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Rechtsprechung
   LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15438
LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 (https://dejure.org/2019,15438)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 (https://dejure.org/2019,15438)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2019 - L 11 SO 2/18 (https://dejure.org/2019,15438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 61 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 3 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - nicht getrennt lebender Ehegatte - Verweigerung des Einsatzes verschiedener Kapitallebensversicherungen - Fehlen bereiter Mittel - Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6).

    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO und LSG Stuttgart vom 27.6.2016 - L 2 SO 1273/16 = ZFSH/SGB 2017, 36).

    Dem Sozialhilfeträger bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO).

    Rn. 21 Sie hat im Wesentlichen auf die Richtigkeit des Urteils des SG und auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R, verwiesen.

    Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz "bereiter Mittel" vgl. bereits BVerwG…, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG…, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R).

    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog. "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R;… LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 32;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 43.1;… Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 24 und § 27 Rn. 26).

    Dem Beklagten bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 33;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 44.3;… Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 40 f.).

    Rn. 28 Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren angeführt hat, die Entscheidung des BSG vom 06.12.2018 (B 8 SO 2/17 R) greife hier nicht, da es dort um die Verwertung einer Eigentumswohnung gegangen sei, ist darauf hinzuwiesen, dass es nicht auf die Art des Vermögens, sondern darauf ankommt, ob eine Vermögensverwertung so erfolgen kann, dass der erzielte Erlös als "bereite Mittel" eingesetzt werden kann, um den bestehenden Hilfebedarf zeitnah decken zu können.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Dem Ehemann der Hilfeempfängerin zustehende Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen iS des § 90 Abs. 1 SGB XII, da hierzu auch die aus der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Lebensversicherungsverträge durch eine Kündigung gehören (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R).

    Rn. 27 Die dem Ehemann zugestanden Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII, da hierzu auch die aus der vertraglichen Beziehung zum Versicherungsunternehmen resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung der Lebensversicherungsverträge durch eine Kündigung gehören (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.13).

    Ob eine Verwertung in "angemessener Zeit" möglich gewesen wäre (sog. "zeitliches Moment", vgl. BSG…, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14; BSG…, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 37), kann letztlich aber genauso dahinstehen - weder die Klägerin noch deren Ehemann konnten Angaben zu den jeweiligen Kündigungsfristen machen (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2019) - wie die Frage, ob der Einsatz der Lebensversicherungen für die Klägerin bzw. deren Ehemann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 22), nachdem der Ehemann der Klägerin im Bedarfszeitraum über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 2.865,32 EURO verfügte und nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwertung seiner Lebensversicherungen eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft mit dem …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R aaO und LSG Stuttgart vom 27.6.2016 - L 2 SO 1273/16 = ZFSH/SGB 2017, 36).

    In diesem Fall sind Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung eines vorhandenen und verwertbaren Vermögens - hier der Lebensversicherungen des Ehemanns der Klägerin - zu gewähren (sog. "Tatsächlichkeitsprinzip", vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg v. 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 32;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 43.1;… Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 24 und § 27 Rn. 26).

    Dem Beklagten bleibt allerdings die Möglichkeit, nach erfolgter Leistungserbringung, gemäß § 103 Abs. 1 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Verwertung Verpflichteten und/oder einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen (BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16 - juris Rn. 33;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 44.3;… Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII Rn. 40 f.).

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe - …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff …und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6).

    Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz "bereiter Mittel" vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG…, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R).

  • BVerwG, 26.02.1999 - 5 B 137.98
    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil der Vermögensinhaber während des gesamten Bedarfszeitraumes ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Hilfeempfängerin einzusetzen (vgl hierzu bereits BVerwG vom 15.12.1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148 = juris RdNr 12 ff und vom 26.2.1999 - 5 B 137/98 = FEVS 49, 433 = juris RdNr 3 sowie BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R = SozR 4-3500 § 19 Nr. 6).

    Denn jedenfalls kann vorhandenes und grundsätzlich verwertbares Vermögen dann nicht im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung steht, weil z.B. wie hier der Ehegatte der Klägerin als Hilfeempfängerin während des gesamten Bedarfszeitraumes zur Überzeugung des Senats ernsthaft nicht bereit war, seine Vermögensansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft Z. Dt. H. durch eine Kündigung zu realisieren und nach Auszahlung der ihm zustehenden Versicherungssummen (Rückkaufswert, Überschussguthaben, Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserve) die zur Verfügung stehenden Beträge zur Minderung oder Beseitigung des Hilfebedarfs der Klägerin einzusetzen (zum Einsatz "bereiter Mittel" vgl. bereits BVerwG…, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - juris Rn. 12 ff; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - juris Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R).

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht - …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Ob eine Verwertung in "angemessener Zeit" möglich gewesen wäre (sog. "zeitliches Moment", vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14; BSG…, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 37), kann letztlich aber genauso dahinstehen - weder die Klägerin noch deren Ehemann konnten Angaben zu den jeweiligen Kündigungsfristen machen (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2019) - wie die Frage, ob der Einsatz der Lebensversicherungen für die Klägerin bzw. deren Ehemann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet hätte (vgl. hierzu BSG…, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 22), nachdem der Ehemann der Klägerin im Bedarfszeitraum über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 2.865,32 EURO verfügte und nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwertung seiner Lebensversicherungen eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Denn dass die Klägerin nach Entlassung aus ihrem stationären Aufenthalt in den Universitätskliniken A-Stadt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ab 03.11.2015 der vollstationären Betreuung bedurfte, führt noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift, nachdem weder die Klägerin noch deren Ehemann einen hierfür erforderlichen objektiv hervortretenden Trennungswillen nach außen dokumentiert haben (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris Rn. 13 ff.;… Coseriu in: jurisPK- SGB XII, § 27 Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    So hat auch das Bundesverfassungsgericht zu vergleichbaren Regelungen im SGB II ausgeführt, dass die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft nicht eingreift, wenn deren Mitglieder sich ernsthaft weigern, tatsächlich füreinander einzustehen, so dass eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 65 unter Verweis auf BSG…, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - juris, Rn. 29).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    Ob eine Verwertung in "angemessener Zeit" möglich gewesen wäre (sog. "zeitliches Moment", vgl. BSG…, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn.14; BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 22;… Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII Rn. 37), kann letztlich aber genauso dahinstehen - weder die Klägerin noch deren Ehemann konnten Angaben zu den jeweiligen Kündigungsfristen machen (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2019) - wie die Frage, ob der Einsatz der Lebensversicherungen für die Klägerin bzw. deren Ehemann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet hätte (vgl. hierzu BSG…, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 22), nachdem der Ehemann der Klägerin im Bedarfszeitraum über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 2.865,32 EURO verfügte und nicht ersichtlich ist, dass durch die Verwertung seiner Lebensversicherungen eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des …

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 2/18
    So hat auch das Bundesverfassungsgericht zu vergleichbaren Regelungen im SGB II ausgeführt, dass die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft nicht eingreift, wenn deren Mitglieder sich ernsthaft weigern, tatsächlich füreinander einzustehen, so dass eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 65 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - juris, Rn. 29).
  • LSG Hessen, 25.11.2011 - L 7 SO 194/09

    Sozialhilfe - keine Hilfe zur Pflege - nicht getrennt lebende Ehegatten aufgrund …

  • LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17

    Sozialhilfe - Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im …

    Rn. 60 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der des Senats anerkannt, dass bei der Prüfung von vorhandenem und grundsätzlich verwertbarem Vermögen im Rahmen der Frage der Hilfebedürftigkeit nur solches Vermögen berücksichtigt werden kann, das zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs aufgrund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Entscheidung des Senats vom 17.11.2020 - L 11 SO 13/17 und vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 - Juris, RdNr. 17 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - Juris, RdNr. 12 ff.; Beschluss vom 26.02.1999 - 5 B 137/98 - Juris, RdNr. 3 sowie insbesondere BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 2/17 R -Juris).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht zu vergleichbaren Regelungen im SGB II ausgeführt, dass die Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft nicht eingreift, wenn deren Mitglieder sich ernsthaft weigern, tatsächlich füreinander einzustehen, so dass eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausscheidet (Entscheidung des Senats vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 - Juris, RdNr. 17 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - Juris, RdNr. 65 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - Juris, RdNr. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 2796/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Berücksichtigung von Vermögen …

    Denn, dass die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ab Juni 2020 der vollstationären Betreuung bedürfe, führe noch nicht zum Getrenntleben der Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift, nachdem weder die Klägerin noch deren Ehemann einen hierfür erforderlichen objektiv hervortretenden Trennungswillen nach außen dokumentiert hätten (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 -, Rn. 25, juris m.w.N.).

    Eine ungerechtfertigte Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse werde dabei weder substantiiert geltend gemacht, noch ist eine solche erkennbar (vgl. auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18 -, Rn. 27, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2024 - L 9 SO 180/23

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen bei Vorliegen einer eheähnlichen …

    Selbst bei einer räumlichen Trennung der Eheleute, zB aufgrund der Heimaufnahme eines Ehepartners, bleibt die eheliche Gemeinschaft bestehen (Urteil des Senates vom 18.02.2016 - L 9 SO 128/14; LSG Saarland Urteil vom 04.04.2019 - L 11 SO 2/18).
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