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   LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06   

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https://dejure.org/2007,3848
LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06 (https://dejure.org/2007,3848)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.03.2007 - L 1 KR 138/06 (https://dejure.org/2007,3848)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. März 2007 - L 1 KR 138/06 (https://dejure.org/2007,3848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Hessen

    § 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 6 SGB 6, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4
    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Nebentätigkeit eines Richters - Geringfügigkeitsgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung; Versicherungspflichtigkeit von selbstständig tätigen Lehrern und Erziehern; Beschäftigungsbezogenheit der Versicherungsfreiheit; Geringfügige ...

  • RA Kotz

    Rentenversicherungspflicht - Befreiungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Rentenversicherung: Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Beamte und rentenversicherungspflichtige Nebentätigkeiten

  • IWW (Kurzinformation)

    Rentenversicherung - Lehrtätigkeit eines Richters ist rentenversicherungspflichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamte und rentenversicherungspflichtige Nebentätigkeiten

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Rentenversicherung: Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 13/04 R

    Rentenversicherung - Selbstständiger - Befreiung nach § 231 Abs 6 SGB VI -

    Auszug aus LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06
    § 231 Abs. 6 SGB VI ist nach seinem Sinn und Zweck als eine Härteregelung für Gutgläubige zu verstehen; die Vorschrift dient der nach Ansicht des Gesetzgebers gebotenen Bereinigung einer Problemlage, die aus einem unvollkommenen früheren Gesetzesvollzug der Rentenversicherungsträger entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 13/04 R -juris).

    Zum Adressatenkreis der Befreiungsnorm gehört demnach nur, wer sich aufgrund einer auf diesen Tag bezogenen Beurteilung nach einer Stichprobe als versicherungspflichtig erweist (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2005 -B 12 RA 13/04 R -Juris).

    Das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf § 231 Abs. 6 SGB VI ausgeführt (BSG, Urteile vom 23. November 2005 a.a.O.), dass die vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich eines Stichtages geforderten Vorgaben eingehalten seien.

  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 6/74

    Beamter - Versicherungsfreiheit

    Auszug aus LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06
    Der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließt es aus, die Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1975 -3/12 RK 6/74 -Juris).
  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 41/79

    Beiträge zur Angestelltenversicherung; Versicherungspflicht in der

    Auszug aus LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06
    Die Versicherungsfreiheit ist beschäftigungsbezogen und erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis unterhalten werden (BSG, Urteil vom 23. September 1980 - 12 RK 41/79 - juris), es sei denn, der Dienstherr spricht mit einer Gewährleistungsentscheidung die Ausdehnung der mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Versorgungsanwartschaft auf das weitere Beschäftigungsverhältnis aus.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06
    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris) kann sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse -wie den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung -verweist, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigen zu dienen bestimmt sind.
  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus LSG Hessen, 29.03.2007 - L 1 KR 138/06
    Der Gesetzgeber muss den ihm hierbei zustehenden Spielraum jedoch in sachgerechter Weise genutzt, d. h. die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert haben (vgl. die Rechtsprechungshinweise in BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 -2 BvL 9/00 -FamRZ 2003, 834).
  • SG Hamburg, 19.12.2011 - S 6 KR 266/11

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Auslegung des Merkmals

    Dementsprechend fragt § 5 Abs. 5 SGB V gerade nach dem Verhältnis der selbständigen Tätigkeit zu anderen Tätigkeiten (" haup tberuflich"), während bei der Betrachtung nach § 2 SGB VI grundsätzlich beschäftigungsbezogen vorzugehen ist (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 29.03.2007, L 1 KR 138/06, juris, Rn. 19): Werden nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, so ist der Arbeitgeber der Beschäftigung rentenversicherungsrechtlich nicht etwa ein (weiterer) Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BSG, Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 7/08 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2015 - L 9/10 R 20/12
    Von Beamten und Richtern ausgeübte Nebentätigkeiten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, unterliegen damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hess. Landessozialgericht - LSG -, Urt. v. 29. März 2007 - L 1 KR 138/06 -, juris; vgl. auch Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 32/77 - juris, Rn. 12, sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1980 - L 5 K 55/79, Breithaupt 1981, S. 281 - 283).
  • SG Nürnberg, 19.01.2023 - S 7 KR 436/12

    Keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit

    Dementsprechend fragt § 5 Abs. 5 SGB V gerade nach dem Verhältnis der selbständigen Tätigkeit zu anderen Tätigkeiten ("hauptberuflich"), während bei der Betrachtung nach § 2 SGB VI grundsätzlich beschäftigungsbezogen vorzugehen ist (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 29.03.2007, L 1 KR 138/06, juris, Rn. 19): Werden nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, so ist der Arbeitgeber der Beschäftigung rentenversicherungsrechtlich nicht etwa ein (weiterer) Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BSG, Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 7/08 R).
  • SG Nürnberg, 19.01.2023 - S 7 KR 6/13

    Kriterien für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

    Dementsprechend fragt § 5 Abs. 5 SGB V gerade nach dem Verhältnis der selbständigen Tätigkeit zu anderen Tätigkeiten ("hauptberuflich"), während bei der Betrachtung nach § 2 SGB VI grundsätzlich beschäftigungsbezogen vorzugehen ist (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 29.03.2007, L 1 KR 138/06, juris, Rn. 19): Werden nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, so ist der Arbeitgeber der Beschäftigung rentenversicherungsrechtlich nicht etwa ein (weiterer) Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BSG, Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 7/08 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2010 - L 4 R 3767/08
    Entschieden haben dies bereits das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Juni 2007, L 5 R 2292/05, nicht veröffentlicht), das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 29. März 2007, L 1 KR 138/06, veröffentlicht in Juris, Rn. 26), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09. März 2005, L 4 RA 49/04, veröffentlicht in Juris, Rn. 29) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05. September 2003, L 14 RA 65/03, veröffentlicht in Juris, Rn. 28).
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