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   VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21   

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VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21 (https://dejure.org/2022,32060)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.11.2022 - VerfGH 154/21 (https://dejure.org/2022,32060)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 (https://dejure.org/2022,32060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 21 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 GG, Art 41 GG, Art 100 Abs 3 GG
    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 - Gegenstandswertfestsetzung - Sondervotum

  • berlin.de PDF

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 ungültig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Wahl-Chaos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pannenwahl 2021: Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses muss komplett wiederholt werden

  • lto.de (Pressebericht, 16.11.2022)

    VerfGH erklärt Wahlen zum Abgeordnetenhaus für ungültig: Diese Wahl war nicht zu retten?

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den BVVen

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen vom September 2021 voraussichtlich ungültig

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mögliche Wahlwiederholung

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Über Wahlfehlerfolgen

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Merkwürdiges und Bedenkenswertes bei der Wahlprüfung in Berlin

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Alles auf Anfang oder weiter so? - Die Wahlprüfung als Demokratietest

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vollständige Ungültigerklärung der Berliner Wahlen - eine vertane Chance

  • iparl.de PDF (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Parlamentsauflösung durch Gerichtsbeschluss?

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Wissenschaftlicher Dienst Berlin: Abgeordnetenhaus trotz Wahlurteil handlungsfähig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 70
  • JuS 2023, 286
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Er ist nicht auf die Kontrolle einer vorgelagerten parlamentarischen Entscheidung und deren Gegenstand beschränkt (vgl. zum Bundesrecht dagegen: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 31 und 109).

    Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete Wahlfehler sich auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung innerhalb des von den Einsprechenden bestimmten Verfahrensgegenstandes vor (zu § 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 64).

    Denn als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften - einschließlich der Wahlrechtsgrundsätze - während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 96).

    Das Wahlprüfungsverfahren dient damit der Wahrung des Demokratiegebots in mehrfacher Hinsicht: Es soll das Mehrheitsprinzip wahren, dem Bestandsschutz einer einmal gewählten Volksvertretung Rechnung tragen und eine effektive Überprüfung der Wahl sicherstellen (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 33 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).

    Dies gilt auch für den Beschluss vom 12. Januar 2022 (- 2 BvC 17/18 -, juris).

    Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 50).

    Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51).

    Zudem ist das Wahlprüfungsverfahren ein objektives Verfahren (vgl. zum objektiven Charakter: BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 40 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat seine Ermittlungen im Rahmen seiner wahlprüfungsrechtlichen Amtsermittlungspflicht (BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 44 ff.) auf die zulässig angegriffenen 22 Wahlkreise beschränkt.

    Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die "nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit" (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung.

    welche über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen als komplexen Massenverfahren (vgl. BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 80f; BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, Rn. 35; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 80, 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 22; Morlok, in: NVwZ 2012, S. 913, ebd.) hinausgehen würden.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt daher einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

    Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer "theoretischen Möglichkeit" erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).

    Wenn ein Wahlfehler und dessen Mandatsrelevanz festgestellt sind, unterliegt die wahlprüfungsrechtliche Reaktion dem verfassungsrechtlichen Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments (BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 134).

    Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15).

    Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135).

    Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt.

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 92).

    Eine solche Herangehensweise findet ihre Entsprechung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das sich im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde mit den vorgetragenen Umständen - Indizien, Anhaltspunkten und Schlussfolgerungen - im Einzelnen auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 94 - 111).

    Dagegen muss nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 32 und vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Das Gesamtergebnis der Wahl verlöre sonst seinen Charakter als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. zum Charakter als Integrationsvorgang: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 62).

    Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die "nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit" (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung.

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Die Freiheit der Wahl verletzende private Wahlbeeinflussung liegt jedenfalls dann vor, wenn private Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr bestanden hätte (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, juris Rn. 83).

    Kommt wegen Unmöglichkeit der Heilung oder Berichtigung nur die Ungültigerklärung in Betracht, ist diese territorial auf den Bereich zu beschränken, in dem sich der Wahlfehler ausgewirkt hat und durch Wiederholungswahl behoben werden kann (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 134f; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; ferner Ewer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, Rn. 44; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 25; Morlok, in: Dreier, Art. 41 GG, 3. Aufl. 2018, Rn. 20; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 15).

    Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 135; BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 90; hierzu Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt.

    Für die Ungültigerklärung der gesamten Wahl wird in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass "ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich" (BVerfG vom 08.02.2001, 2 BvF 1/00, Rn. 88) erscheinen müsse.

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Die Frage, ob dies zu einer Ausdehnung der Amtsermittlungen und damit des Verfahrensgegenstandes über die Anträge der Einsprechenden hinaus hätte führen können oder sollen (sog. Anstoßfunktion der Wahlprüfungsbeschwerde, vgl. BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91; vgl. auch Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 38), wurde vom Plenum nicht in der gebotenen Tiefe erörtert.Bei der Überprüfung der 2.256 Protokolle aus den Wahllokalen wurden weitere Wahlfehler bezüglich der (potentiellen) Erststimmenabgabe in etlichen der nicht (zulässig) angegriffenen 56 Wahlkreise festgestellt.

    Die Frage, ob dies zu einer Ausdehnung der Amtsermittlungen und damit des Verfahrensgegenstandes über die Anträge der Einsprechenden hinaus hätte führen können oder sollen (sog. Anstoßfunktion der Wahlprüfungsbeschwerde, vgl. BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91; vgl. auch Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 38), wurde vom Plenum nicht in der gebotenen Tiefe erörtert.

    welche über das normale Fehlerrisiko bei Wahlen als komplexen Massenverfahren (vgl. BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 80f; BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, Rn. 35; Glauben, in: Bonner Kommentar, Art. 41 GG, 183. Akt. 2017, Rn. 80, 136; Groh, in: v. Münch/Kunig, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2021, Rn. 22; Morlok, in: NVwZ 2012, S. 913, ebd.) hinausgehen würden.

    Die Frage, ob dies zu einer Ausdehnung der Amtsermittlungen und damit des Verfahrensgegenstandes über die Anträge der Einsprechenden hinaus hätte führen können oder sollen (sog. Anstoßfunktion der Wahlprüfungsbeschwerde, vgl. BVerfG vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91; vgl. auch Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 41 GG, 7. Aufl. 2018, Rn. 38), wurde vom Plenum nicht in der gebotenen Tiefe erörtert.

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Dagegen muss nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 32 und vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Unter Verweis auf eine lebensnahe Betrachtungsweise bzw. eine in höchstem Maße unwahrscheinliche Annahme wies das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Wahlprüfungsbeschwerden von Parteien zurück, die eine Mandatsrelevanz von Wahlfehlern geltend machten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1978 - 2 BvC 2/77 -, juris Rn. 30, vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 -, juris Rn. 30 und vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 33 ff.).

    Zudem ist das Wahlprüfungsverfahren ein objektives Verfahren (vgl. zum objektiven Charakter: BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, juris Rn. 40 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

    Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die "nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit" (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung.

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Dieser besteht darin, die rechtmäßige und ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zu gewährleisten (vgl. für die Wahlprüfung auf Bundesebene: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1993 - 2 BvC 15/91 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

    Vielmehr kann nach dem Grundsatz der Mandatsrelevanz ein festgestellter Wahlfehler nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er sich auf die Sitzverteilung im Parlament ausgewirkt hat oder haben könnte (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; BVerfG vom 21.12.1955, 1 BvC 2/54, Rn. 15; StGH Hessen vom 11.01.2021, P.St. 2733, Rn. 111; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54 f.; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 36 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 11), anderenfalls kann er nur benannt werden mit der Erwartung, dass die zuständigen Wahlorgane diesen Fehler nicht wiederholen.

    Um zugleich im Interesse der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments die Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens (hierzu BVerfG vom 12.01.2022, 2 BvC 17/18, Rn. 50 ff.) zu sichern und unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, genügt nach dem Grundsatz der potentiellen Kausalität die "nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit" (BVerfG vom 23. März 2022, 2 BvC 22/19; vgl. ferner BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304; 146, 327, 342; zur historischen Diskussion Koenig, in: ZParl 25/2 (1994), S. 241, 243 ff.) der Beeinflussung der Sitzverteilung.

    Sind Wahlfehler festgestellt, darf sich ihr zu prüfender Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament nicht in einer "theoretischen Möglichkeit" erschöpfen (BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, Rn. 131; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54; StGH Bremen vom 22.05.2008, St 1/07, Rn. 80).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).

    Vielmehr kann nach dem Grundsatz der Mandatsrelevanz ein festgestellter Wahlfehler nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er sich auf die Sitzverteilung im Parlament ausgewirkt hat oder haben könnte (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; BVerfG vom 21.12.1955, 1 BvC 2/54, Rn. 15; StGH Hessen vom 11.01.2021, P.St. 2733, Rn. 111; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54 f.; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 36 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 11), anderenfalls kann er nur benannt werden mit der Erwartung, dass die zuständigen Wahlorgane diesen Fehler nicht wiederholen.

    Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz, also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34).

    Wenn ein Wahlfehler und dessen Mandatsrelevanz festgestellt sind, unterliegt die wahlprüfungsrechtliche Reaktion dem verfassungsrechtlichen Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments (BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 134).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 106).

    Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also "vor den Augen der Öffentlichkeit" durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 108).

    Das Wahlprüfungsverfahren dient damit der Wahrung des Demokratiegebots in mehrfacher Hinsicht: Es soll das Mehrheitsprinzip wahren, dem Bestandsschutz einer einmal gewählten Volksvertretung Rechnung tragen und eine effektive Überprüfung der Wahl sicherstellen (vgl. zu diesen Aspekten: BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 33 und vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).

    Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung einer einmal gewählten Volksvertretung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 -, juris Rn. 161).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
    Lässt sich infolge schwerwiegender Wahlfehler nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82).

    Damit die gewählten Abgeordneten dem Volk gegenüber verantwortlich bleiben, setzt dies in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen die demokratische Legitimation durch Wahlen voraus (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 45).

    Lässt sich infolge schwerwiegender und dazu flächendeckender, das Demokratieprinzip verletzender Wahlfehler nicht ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so kann das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 82).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

  • BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70

    Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • StGH Hessen, 11.01.2021 - P.St. 2733

    Urteil über Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Landtagswahl 2018

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

  • BVerfG, 21.12.1955 - 1 BvC 2/54

    Mandatsrelevanz

  • LG Berlin, 14.07.1992 - 511 Qs 35/92

    Erpressung ausreisewilliger DDR-Bürger und Erlass eines Haftbefehls

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10

    Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungültigerklärung der Hamburger

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvE 13/90

    Anfechtung einer Entscheidung des Bundeswahlausschusses wegen Nichtzulassung

  • VerfGH Saarland, 22.03.2012 - Lv 3/12

    Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahl

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Am 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 in Gänze für ungültig (Az. VerfGH 154/21).

    Zudem seien Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus kopiert und die darauf abgegebenen Stimmen als gültig gewertet worden (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 21 f.).

    Folge sei die Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 32).

    Der Senat hat die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin in dem Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -) beigezogen.

    bb) Der von diesen Maßstäben abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach "die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen" (unter Verweis auf VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 63), ist nicht zu folgen.

    Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden Wahlfehlern letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des Grundsatzes der potentiellen Kausalität führen würde (vgl. Wischmeyer, JuS 2023, S. 286 ).

    Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens sei daher nicht möglich (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 65).

    Es verbiete sich bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 64).

    Vor allem aber ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die mandatsrelevanten Wahlfehler 88 von 147 Sitzen und damit rund 60 % der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 147).

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

    Mit Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig.

    Dabei legt sie schon nicht dar, dass derartige Stimmzettel - wie bei der Abgeordnetenhauswahl (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 91 ff.) - bei der Bundestagswahl überhaupt verwendet wurden.

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Anordnung der Wiederholung der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - verwiesen werden.

    Zudem ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass mandatsrelevante Wahlfehler 88 von 147 Sitzen des Abgeordnetenhauses und damit rund 60 % der Mitglieder des Landesparlaments betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 243).

  • VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 38/23

    Erfolgloser Einspruch gegen Wiederholungswahl wegen Parteiwechsels einer

    Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de) wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt.

    Während es sich bei dem Abgeordnetenhaus um die gewählte Volksvertretung handelt (Art. 38 Abs. 1 VvB), ist die Bezirksverordnetenversammlung ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung und übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus (Art. 72 Abs. 1 VvB); sie ist kein Legislativorgan, sondern Organ der Exekutive (vgl. Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 251).

    Da Vorgaben im Sinne von § 21 Abs. 2 LWG für die Wiederholungswahl mit Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - nicht erfolgt sind, waren für die Wiederholungswahl dieselben Wahlvorschläge maßgeblich wie für die Hauptwahl am 26. September 2021.

    Um eine Neuwahl, die eine neue Legislaturperiode in Lauf setzt (vgl. hierzu Art. 54 VvB) und für die neue Vorschlagslisten aufzustellen sind, handelt es sich gerade nicht (vgl. Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 252, 254).

    a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verlangt, dass alle Wahlberechtigten ihr aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen den gleichen Zählwert sowie bei der Verhältniswahl grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 61; Beschluss vom 8. März 2017 - VerfGH 160/16 - Rn. 22 m. w. N.).

    Grundsätzlich ist die Sicherung des Charakters der Wiederholungswahl nach dem sog. Rekonstruktionsprinzip (siehe auch VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21) ein wichtiger Grund.

  • BVerfG - 2 BvR 2189/22 (anhängig)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Wiederholungswahl

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21, VerfGH 156/21, VerfGH 171/21 und VerfGH 172/21 - Durch das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet von Berlin für ungültig erklärt.
  • KG, 01.03.2024 - Verg 11/22

    Sofortige Beschwerde im sog. S-Bahn Vergabeverfahren

    Soweit die Antragstellerin die Fortführung des Vergabeverfahrens und hierbei insbesondere die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots am 30. November 2022 als vergaberechtswidrig gerügt hat, weil der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - die Abgeordnetenhauswahlen vom 26. September 2021 für ungültig erklärt hatte, hat sich diese Rüge nach den Neuwahlen zum Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2023 in der Hauptsache erledigt.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt und gab es keinen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt für die von der Antragstellerin angenommene Verpflichtung der Antragsgegner zur Aussetzung des Vergabeverfahrens wegen der nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2021 - VerfGH 154/21 - erforderliche Wiederholung der Wahl vom 26. September 2021 zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen.

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23

    Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig,

    Mit Urteil vom 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -).
  • VerfGH Berlin, 15.11.2023 - VerfGH 44/23

    Unzulässiger Einspruch gegen die Wiederholungswahl

    Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de) wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt.

    Bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Sicherstellung der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit einer einmal gewählten Volksvertretung (Bestandsinteresse) und dem Interesse an einer Fehlerkorrektur vorzunehmen (vgl. Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 228).

  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 99 A/22

    Die Entscheidung des Senats, die Abstimmung für den Volksentscheid nicht auf den

    Hierfür muss der Senat eine sachgerechte Prognose anstellen (vgl. zu Prognoseentscheidungen der Landeswahlleitung: Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - Rn. 64; zu Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers: BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 - Rn. 174; zu behördlichem Planungsermessen: BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 - Rn. 88).
  • VerfGH Berlin, 30.11.2022 - VerfGH 93/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren

    Das 19. Abgeordnetenhaus ist jedoch zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, veröffentlicht auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, in Kürze bei juris).
  • VerfGH Berlin, 15.02.2023 - VerfGH 173/21

    Einspruch britischer Staatsangehöriger im Wahlprüfungsverfahren bzgl der Wahl zur

    Mit Urteil vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21, abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt.
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