluss vom 04.03.2010, InfAuslR 2010, 246).
Anderenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern (BGH, Beschluss vom 01.07.2011, Az.: V ZB 141/11).
- LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
Freiheitsentziehungsverfahren: Einstweilige Anordnung der Sicherungshaft zur …
Rn. 36 Nur dann, wenn der Betroffene im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles ohne vorherige Kenntnis des Inhaltes des Haftantrages der Ausländerbehörde nicht dazu in der Lage ist, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 - 300, juris Rn. 7).In Fällen wie dem vorliegenden, die einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt betreffen, genügt die Eröffnung des Haftantrages zu Beginn der Anhörung (vgl. BGH, InfAuslR 2011, 399 - 300, juris Rn. 7).
- BGH, 14.02.2012 - V ZB 4/12
Verletzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zurückweisung einer Beschwerde …
Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. - BGH, 14.08.2013 - V ZB 119/13
Vorauussetzungen für einen Sicherungshaftantrag
Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. - LG Köln, 18.08.2017 - 39 T 142/17
Anordnung von Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft bei Ausreisepflicht …
Ist der Betroffene ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden; dagegen genügt die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 01.07.2011, Az.: V ZB 141/11, zitiert nach: juris).
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