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   LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17   

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https://dejure.org/2020,31904
LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17 (https://dejure.org/2020,31904)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.07.2020 - L 10 U 1635/17 (https://dejure.org/2020,31904)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - L 10 U 1635/17 (https://dejure.org/2020,31904)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R

    Klageänderung - Zulässigkeit - Prozessvoraussetzung - Übergangsleistung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grund-sätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften (BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 25/12 R, m.w.N.; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, jeweils auch zum Nachfolgenden).

    Auch für die Auslegung einer behördlichen Äußerung als Verwaltungsakt kommt es nicht auf das von der Behörde Gewollte, sondern auf das objektivierte Empfängerverständnis an (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R).

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte jedoch einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 R, m.w.N.).

    Regelfall ist also eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, nur in dieser Kombination ist die Feststellungsklage im Regelfall zulässig (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 - L 10 U 176/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Fehlt es in Bezug auf die begehrte gerichtliche Feststellung (Feststellungsklage) an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung, ist die Feststellungsklage unzulässig (Aufgabe von LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013, L 10 U 176/11).

    An seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris) für den Fall, dass sich der Versicherungsträger - ohne hierüber dann förmlich zu entscheiden - mit dem Vorliegen von Unfallfolgen im Verwaltungsverfahren befasste, hält der Senat, wie er bereits angedeutet hat (Urteil vom 25.02.2016, L 10 U 2522/12), nicht fest.

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Auch die Tatsache, dass dem Versicherten ein Wahlrecht zwischen der Feststellungsklage, gerichtet auf die gerichtliche Feststellung von Unfallfolgen, und der Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung von Unfallfolgen, eingeräumt wird (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage), spricht gegen einen Verzicht auf eine vorherige Verwaltungsentscheidung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grund-sätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften (BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 25/12 R, m.w.N.; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, jeweils auch zum Nachfolgenden).
  • BSG, 21.09.2010 - B 2 U 25/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - kombinierte Anfechtungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Die aus den o.g. Gründen unzulässige Anfechtungsklage zieht somit gleichsam die Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach sich (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R zur ähnlichen Situation bei der Leistungsklage).
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92

    Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Adressat diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte (BSG, Urteil vom 29.10.1992, 10 RKg 4/92).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 10 U 2522/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 1635/17
    An seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris) für den Fall, dass sich der Versicherungsträger - ohne hierüber dann förmlich zu entscheiden - mit dem Vorliegen von Unfallfolgen im Verwaltungsverfahren befasste, hält der Senat, wie er bereits angedeutet hat (Urteil vom 25.02.2016, L 10 U 2522/12), nicht fest.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 1819/22
    Dieses Begehren verfolgt der Kläger statthaft und auch ansonsten zulässig mit der kombinierten (§ 56 SGG) Anfechtungs- und Feststellungsklage (s. dazu insbesondere BSG 24.07.2012, B 2 U 23/11 R, in juris, Rn. 14, 16 ff.; zur Erforderlichkeit beider Klagen in Kombination grundlegend BSG 27.06.2006, B 2 U 77/06 B, in juris, Rn. 8 f.; Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, in juris, Rn. 30 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 2452/23
    Danach kann mit der Klage u.a. die gerichtliche Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls begehrt werden (s. dazu nur Senatsurteil vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, in juris, Rn. 30 m.w.N. zur Rspr. des BSG).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 2796/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Berücksichtigung von Vermögen

    Damit liege eine für Kläger zu 1 anfechtbare Beschwer offensichtlich nicht vor, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliege (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2020 - L 10 U 1635/17 -, Rn. 17, juris unter Verweis auf BSG).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 10 R 2415/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Denn eine feststellende Entscheidung bzw. die Ablehnung einer entsprechenden Feststellung von bestimmten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (sowie die zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen, vgl. dazu § 166 Abs. 2 SGB VI) hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht getroffen, sodass eine darauf gerichtete Klage von vornherein mangels entsprechender Klagebefugnis unzulässig wäre (vgl. dazu statt vieler nur Senatsurteile vom 16.07.2020, L 10 U 1635/17, in juris, Rn. 17, und vom 26.01.2017, L 10 R 705/16, in juris, Rn. 23, beide m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).
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