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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12   

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https://dejure.org/2015,809
LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12 (https://dejure.org/2015,809)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2015 - L 1 KR 326/12 (https://dejure.org/2015,809)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - L 1 KR 326/12 (https://dejure.org/2015,809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
    Sozialversicherungspflicht - Einzelfallhelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Beauftragung direkt durch den Sozialhilfeträger - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 5
    Einzelfallhelfer - Sozialhilfe - Beschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsrechtlicher Status von freien Mitarbeitern in der Kinderbetreuung; Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Entstehen der Versicherungspflicht kraft Gesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 16).

    Nach dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII dürfen Leistungen der Einzelfallhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 - L 1 KR 20/12 sowie für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

    Werden für dieselbe Tätigkeit sowohl Selbständige als auch abhängig Beschäftigte eingesetzt, setzt die Zuordnung der Tätigkeit zum Typus der Selbständigkeit voraus, dass sich ihre Ausgestaltung erkennbar von der einer abhängigen Beschäftigung unterscheidet (BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 4/10 R und B 12 KR 24/10 R).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Die Tätigkeit eines Einzelfallhelfers nach dem SGB XII sei auch mit der eines Familienhelfers, über die das BSG am 15. April 2012 - B 12 KR 14/10 R entschieden habe, nicht zu vergleichen.

    Das Urteil des BSG vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R) sei auch für den vorliegenden Sachverhalt zu beachten.

    Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 175/12

    Beschäftigung - Einzelfallhelfer - Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Der erkennende Senat habe in drei Entscheidungen (Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13) und Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13) entschieden, dass Einzelfallhelfer ihre Tätigkeit als Selbständige ausübten.

    Nach dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII dürfen Leistungen der Einzelfallhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 - L 1 KR 20/12 sowie für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 137/13

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe - gemeinnütziger Verein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Der erkennende Senat habe in drei Entscheidungen (Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13) und Urt. v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13) entschieden, dass Einzelfallhelfer ihre Tätigkeit als Selbständige ausübten.

    Nach dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII dürfen Leistungen der Einzelfallhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 - L 1 KR 20/12 sowie für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Er macht folgendes geltend: Für die Feststellung einer nichtselbständigen Beschäftigung sei zunächst von dem Wortlaut der geschlossenen Verträge auszugehen (Hinweis auf BSG v. 25. August 2008 - B 12 KR 13/07 R).

    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 - L 9 KR 134/12

    Versicherungspflicht - Beschäftigung - Weisungsabhängigkeit - Einzelfallhelfer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Nach dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII dürfen Leistungen der Einzelfallhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12 - juris Rn 113, ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 175/12 und L 1 KR 137/13 und vom 28. März 2014 - L 1 KR 20/12 sowie für Leistungen nach dem SGB VIII bereits BSG, Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris Rn 18-20).

    Danach teilt der erkennende Senat die Bedenken des 9. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 9. Juli 2014 - L 9 KR 134/12), dass die von dem Kläger formularmäßig verwendeten Vertragsklauseln über die Erbringung von Leistungen der Einzelfallhilfe in freier Mitarbeit nicht die für die Beteiligten tatsächlich für maßgeblich gehaltenen Rechte und Pflichten dokumentierten sollten, sondern entsprechend den Vorgaben des Rundschreibens I Nr. 9 / 2009 vorrangig mit dem Ziel formuliert wurden, den bloßen Anschein einer selbständigen Tätigkeit zu setzen.

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Insoweit gilt für die Behandlung der Einzelfallhelfer nichts anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn 29 ).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Werden für dieselbe Tätigkeit sowohl Selbständige als auch abhängig Beschäftigte eingesetzt, setzt die Zuordnung der Tätigkeit zum Typus der Selbständigkeit voraus, dass sich ihre Ausgestaltung erkennbar von der einer abhängigen Beschäftigung unterscheidet (BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 4/10 R und B 12 KR 24/10 R).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12
    Den Trägern der Sozialhilfe steht es nach dem SGB XII frei, die Leistungen der Sozialhilfe im Wege des Gewährleistungsverantwortungsmodells durch den Abschluss von Verträgen nach §§ 75 SGB XII mit selbständigen Trägern zu erbringen (BSG, Urt. v. 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rn 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 206/09

    Bundesrat; Besucherdienst; Beschäftigung; Honorarkraft

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2014 - L 1 KR 20/12

    Versicherungspflicht - Einzelfallhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 88/14

    Familienhelfer - Einzelfallhilfe

    Soweit der Senat im Urteil vom 16. Januar 2015 -L 1 KR 326/12- auf die Vereinbarung eines jederzeitigen und voraussetzungslosen Kündigungsrechts rekurriert hat (juris-Rdnr. 21), hat sich dies nicht auf den Rechtscharakter der Vertragsvereinbarung bezogen.

    Anders als in dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2015 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Fall der Vereinbarung einer Einzelfallhelferbetreuung direkt durch das Bezirksamt (Sozialamt), war im dortigen Fall die drohende Kündigungsmöglichkeit ein Indiz, davon ausgehen zu können, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Weisungsrechts der Auftraggeber eigene Vorstellungen über die Ausgestaltung der Tätigkeit gegenüber dem Einzelfallhelfer durchsetzen hätte können.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 350/13

    Familienhelfer

    Soweit der Senat im Urteil vom 16. Januar 2015 -L 1 KR 326/12- auf die Vereinbarung eines jederzeitigen und voraussetzungslosen Kündigungsrechts rekurriert hat (juris-Rdnr. 21), hat sich dies nicht auf den Rechtscharakter der Vertragsvereinbarung bezogen.

    Anders als in dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2015 (a. a. O.) zu Grunde liegenden Fall der Vereinbarung einer Einzelfallhelferbetreuung direkt durch das Bezirksamt (Sozialamt), war im dortigen Fall die drohende Kündigungsmöglichkeit ein Indiz, davon ausgehen zu können, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Weisungsrechts der Auftraggeber eigene Vorstellungen über die Ausgestaltung der Tätigkeit gegenüber dem Einzelfallhelfer durchsetzen hätte können.

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