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   LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15   

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LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15 (https://dejure.org/2016,7507)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2016 - L 7 SO 81/15 (https://dejure.org/2016,7507)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 (https://dejure.org/2016,7507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Unzumutbarkeit der Kostentragung für Bestattungskosten bei fehlender Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 74 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 20 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 103 S 1 SGG
    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Bedürftigkeit - Nichtoffenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Grenzen der Aufklärungspflicht des Gerichts - mehrere Kostentragungspflichtige - Absehen von der Geltendmachung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 74; SGG § 103
    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Unzumutbarkeit der Kostentragung für Bestattungskosten bei fehlender Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 74 ; SGG § 103
    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Unzumutbarkeit der Kostentragung für Bestattungskosten bei fehlender Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bestattungskosten: Auch nach Erbausschlagung zu tragen - Ausgleich bei Geschwistern ist zu suchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1508
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 im Verfahren B 8 SO 23/08 R sei auf den vorliegenden Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne und der Eindruck entstehe, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied von der finanziellen Verantwortung drücken möchte, nicht übertragbar.

    Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 9).

    Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24).

    Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 22; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 Rdnr. 38; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27).

    Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnrn. 14 ff.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 - juris Rdnr. 24).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 25).

    Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rdnr. 27; Berlit, a.a.O. Rdnr. 8; Grube, a.a.O. Rdnr. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 74 Rdnr. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 11).

    Zwar handelt es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII ("Nachrang der Sozialhilfe") nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 20) um keine isolierte Ausschlussnorm, jedoch ist eine Ausschlusswirkung u.a. in dem Ausnahmefall möglich, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24).

    Die Bestimmung des § 74 SGB XII verlangt neben der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als eigenständige Leistungsvoraussetzung eine Unzumutbarkeit der Kostentragung, welche die Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII überlagert (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnrn. 14 ff.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 - juris Rdnr. 24).

    Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen zu beachten; insoweit dienen die Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 25).

    Daher ist eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bzw. des SGB XII bezogen auf lebensunterhaltssichernde Leistungen ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für den Lebensunterhalt vor, ist deshalb regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 25).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung der E. K. (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) gedient haben bzw. mit der Durchführung deren Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum nicht zumutbar war.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen nicht zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen etc. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24).

    Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 27).

    Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Senatsurteil vom 25. April 2013, a.a.O. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - L 12 SO 3/08

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Es ist aber nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger - hier der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister - zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - L 9 B 434/08 SO ER u.a. - juris Rdnr. 6).

    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).

  • LSG Hessen, 06.10.2011 - L 9 SO 226/10

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - keine Übernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller dann auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 19; Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - juris Rdnr. 27; Berlit, a.a.O. Rdnr. 8; Grube, a.a.O. Rdnr. 28; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 74 Rdnr. 11; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 11).

    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.10.2008 - L 9 B 434/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Es ist aber nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger - hier der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister - zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 34; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - L 9 B 434/08 SO ER u.a. - juris Rdnr. 6).
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Arbeitslosigkeit - Verletzung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Die Klägerin ist jedoch ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil sie in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 28. Dezember 2015 weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zur Herausgabe des Urteils durch die Geschäftsstelle Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre der Klägerin wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.).
  • VG Stuttgart, 22.05.2012 - 6 K 1263/12

    Friedhofs- und Bestattungskosten: Heranziehung eines volljährigen Kindes des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15
    Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen ihre gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister und einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB hat (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rdnr. 24 ff.; vgl. ferner z.B. Bundesgerichtshof , Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - BGHZ 191, 325 - Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 A 253/12 - juris; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 6 K 1263/12 - juris).
  • OVG Bremen, 21.10.2014 - 1 A 253/12

    Haftung mehrerer Bestattungspflichtiger für die Kosten einer behördlich

  • BGH, 26.11.2015 - III ZB 62/14

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 1471/07

    Keine Pflicht zur Heranziehung aller Bestattungspflichtigen

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 19/11 R

    Sozialhilferecht

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der

    Diese erbrechtliche Verpflichtung, die sowohl der familienrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht vorgeht, gehört dabei zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von 1967 Abs. 2 BGB und trifft an sich die Erbengemeinschaft (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3140/14 - und vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris).

    Dies hat im Weiteren zur Folge, dass der Klägerin gegenüber ihrem gesamtschuldnerisch haftenden Bruder wie auch ihrer Mutter gegenüber sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB als auch ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683, 650 BGB zusteht (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - Juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 28).

    Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - L 9 SO 31/13

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. bereits der erkennende Senat durch Beschluss vom 9. Oktober 2008, L 9 B 434/08 SO ER, Rn. 6, juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016, L 7 SO 81/15, Rn. 31, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008, L 12 SO 3/08, Rn. 34, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 915/19
    Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 26 m.w.N.).

    Lediglich im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Tragung der Bestattungskosten ist in den Blick zu nehmen, ob und ggf. welche realisierbaren Ansprüche S.K. gegen ihre Geschwister oder sonstige Ausgleichpflichtige hat (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - L 2 SO 2529/18 - juris Rdnr. 55; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - L 9 SO 31/13 - juris Rdnr. 44).

    Geht es - wie vorliegend - lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es dem Anspruchsteller auch zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 1679/19

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - erforderliche Kosten - Individualisierung der

    Der Kläger war daher gehalten, erneut Kontakt zu seiner Schwester aufzunehmen, um die anstehenden Fragen der Bestattung und die Übernahme bzw. Verteilung der Kosten zu regeln bzw. nun ernsthaft zu versuchen, die Kosten gegenüber der Schwester, notfalls auch gerichtlich, durchzusetzen (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2016 - L 7 SO 81/15 -, juris Rn. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3140/14
    Der Ausgleichsanspruch gegen die Miterben aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, ggf. nebst dem Übergang der Forderung aus § 1968 BGB an den Verpflichteten nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu nachstehend), spielt lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine Rolle (so auch Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 31 mit Fußnote 67); er begrenzt jedoch nicht von vornherein den Anspruch nach § 74 SGB XII auf den entsprechenden Erbteil (noch offengelassen im Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - (juris Rdnr. 32)).

    Da es bei den Bestattungskosten im Ergebnis lediglich um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf geht, also nicht um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, kann es nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 74 SGB XII zumutbar sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 19); Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - (juris Rdnr. 31); H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 11; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 28; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnr. 11.5 (Stand: 17.11.2016)).

    Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter O.B. zu berücksichtigen war nicht nur deren Einkommen, sondern auch das Einkommen von deren des Ehemann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 2468/13 - (juris Rdnr. 32), vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 262/15 - (juris Rdnr. 32) und vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - (juris Rdnr. 30); ferner Terminbericht des BSG Nr. 7/13 vom 28. Februar 2013 im Verfahren B 8 SO 19/11 R, zitiert nach Greiser in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 69; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09 - (juris Rdnrn. 36); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SO 365/10 - (juris Rdnrn. 21 ff.); H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., Rdnr. 12).

  • SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - Geltendmachung von

    Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 -, Rn. 22, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rn. 9).

    Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (BestattG BW) resultieren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 -, Rn. 24, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
    Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.; Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 30).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 7 AS 2549/14
    Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre der Klägerin wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 - juris Rdnr. 17; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnrn. 24 f.; Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 81/15 - juris Rdnr. 30).
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