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   LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER, L 31 AS 1628/19 B ER PKH   

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https://dejure.org/2019,30520
LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER, L 31 AS 1628/19 B ER PKH (https://dejure.org/2019,30520)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER, L 31 AS 1628/19 B ER PKH (https://dejure.org/2019,30520)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. September 2019 - L 31 AS 1627/19 B ER, L 31 AS 1628/19 B ER PKH (https://dejure.org/2019,30520)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 2, § 60a AufenthG 2004, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Reiseunfähigkeit wegen Schwangerschaft - Abschiebungshindernis - Verfassungsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 2, § 60a AufenthG
    EU-Bürgerin; Schwangerschaft; Abschiebungshindernis

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19
    Sofern dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19
    Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin sei gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sie lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche habe, steht dem entgegen, dass die Antragstellerin wegen der Schwangerschaft und der damit verbundenen Mutterschutzfrist aus humanitären Gründen in diesem eng begrenzten Zeitraum ausnahmsweise nicht dazu verpflichtet ist, auszureisen um Leistungen in ihrem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen (zur Rückreiseverpflichtung siehe Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2017, L 31 AS 2007/17 B ER, zitiert nach juris).
  • VG Würzburg, 25.04.2019 - W 8 S 19.50295

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschiebung einer Wöchnerin

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19
    Ein solches zeitweises inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Aufenthaltsgesetz aus humanitären Gründen stellt die Reiseunfähigkeit einer Schwangeren innerhalb der aus dem errechneten Geburtstermin folgenden Mutterschutzfrist im Sinne des Mutterschutzgesetzes dar (vergleiche zum Ganzen ausführlich: VG Würzburg, Beschluss vom 25. April 2019, W 8 S 19.50295, zitiert nach Juris, dort Rn. 13 und 14 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 19 AS 2035/19

    EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats haben Unionsbürger einen Anspruch auf Duldung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (siehe Dienelt, a.a.O., § 7 Rn. 23), wenn eine Klage gegen die Verlustfeststellung erhoben worden ist und die Klage Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entfaltet (Beschluss des Senats vom 14.11.2018 - L 19 AS 1434/18 B ER; siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER zur analogen Anwendung des AsylbLG im Fall der Verlustfeststellung).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Trotz dieses grundsätzlichen Leistungsausschlusses für Leistungen nach dem SGB II und XII sind existenzsichernde Sozialhilfeleistungen für besondere Härtefälle nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII jedoch dann möglich, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles zum einen den Verweis auf eine Ausreisemöglichkeit nicht zulassen und zum anderen das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (für einen nicht reisefähigen Hilfebedürftigen etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019, L 20 AY 15/19 B ER, juris Rn. 47, oder eine hochschwangere Hilfebedürftige LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2019, L 31 AS 1627/19 B ER, juris Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - L 2 AS 897/23
    Dies wird damit begründet, dass es verfassungsrechtlich nicht akzeptabel wäre, einen sich unmittelbar aus Art. 1 Grundgesetz zu entnehmenden verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzsicherungsminimums (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 Rn 53 ff. - juris; BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16, Rn. 117 ff. - juris) nicht zuzuerkennen, obwohl eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER, Rn. 19 - juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2021 - L 2 AS 438/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Dass ein besonderer Härtefall nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vorliegt, weil besondere Umstände den Verweis auf eine Ausreisemöglichkeit nicht zulassen und zum anderen das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2019 - L 20 AY 15/19 B ER - juris Rn. 47, LSG B.-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2019 - L 31 AS 1627/19 B ER - juris Rn. 19) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - L 19 AS 417/23

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen

    Es wäre verfassungsrechtlich inakzeptabel, wenn kein Leistungsanspruch zuerkannt würde, obwohl eine Ausreise nicht verlangt werden darf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER; vgl. in diesem Sinne, in ausländerrechtlichem Kontext, VGH München, Beschluss vom 08.03.2021 - 19 CE 21.233; OVG Sachsen, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 B 397/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19).
  • SG Kiel, 08.06.2021 - S 36 AS 10011/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Aufgrund des Bestehens der Ausreisepflicht und den insofern möglicherweise durch die noch zu erhebende Klage vor dem Verwaltungsgericht eintretenden Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO haben die Antragsteller einen Anspruch auf Verfahrensduldung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Dienelt, a.a.O., § 7, Rz. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018, Az. L 19 AS 1434/18 B ER - zitiert nach juris; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2019, Az. L 31 AS 1627/19 B ER zur analogen Anwendung des AsylbLG im Fall der Verlustfeststellung).
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