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   LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18 B   

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LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18 B (https://dejure.org/2019,26833)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08.08.2019 - L 2 AS 328/18 B (https://dejure.org/2019,26833)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08. August 2019 - L 2 AS 328/18 B (https://dejure.org/2019,26833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Hessen, 13.01.2014 - L 2 AS 250/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Grundsätzlich sei eine Untätigkeitsklage an sich schon als unterdurchschnittlich nach den Kriterien des § 14 RVG zu bewerten, so dass eine Reduzierung auf die Hälfte der Mittelgebühr angemessen sei (Verweis auf Rechtsprechung des Senats vom 13. Januar 2014, Az.: L 2 AS 250/13; vom 21. März 2012, Az.: L 2 AS 517/11 B und vom 6. Februar 2012, Az.: L 2 R 2/11 B).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B , juris m.w.N.) ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG angemessen vergütet, denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen auf den Erlass eines Bescheides gerichtet und Umfang und Schwierigkeit einer Untätigkeitsklage bleiben unter den Anforderungen eines Klageverfahrens, in dem z.B. um Leistungen nach dem SGB II gestritten wird, zurück.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E , juris; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B; vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B , juris und vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B , juris).

  • LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Grundsätzlich sei eine Untätigkeitsklage an sich schon als unterdurchschnittlich nach den Kriterien des § 14 RVG zu bewerten, so dass eine Reduzierung auf die Hälfte der Mittelgebühr angemessen sei (Verweis auf Rechtsprechung des Senats vom 13. Januar 2014, Az.: L 2 AS 250/13; vom 21. März 2012, Az.: L 2 AS 517/11 B und vom 6. Februar 2012, Az.: L 2 R 2/11 B).

    Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden; der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. November 2016, L 2 AS 184/126 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B ) sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 10. Oktober 2017 (B 12 KR 3/16 R) nicht mehr zu folgen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2010, L 2 SF 342/09 E , juris; vom 12. Januar 2012, L 2 AS 523/11 B; vom 6. Februar 2012, L 2 R 2/11 B und vom 21. März 2012, L 2 AS 517/11 B , juris und vom 13. Januar 2014, L 2 AS 250/13 B , juris).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung i.S.d. § 307 S 1 ZPO i.V.m. § 202 S 1 SGG und zwar gegenüber dem Gericht (BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 1/15 R, BSGE 119, 293 ff. m.w.N.).

    Ein Anerkenntnis bindet den Erklärenden auch ohne seine Annahme (BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 1/15 R, BSGE 119, 293 ff.).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20 % zusteht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41).

    Maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlichen Bestimmungsfaktor der Gebühr ist nämlich der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hatte und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30-41).

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Erklärt der Kläger das Verfahren über die Untätigkeitsklage nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für erledigt, wird die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen (B. Schmidt, a.a.O.; zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in diesen Fällen BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, 14a RKa 1/93, BSGE 73, 244, 245) und es ergeht nicht etwa ein Anerkenntnisurteil.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2015 - L 12 SO 302/14

    Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Die Erledigung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (zum Ganzen auch schon LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016, L 19 AS 1130/15 B und vom 7. Januar 2015, L 12 SO 302/14 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2015, L 32 AS 456/15 B, alle juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2016 - L 19 AS 1130/15
    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Die Erledigung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (zum Ganzen auch schon LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016, L 19 AS 1130/15 B und vom 7. Januar 2015, L 12 SO 302/14 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2015, L 32 AS 456/15 B, alle juris).
  • LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Die Erledigung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (zum Ganzen auch schon LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016, L 19 AS 1130/15 B und vom 7. Januar 2015, L 12 SO 302/14 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2015, L 32 AS 456/15 B, alle juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2015 - L 32 AS 456/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde: Rechtsmittelfrist

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Die Erledigung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (zum Ganzen auch schon LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016, L 19 AS 1130/15 B und vom 7. Januar 2015, L 12 SO 302/14 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 25. Oktober 2010, L 6 SF 652/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2015, L 32 AS 456/15 B, alle juris).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18
    Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn ein Beteiligter einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die von der Gegenseite begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 16/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 19 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 05.04.2017 - L 8 AL 73/15

    PKH-Verfahren; Verfahrensbeendigung nach Anerkenntnis; Unbedingter Bindungswille

  • LSG Hessen, 12.05.2010 - L 2 SF 342/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

  • LSG Hamburg, 18.12.2015 - L 1 KR 54/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - L 32 AS 1145/14

    Untätigkeitsklage - Erledigungserklärung - angenommenes Anerkenntnis -

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17

    Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung; Regelmäßig

  • LSG Sachsen, 11.09.2013 - L 8 AS 858/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

  • LSG Bayern, 15.06.2016 - L 15 SF 92/14

    Zurückgewiesene Beschwerde im Streit um Höhe des Rechtsanwaltshonorars

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2014 - L 5 SF 12/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahren über die

  • LSG Thüringen, 09.05.2012 - L 6 SF 467/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr gem

  • SG Berlin, 01.12.2020 - S 180 SF 206/19

    Sozialgerichtliches Verfahren; Rechtsanwaltsvergütung; Untätigkeitsklage;

    Das Hessische LSG hat die vom BSG in der vorgenannten Entscheidung zitierte, abweichende Rechtsprechung aufgegeben, vgl Beschluss vom 8. August 2019, Az.: L 2 AS 328/18 B (juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 7 AL 6/19
    Allein der erfolgte Erlass eines Verwaltungsakts stellt als Realakt gerade keine Willenserklärung dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 30. April 2020 - L 7 AS 20/19 B - und vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2019 - L 2 AS 328/18 B - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2016 - L 19 AS 1130/15 B - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2014 - L 32 AS 1145/14 B - Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B).
  • SG Marburg, 05.05.2023 - S 10 SF 73/22

    Kostenrecht

    Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten, weshalb im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr angemessen vergütet ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 08.08.2019, Az. L 2 AS 328/18 B, Rn. 31 Juris; HLSG, Beschluss vom 13.01.2014, Az. L 2 AS 250/13 B, Rn. 26 Juris).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18   

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https://dejure.org/2023,44675
LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18 (https://dejure.org/2023,44675)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.11.2023 - L 2 AS 328/18 (https://dejure.org/2023,44675)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. November 2023 - L 2 AS 328/18 (https://dejure.org/2023,44675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung - schlüssiges Konzept - Fortschreibung - KdU-Konzept der Stadt Halle (Saale)

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Dreipersonenhaushalt; Stichprobe; Kosten der Unterkunft und Heizung; KdU; KdUH; Stadt Halle (Saale); Fortschreibung; schlüssiges Konzept; Gewichtungsverfahren; Segregation; unteres Marktsegment; Nachfragergruppen; Angebotsmieten; Indexfortschreibung; ...

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Dreipersonenhaushalt; Stichprobe; Kosten der Unterkunft und Heizung; KdU; KdUH; Stadt Halle (Saale); Fortschreibung; schlüssiges Konzept; Gewichtungsverfahren; Segregation; unteres Marktsegment; Nachfragergruppen; Angebotsmieten; Indexfortschreibung; ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 543/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Halle in

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Das von der Firma A. & K. im Auftrag des kommunalen Trägers erstellte schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Stadt H. genüge nach der Nachbesserung und Neuberechnung im Bericht vom 13. Januar 2020, welche als Folge der Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2018 (u.a. L 2 AS 442/15 und L 2 AS 543/15, jeweils veröffentlicht bei juris), die für 1-Personen-Haushalte ergangen seien, den Anforderungen des Bundesozialgerichts (BSG) an die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 gebilligt, das gesamte Stadtgebiet der Stadt H. als einen Vergleichsgebiet heranzuziehen (vgl. z. B. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 62 ).

    Nachdem der Senat dies in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) beanstandet hatte, hat der Beklagte das Konzept insoweit auf Grundlage des Berichts von A. & K. vom 13. Januar 2020 nachgebessert.

    Der Senat hält daran fest, dass Wohnungen mit einer weniger als 23 qm umfassenden Wohnfläche nicht mehr dem geforderten einfachen Wohnungsstandard in der Stadt Halle (Saale) entsprechen; Wohnungen ab einer Größe von 23 qm sind dagegen als solche einfachen Standards in relevanter Zahl vorhanden (vgl. dazu ausführlich die Senatsurteile vom 30. Mai 2018, u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 76 ff.).

    Den Einwand, dass eine Datenerhebung nur in bestimmten Stadtgebieten stattgefunden habe, hat der Senat bereits umfangreich in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 (u. a. L 2 AS 543/15 - juris Rn. 79 ff.) gewürdigt und als nicht zutreffend angesehen.

    Zutreffend hat die Firma A. & K. aber die Wohnungen berücksichtigt, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen, da diese gerade den Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehen sollen (vgl. Bericht vom 12. April 2023 S. 10; vgl. dazu bereits Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 69).

    Soweit das iterative Verfahren in der ursprünglichen Fassung des Konzeptes auch dazu genutzt worden war, den auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten Perzentilwert und damit die Angemessenheitsgrenze abzusenken, hat der Senat dies bereits in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 beanstandet (vgl. etwa L 2 AS 543/15 - juris Rn. 99 ff.) und der kommunale Träger hat davon im Rahmen seiner Nachbesserungen Abstand genommen (Bericht vom 13. Januar 2020: Neuberechnung von Angemessenheitswerten der Konzepte zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 und 2016 sowie deren Fortschreibungen für die Stadt H. nach Entscheidung des LSG-Sachsen-Anhalt vom 30.05.2018).

    Auch lassen sich weder den Datensätzen zu den Bestandsmieten noch denen zu den Angebotsmieten Hinweise darauf entnehmen, dass in unverhältnismäßig hoher Zahl Wohnungen berücksichtigt wurden, die charakteristische Merkmale von Wohnblocks aufweisen (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 82).

    Die Aussagekraft der so ermittelten Werte wird, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass keine Daten dazu erhoben worden sind, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen lebten (vgl. Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 94).

    Der Senat hält daran fest, dass eine Fortschreibung hier bereits zum 1. Juli 2014 nötig war, um eine hinreichende Aktualität der Daten zu gewährleisten, da zwischen den letzten einbezogenen Daten, nämlich den Angebotsmieten bis Juni 2012, und dem "Inkraftsetzen" des schlüssigen Konzeptes eine zu lange Zeit vergangen war (nähere Einzelheiten im Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 543/15 - juris Rn. 104 ff.).

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Es ist die angemessen Wohngröße für die leistungsberechtigten Personen und dann der angemessene Wohnstandard zu bestimmen, sodann ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu bestimmen und dann sind die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen (ständige Rechtsprechung BSG, statt anderer: Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 18).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 34).

    Repräsentativ ist eine Stichprobenauswertung dann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sind, bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40).

    Auch wenn das verwendete Gegensatzpaar "privat" und "institutionell" möglicherweise in Randbereichen keine durchweg trennscharfe Abgrenzung erlaubt und auch die Gleichsetzung von "privat" und "Kleinvermieter" auf der einen und "institutionell" und "Großvermieter" auf der anderen Seite notwendigerweise vergröbert, handelt es sich doch um grundsätzlich taugliche Kategorien (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40).

    Dieses Gewichtungsverfahren stellt eine anerkannte Methode dar, um die Repräsentativität im Sinne einer verzerrungsfreien Stichprobe herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 40; zum Mietspiegelrecht vgl. Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, Erstellung und Anwendung, a. a. O., Rn. 581).

    Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn. 37).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Dabei ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 - juris Rn. 20).

    Die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 40).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 443/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    (bb) In dem Konzept sind, wie der Senat bereits festgestellt hat, nachvollziehbare Angaben zu dem Zeitraum der Datenerhebung gemacht worden (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 443/15 - juris Rn. 56).

    (cc) Die Art und Weise der Datenerhebung ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 443/15 - juris Rn. 63).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 542/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Der Senat hält dieses Vorgehen unverändert für plausibel und zulässig (vgl. bereits Urteil vom 30. Mai 2018 - L 2 AS 542/15 - juris Rn. 91).

    Dies hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 30. Mai 2018 näher ausgeführt (vgl. etwa L 2 AS 542/15, juris Rn. 63).

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. aufgrund von § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 - juris Rn. 14).

    Es muss auch erkennbar sein, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten; daher müssen bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze auch Angebotsmieten einbezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Bei der Prüfung der Angemessenheit sind in einem ersten von zwei größeren Schritten zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 13).

    Es kommt auf die Verlässlichkeit an, mit der die Stichprobe die Grundgesamtheit abbildet, dabei muss nicht zwingend ein Wert von 10 % der Grundgesamtheit erreicht werden (BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris Rn. 26).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung (Ermittlungsquellen), Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität der einbezogenen Daten und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung (Angabe über gezogene Schlüsse), in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (ständige Rechtsprechung BSG, statt anderer: grundlegend Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 18 f.; in jüngerer Zeit etwa Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rn. 24).

    Nicht zu berücksichtigen ist nur Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Schon vor der Einführung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II war § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. zu entnehmen, dass ein Wohnungswechsel wegen überhöhter Bruttokaltmiete nur zumutbar ist, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 30).
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2023 - L 2 AS 328/18
    Die Feststellung einer angemessenen "Bruttowarmvergleichsmiete" nach einer "erweiterten Produkttheorie" war - außerhalb einer Satzungsregelung nach § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II - unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 19; Lauterbach, a.a.O., § 22 SGB II Rn. 34).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung -

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - L 5 AS 391/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 28.02.2024 - B 4 AS 22/22 R

    Ist der im Bewilligungszeitraum erzielte Erlös aus dem Verkauf von zum

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2018 - L 2 AS 442/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Halle in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - L 2 AS 288/23

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Kosten der Unterkunft und Heizung -

    Die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Konzepts ist im Urteil des Senats vom 9.11.2023 - L 2 AS 328/18 grundsätzlich geklärt.

    Die nach der letzten Nachbesserung des Beklagten ergangene, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und dem Beklagten bekannte Entscheidung (Urteil vom 9. November 2023 - L 2 AS 328/18) betrifft zwar speziell den Grenzwert für einen Drei-Personen-Haushalt.

    In seinem Urteil vom 9. November 2023 (a.a.O.) hat der Senat u.a. dargelegt, dass der in diesem Verfahren maßgebliche Anteil der SGB II-Leistungsbezieher und konkurrierender Nachfragegruppen an der Gesamtzahl der Drei-Personen-Haushalte in H. mit einem Anteil von 31 % (bzw. 35 % aufgrund des dort näher beschriebenen iterativen Verfahrens) ausreichend unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze abgebildet worden sei.

    Auch diese Fortschreibung hat der Senat mit Urteil vom 9. November 2023 (a.a.O.) bereits gebilligt.

    Als die Klägerinnen am 30. Januar 2024 die Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim LSG eingereicht haben, hatte der Senat bereits über das hier maßgebliche Konzept des Beklagten zur Angemessenheit von Unterkunftskosten entschieden (Urteil vom 9. November 2023, a.a.O).

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