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   LSG Bayern, 15.04.2014 - L 5 R 1201/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,9129
LSG Bayern, 15.04.2014 - L 5 R 1201/13 B ER (https://dejure.org/2014,9129)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.04.2014 - L 5 R 1201/13 B ER (https://dejure.org/2014,9129)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. April 2014 - L 5 R 1201/13 B ER (https://dejure.org/2014,9129)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2013 - 13 ME 189/13

    Heilung bei einer in erster Instanz nicht vorgelegten Prozessvollmacht in

    Auszug aus LSG Bayern, 15.04.2014 - L 5 R 1201/13
    Daher ist es angemessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der diese als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73 Rz. 76; Piekenbrock in: BeckOK, ZPO, 12. Edition, Stand: 15.7.2013, § 88 Rz. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2013, 13 ME 189/13, Rz. 9 f. - zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 23.02.2017 - L 15 AS 44/17

    Unzulässige Beschwerde- wegen der fehlender Prozessvollmacht

    Daher ist es angemessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der diese als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73, Rdnr. 76 - m.w.N.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: L 5 R 1201/13 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - vollmachtsloser Vertreter -

    Soweit vertreten wird, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren der vollmachtlose Vertreter die Kosten des Verfahrens und der anderen Beteiligten zu tragen habe, da er nicht nach § 183 privilegiert sei (Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 73 RN 63; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Februar 2017, L 15 AS 44/17 B ER, zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2014, L 5 R 1201/13 B ER zitiert nach juris), folgt der Senat dem nicht, denn diese Rechtsprechung ist inkonsequent, da sie im Hinblick auf die Frage, wer Beteiligter des Verfahrens ist und an wen daher die Entscheidung zuzustellen ist, den Kläger als maßgeblich erachtet, was zur Anwendung der §§ 183, 193 SGG führen muss, im Hinblick auf die Frage der Kostentragung aber von dem vollmachtlosen Vertreter ausgeht, was zur Anwendung von § 197a SGG führen soll.
  • LSG Bayern, 08.12.2014 - L 15 SF 267/14

    Keine aufschiebende Wirkung bei Bestandskraft der Gerichtskostenfeststellung und

    Im Beschwerdeverfahren L 5 R 1201/13 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2014 verworfen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - L 2 AS 419/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvollmacht - ernstliche Zweifel am Bestehen

    Zwar wird z.T. die Auffassung vertreten, in entsprechender Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) seien die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen und es seien, da dieser nicht zum Kreis der Kostenprivilegierten gehöre, entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Gerichtskosten zu erheben (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. April 2014 - L 5 R 1201/13 B ER - juris Rn. 18; Beschluss vom 23. Februar 2017 - L 15 AS 44/17 B ER - juris Rn. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - L 3 AS 318/12 B ER - juris Rn. 21 f.) Dies wird jedoch der Struktur der sozialprozessualen Kostenregelungen nicht gerecht.
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