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   LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20   

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https://dejure.org/2023,12343
LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20 (https://dejure.org/2023,12343)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.04.2023 - L 10 U 3956/20 (https://dejure.org/2023,12343)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. April 2023 - L 10 U 3956/20 (https://dejure.org/2023,12343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - zeitlicher Zusammenhang - erstmals 11 Jahre nach einem Arbeitsunfall diagnostizierte craniomandibuläre Dysfunktion - keine Dokumentation: unfallnahe traumatische, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 26 ; SGB VII § 27

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 26 ; SGB VII § 27
    Anspruch auf Gewährung einer kieferorthopädischen Heilbehandlung in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung; Geltendmachung eines Gesundheitsschadens 11 Jahre nach einem Schülerwegeunfall; Erforderlichkeit unfallnaher Schäden im Kieferbereich

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Insbesondere gibt es auch keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache und einem rein zeitlichen Zusammenhang die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, in juris).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, in juris).
  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Als Schülerin der Realschule G, einer allgemeinbildenden Schule, gehörte sie auch zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b Alt. 1 SGB VII; vgl. BSG 26.01.1988, 2 RU 2/87, in juris, Rn. 12), wobei nicht nur der Schulbesuch als solcher, sondern eben auch der (unmittelbare) Weg von und zur Schule versichert ist (sog. Wegeunfallversicherungsschutz, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII; s. dazu nur BSG 23.01.2018, B 2 U 8/16 R, in juris, Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u.a. BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, in juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Unter Zugrundelegung dessen unterliegt mithin die Entscheidung über die Voraussetzungen einer Leistung zur Heilbehandlung, das "Ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -) des Unfallversicherungsträgers steht (vgl. nur Bundessozialgericht - BSG - 31.01.2012, B 2 U 1/11 R, in juris, Rn. 27; Stähler in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 26 Rn. 18, 37, Stand 15.01.2022; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 26 Rn. 67, 69 ff. m.w.N., Stand Sept. 2020).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris, mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG 02.11.1999, B 2 U 47/98 R, und 02.05.2001, B 2 U 16/00 R, beide in juris).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, in juris).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris, mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG 02.11.1999, B 2 U 47/98 R, und 02.05.2001, B 2 U 16/00 R, beide in juris).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 - L 10 U 3956/20
    Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG 28.06.1988, 2/9b RU 28/87, in juris).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 - L 10 U 176/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 2/87

    Private Ergänzungsschulen - Allgemeinbildende Schulen - Bildungsziele

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 1819/22
    Ebenso wenig genügt die grundsätzliche Eignung ("kann") eines konkreten Ergebnisablaufs, eine bestimmte Schädigung zu verursachen, weil die grundsätzliche Eignung eines konkreten Ereignisablaufs, eine bestimmte Schädigung zu verursachen, eben gerade noch nicht gleichzeitig besagt, dass ein möglicher Schaden auch tatsächlich eingetreten ist (Senatsurteil vom 20.04.2023, L 10 U 3956/20, in juris, Rn. 40 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 U 2077/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - bestimmter Klageantrag -

    Wie bereits aufgezeigt, steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen des Unfallversicherungsträgers im Einzelfall, welche konkrete Heilbehandlung er in Folge eines Versicherungsfalls als Sachleistung erbringt (sog. Wie der Leistungserbringung; s. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 20.04.2023, L 10 U 3956/20, in juris, Rn. 19 ff. m.w.N., auch zur höchstrichterlichen Rspr.); die Leistung muss dabei geeignet sein, ihre Qualität und Wirksamkeit hat dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB VII).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 10 U 129/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Einwirkungsereignis - Nachweis

    Dabei verkennt die Klägerin indes, dass ein Gesundheitserstschaden i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gerade nicht allein oder maßgeblich mit Beschwerde- und Unfallhergangsangaben des Versicherten begründet (vgl. statt vieler nur Senatsurteile vom 23.03.2023, L 10 U 3877/21, in juris, Rn. 34 und vom 13.12.2012, L 10 U 714/11, n.v.) und dass aus der (potentiellen) Eignung eines konkreten Ereignisablaufs, eine bestimmte Schädigung zu verursachen, nicht geschlossen werden kann, dass ein möglicher Schaden auch tatsächlich eingetreten ist (s. dazu nur Senatsurteile vom 20.04.2023, L 10 U 3956/20, in juris, Rn. 40 und vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris, Rn. 31).
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