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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5874
OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08 (https://dejure.org/2008,5874)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2008 - 8 W 180/08 (https://dejure.org/2008,5874)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 8 W 180/08 (https://dejure.org/2008,5874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Notarkosten: Geschäftswert bei Beurkundung eines im wesentlichen durch eine Ergebnisabführungsvereinbarung bestimmten Unternehmensvertrages

  • Judicialis

    KostO § 30 Abs. 1; ; KostO § 24; ; KostO § 41 c Abs. 1; ; KostO § 41 a Abs. 4 Nr. 1

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 41 a Abs. 4 Nr. 1; 41 c Abs. 1; 145 Abs. 3
    Geschäftswert eines Unternehmensvertrags mit Ergebnisabführungsvereinbarung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit unbestimmtem Geldwert und einer mit bestimmtem Geldwert; Berechnung des Geschäftswerts eines von einem Notar zu beurkundenen Unternehmensvertrags

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Notarkosten für Beurkundung eines Unternehmensvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2008, 224
  • DB 2008, 2306
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht hier unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 89, 295 = BGHZ 105, 324 = DNotZ 89, 102) ausführt, dass gegen einen bestimmten Geldwert des Ergebnisabführungsvertrags spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der zwischen zwei Gesellschaften geschlossene Unternehmensvertrag betreffend die Beherrschung und die Gewinnabführung ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag sei, der satzungsgleich in den rechtlichen Status der Gesellschaft eingreife, indem er - unbeschadet der Ergebnisabführungspflicht - den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichte.
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
    3 Z 41/90">DNotZ 1991, 401; ebenso Rohs/Wedewer, KostO, § 41 c Rdnr. 34; Reuter BB 1989, 714; a. A. Korintenberg-Bengel/Tiedtke, KostO 16. Aufl., § 41 c Rdnr. 30; Hartmann, Kostengesetze 38. Auflage, § 41 c KostO Rdnr. 4; Heckschen DB 1989, 29; Lappe NJW 1989, 3254; H.Schmidt BB 1989, 1290; Janke MittRhNotK 1989, 1233; Bund NotBZ 2004, 303).
  • OLG Celle, 16.11.2006 - 2 W 235/06

    Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gemäß §§ 39, 40 Kostenordnung (KostO); …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
    Es folgt damit der überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm JurBüro 1994, 355=DNotZ 1994, 126; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216; unveröffentlichter Beschluss des Senats vom 24.8.1993, 8 W 94/91; OLG Celle NZG 2007, 154; im Grundsatz ebenso, allerdings abweichend für Altfälle BayOblG …
  • OLG Hamm, 21.04.1993 - 15 W 176/92

    Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
    Es folgt damit der überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm JurBüro 1994, 355=DNotZ 1994, 126; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216; unveröffentlichter Beschluss des Senats vom 24.8.1993, 8 W 94/91; OLG Celle NZG 2007, 154; im Grundsatz ebenso, allerdings abweichend für Altfälle BayOblG …
  • OLG Karlsruhe, 25.07.1994 - 4 W 162/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
    Es folgt damit der überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm JurBüro 1994, 355=DNotZ 1994, 126; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216; unveröffentlichter Beschluss des Senats vom 24.8.1993, 8 W 94/91; OLG Celle NZG 2007, 154; im Grundsatz ebenso, allerdings abweichend für Altfälle BayOblG …
  • BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23

    Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des …

    Wie bereits die Kostenordnung (vgl. § 30 Abs. 1 Halbsatz 2, § 41c Abs. 1 KostO, dazu BGH…, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 6 ff.;OLGR Braunschweig 2007, 577, 578; OLG Stuttgart, ZNotP 2008, 503, 504) enthält das GNotKG hierzu keine nähere Begriffsbestimmung.
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 76/08

    Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der …

    Es hat sich der herrschenden Meinung in der Rechtssprechung angeschlossen, wonach einem Zustimmungsbeschluss der hier fraglichen Art stets ein "unbestimmter Geldwert" zuzumessen sei, weil die Ergebnisabführungsvereinbarung in die Zukunft gerichtet sei und deshalb unter Berücksichtigung der wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse eine sichere Grundlage für eine Entwicklungsprognose fehle (vgl. OLG Celle ZNotP 2007, 157; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216 und Justiz 2008, 335 (betr. Ergebnisabführungsvereinbarung); OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Hamm JurBüro 1994, 355).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 81/08

    Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der …

    Es hat sich der herrschenden Meinung in der Rechtssprechung angeschlossen, wonach einem Zustimmungsbeschluss der hier fraglichen Art stets ein "unbestimmter Geldwert" zuzumessen sei, weil die Ergebnisabführungsvereinbarung in die Zukunft gerichtet sei und deshalb unter Berücksichtigung der wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse eine sichere Grundlage für eine Entwicklungsprognose fehle (vgl. OLG Celle ZNotP 2007, 157; OLG Stuttgart Justiz 1997, 216 und Justiz 2008, 335 (betr. Ergebnisabführungsvereinbarung); OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69; OLG Hamm JurBüro 1994, 355).
  • LG Potsdam, 03.06.2009 - 5 T 340/08

    Notarkosten: Geschäftswertberechnung für einen Beherrschungs- und …

    Rn. 26 Bezogen auf den hier maßgeblichen Ergebnisabführungsvertrag zwischen verschiedenen Kapitalgesellschaften greift die für Beschlüsse von Organen von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften geltende Norm indes nicht (anders wohl OLG Stuttgart, B. vom 14.3.2008, 8 W 180/08).
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