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   LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18   

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LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18 (https://dejure.org/2021,59521)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2021 - L 10 U 490/18 (https://dejure.org/2021,59521)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2021 - L 10 U 490/18 (https://dejure.org/2021,59521)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Es erschlösse sich auch nicht, inwiefern die geltend gemachte Verletzung eine Wirkung des bereits anerkannten - und von der Beklagten sinngemäß als ausgeheilt qualifizierten (Behandlungsbedürftigkeit nur bis zum 07.07.2015 bestandskräftig anerkannt) - Erstschadens in Gestalt einer Schulterzerrung rechts sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, auch zum Vorstehenden) und dies hat der Kläger eben auch gar nicht geltend gemacht, sondern gerade, dass die "Bänderverletzung in der rechten Schulter" unmittelbar im Rahmen des Hebevorgangs am 29.05.2015 entstanden sei (s. Bl. 29 VerwA).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung von Unfallfolgen als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage).
  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Denn diese Verletzung wäre - einen ursächlichen Zusammenhang unterstellt - nicht Folge des Unfalls, sondern der dem Begriff des Unfalls immanente Primärschaden bzw. Gesundheitserstschaden (s. zur Unterscheidung nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris).
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 23/11 R

    Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls mit einem Bandscheibenvorfall der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Nachdem das BSG die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG - ohne Problematisierung - auf die Feststellung von Gesundheitserstschäden erweitert hat (BSG, Urteil vom 24.07.2012, B 2 U 23/11), bestehen auch keine Bedenken gegen den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage zur Anerkennung eines (weiteren) Gesundheitserstschadens zu verurteilen.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2021 - L 10 U 490/18
    Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Dauer der unfallbedingten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - L 3 U 9/11

    Anforderungen an die ursächliche Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 - L 10 U 176/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage

  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2012 - L 10 U 3332/10
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 899/16
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 10 U 104/12
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 1819/22
    Dem Rechtsstreit zugrunde liegt der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2020, mit dem sie zum einen den Unfall des Klägers vom 29.03.2019 als Arbeitsunfall mit einer ebenfalls (allein) anerkannten Ellenbogenprellung rechts als "Unfallfolge" - freilich der Sache nach und richtigerweise als der dem Begriff des Unfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) immanente Gesundheitserstschaden (sog. Primärschaden, s. dazu nur Bundessozialgericht [BSG] 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, in juris, Rn. 20; 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, in juris, Rn. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, www.sozialgerichtsbarkeit.de) - anerkannt, zum anderen eine partielle Läsion der Extensorensehnen im Ansatz des Epikondylitis humeroradialis rechts als (weitere) "Unfallfolge" (richtigerweise auch hier: Gesundheitserstschaden, dazu noch sogleich) abgelehnt und ferner verlautbart hat, dass "ein Anspruch auf Leistungen über den 09.05.2019" nicht bestehe.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 U 2452/23
    Dem Rechtsstreit zu Grunde liegt der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2021 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2022, mit dem die Beklagte das Ereignis vom 13.05.2020 als Arbeitsunfall anerkannt hat (Verfügungssatz 1), als "Unfallfolge" eine verheilte Prellung des rechten Handgelenks anerkannt hat (Verfügungssatz 2 - richtigerweise als der dem Begriff des Unfalls [§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII] - immanente Gesundheitserstschaden [sog. Primärschaden, s. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, zitiert - wie sämtliche höchstrichterliche Rechtsprechung - nach juris, Rn. 20; 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, Rn. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, www.sozialgerichtsbarkeit.de]), nicht als Unfallfolgen anerkannt hat einen Riss des SL-Bands (richtigerweise als weiteren Primärschaden) sowie einen degenerativen Knorpelschaden am Discus des rechten Handgelenks (Verfügungssatz 3) und zum anderen unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit (Verfügungssatz 4) und Verletztengeld (Verfügungssatz 5) abgelehnt hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 - L 10 U 1547/22

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - weitere Unfallfolge -

    Nicht angegriffen hat der Kläger - da ihm auch günstig - die konkludente (s. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 28.06.2022, B 2 U 9/20 R, in juris) Anerkennung des Ereignisses vom 19.07.2019 als Arbeitsunfall ("wegen der Folgen Ihres Arbeitsunfalls", "Ihr Arbeitsunfall hat") sowie die Anerkennung eines folgenlos abgeklungenen akustischen Schocks und einer folgenlos abgeklungenen akuten Belastungsreaktion bzw. Anpassungsstörung in Form von vorübergehenden psychischen Befindlichkeitsstörungen als "Unfallfolgen" (s. die Betreffzeile des Ausgangsbescheids, wobei es sich jedenfalls bei dem akustischen Schock richtigerweise um den dem Begriff des Unfalls immanenten Primärschaden bzw. Gesundheitserstschaden handeln dürfte; s. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, n.v., m.w.N. zur Rspr. des BSG); insoweit sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen mithin bindend geworden (§ 77 SGG).

    Gleichwohl hat der Senat vorliegend Unfallfolgen respektive weitere Primärschäden (s. dazu erneut Senatsbeschluss vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, n.v., m.w.N.) nicht (im Wege der Feststellungsklage, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) förmlich festzustellen und auch die Verurteilung der Beklagten zu einer entsprechenden Anerkennung im Wege der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGG; s. dazu nur BSG 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, in juris) kommt nicht in Betracht, denn ein solches Begehren hat der rechtskundig vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt artikuliert, sondern ausdrücklich und allein die Gewährung von Verletztenrente in Folge des Unfalls vom 19.07.2019 geltend gemacht.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2022 - L 10 U 3292/17
    Es kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese (geringfügige) Entzündung bereits vor dem Unfall (auch asymptomatisch) bestand (vgl. zur Asymptomatik selbst bei einem Riss der Rotatorenmanschette etwa Senatsurteil vom 23.04.2015, L 10 U 495/14, unter Hinweis auf das in jenem Verfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten; s. auch Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, m.w.N. auch zur unfallmedizinischen Literatur), wovon auch S1 und A der Sache nach ausgegangen sind, indem sie einen hinreichend wahrscheinlichen Unfallzusammenhang verneinten.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 10 U 2697/20
    Dieses Begehren ist richtigerweise - und bei entsprechend sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) auch von Anfang an - nicht auf die Anerkennung (durch die Beklagte) dieser Kniebinnenveränderungen links als Unfallfolge gerichtet gewesen, sondern vielmehr auf die Anerkennung dieser Anomalien als weiteren Erstschaden (sog. Primärschaden) des Arbeitsunfalls selbst, zumal der Kläger stets der Sache nach angebracht hat, sein Sturz im Rahmen des Ereignisses vom 19.12.2017 habe nicht (nur) zu einer Verdrehung des linken Sprung- und Kniegelenks geführt, sondern zu den in der MRT vom 21.12.2017 sichtbar gewordenen Knieschäden (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.11.2021, L 10 U 490/18, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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