Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 336/21 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
SGB II § 16; SGB II § 31; SGB II § 34; SGB III § 44; BGB § 551
Arbeitsablehnung; Benehmensherstellung; Ersatzanspruch; Mietkaution; Nichtantritt einer Arbeitsstelle; Sanktion; sozialadäquates Verhalten; sozialwidriges Verhalten; Umzug; Vermittlungsbudget; Weiterleitung eines Antrags
Kurzfassungen/Presse (6)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
- lto.de (Kurzinformation)
Jobcenter gerügt: Langzeitarbeitsloser konnte neuen Job nicht antreten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Stellen-Nichtantritt durch Langzeitarbeitslosen muss kein sozialwidriges Verhalten sein - Stellen-Nichtantritt durch Langzeitarbeitslosen muss kein sozialwidriges Verhalten sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unterlassene Erbringung der Mietkaution durch das Jobcenter führt nicht zum Wegfall von Leistungen nach dem SGB II für den Sozialhilfeempfänger
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fehlender Arbeitsantritt muss kein sozialwidriges Verhalten sein - Jobcenter darf Arbeitslose bei Umzug in andere Stadt wegen neuer Stelle nicht „allein lassen“
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 17.06.2021 - S 23 AS 231/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 336/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2023 - L 11 AS 336/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 43/19 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 336/21
Die Feststellung des Eintritts einer Sanktion nach § 31 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhaltens nach § 34 SGB II (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R).Bei dem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II handelt es sich um einen engen und deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R).
Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II knüpft ausweislich der amtlichen Überschrift dieser Norm an ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers an (BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 43/19 R, Rn. 10, 12).
Somit ist für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II erforderlich, dass der Betreffende - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 13).
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Ersatzpflicht nach § 34 SGB II um einen engen und deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand (BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 12 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - sowie des BSG).
Wegen des Ausnahmecharakters des § 34 SGB II besteht kein Automatismus dahingehend, dass jeder Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründet (BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 14).
Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom SG gegenüber einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II angenommene Sperrwirkung einer vorab erfolgten diesbezüglichen Sanktion (§ 31 SGB II) der Rechtsprechung des BSG widerspricht (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2023 - L 11 AS 336/21 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 17.06.2021 - S 23 AS 231/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 - L 11 AS 336/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2023 - L 11 AS 336/21
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 43/19 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2023 - L 11 AS 336/21
Die Feststellung des Eintritts einer Sanktion nach § 31 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhaltens nach § 34 SGB II (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R).Bei dem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II handelt es sich um einen engen und deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. September 2020 B 14 AS 43/19 R).
Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II knüpft ausweislich der amtlichen Überschrift dieser Norm an ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers an (BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 43/19 R, Rn. 10, 12).
Somit ist für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II erforderlich, dass der Betreffende - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 13).
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Ersatzpflicht nach § 34 SGB II um einen engen und deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand (BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 12 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - sowie des BSG).
Wegen des Ausnahmecharakters des § 34 SGB II besteht kein Automatismus dahingehend, dass jeder Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründet (BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O., Rn. 14).
Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom SG gegenüber einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II angenommene Sperrwirkung einer vorab erfolgten diesbezüglichen Sanktion (§ 31 SGB II) der Rechtsprechung des BSG widerspricht (vgl. hierzu erneut: BSG, Urteil vom 3. September 2020, a.a.O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".