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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,16622)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.04.2020 - L 8 BA 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,16622)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. April 2020 - L 8 BA 22/20 B ER (https://dejure.org/2020,16622)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2007 - L 19 B 86/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20
    Der weitere Vortrag der Antragstellerin, Änderungen der Sach- und Rechtslage geböten eine Einschränkung der Bindungswirkung, ist zwar insoweit zutreffend (vgl. hierzu auch z.B. LSG Nordrhein-Westfalen [NRW] Beschl. v. 23.7.2007 - L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Eine solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007 - L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20
    Der angeführte Beschluss des BGH (Beschl. v. 24.9.2019 - 1 StR 346/18 - juris) bezieht sich auf die Beurteilung der (strafrechtlichen) Voraussetzungen des § 266a Strafgesetzbuch (StGB).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - L 8 R 1047/11

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20
    Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich der Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 ER - juris Rn. 38).
  • LSG Bayern, 12.01.2016 - L 11 AS 850/15

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch Beschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 22/20
    Zur Begründung ihrer hiervon abweichenden Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Bay. LSG) vom 12.1.2016 - L 11 AS 850/15 WA stützen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - L 8 BA 16/22

    Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materielle Rechtskraft (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; Keller a.a.O.; aA Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 216.3).

    Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft eines den Eilantrag zurückweisenden Beschlusses neue Tatsachen entstanden sind oder sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 7; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 23, 25; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

    Nach diesen Maßstäben mangelt es dem (erneuten) Eilantrag der Antragstellerin am substantiierten Vortrag und der Glaubhaftmachung neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen könnten (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2021 - L 8 BA 77/21

    Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen

    Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materielle Rechtskraft (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl.z.B. Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; Beschl. v. 4.5.2020- L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; Keller a.a.O., aA Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 216.3).

    Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. v. 4.5.2020- L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 23, 25; Beschl. Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

    Nach diesen Maßstäben mangelt es dem (erneuten) Eilantrag des Antragstellers bereits am substantiierten Vortrag und der Glaubhaftmachung neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen könnten (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - L 8 BA 19/22

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materielle Rechtskraft (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 6, Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12; Beschl. v. 4.5.2020- L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 3.2.2017 - L 9 KR 511/16 KL ER - juris Rn. 10 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 141 Rn. 5 m.w.N.).

    Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt - wie bereits dargelegt - solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4; Keller a.a.O.; aA Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b SGG Rn. 216.3).

    Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft eines den Eilantrag zurückweisenden Beschlusses neue Tatsachen entstanden sind oder sich die Rechtslage z.B. durch eine neue Gesetzgebung so verändert hat, dass nunmehr eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gerechtfertigt ist, kann ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 7; Beschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. v. 4.5.2020 - L 8 BA 54/19 ER - juris Rn. 23, 25; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

    Nach diesen Maßstäben mangelt es dem (erneuten) Eilantrag der Antragstellerin am substantiierten Vortrag und der Glaubhaftmachung neuer Tatsachen bzw. einer veränderten Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen könnten (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) z.B. Senatsbeschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2022 - L 8 BA 161/20

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

    Zeitlich nachfolgende neue Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsbeschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch weder schlüssig vorgetragen noch gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

    Eine solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 9).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - L 8 BA 161/20
    Zeitlich nachfolgende neue Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (vgl. zu diesen Voraussetzungen Senatsbeschl. v. 8.7.2020 - L 8 BA 72/20 ER - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch weder schlüssig vorgetragen noch gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

    Eine solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 6.4.2020 - L 8 BA 22/20 B ER - juris Rn. 9).

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