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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13665
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11 (https://dejure.org/2012,13665)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11 (https://dejure.org/2012,13665)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Mai 2012 - L 19 AS 1992/11 (https://dejure.org/2012,13665)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).

    Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

    Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 21).

    Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderem Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24, 38,39).

    Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris 26).

    Die Dauer des Widerspruchsverfahren ist irrelevant (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29).

    Rn. 48 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 35, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, noch als durchschnittlich zu bewerten.

    Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind weder in den Akten belegt noch werden sie von den Klägern geltend gemacht.

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37).

    Rn. 50 Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38).

    Rn. 52 Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Auftraggebers die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen kann (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittlich Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 336, 00 EUR unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von bis zu 20% noch billig ist.

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Er sehe sich in seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - und vom 27.09.2011 - B 14 AS 155/10 R - bestätigt, wonach sich bei mehreren Auftraggebern die Schwellengebühr entsprechend der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrags erhöhe.

    Rn. 37 Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 14 AS 21/09 R = juris Rn 15).

    Sind Eltern und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R= juris Rn 21; LSG NRW Beschluss vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS).

    Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 27.09.2011 (B 4 AS 155/10 R = juris Rn 15 ) und vom 21.12.2009 (B 14 AS 83/08 R), dass bei Betragsrahmengebühren die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten dürfen und sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages erhöht, hat das BSG keine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG die Summe des Ausgangsbetrages und des Erhöhungsbetrages auf das Zweifache deckelt.

    Diese Ausführungen können sich auch auf die Obergrenze für den Erhöhungsbetrag, der dem Ausgangsbetrag hinzurechnen ist, beziehen, zumal auch nach der Rechtsprechung des BSG der Gebührentatbestand der Nr. 1008 VV RVG den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 BRAGO übernommen hat (Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R= juris Rn 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2010 - L 19 B 316/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Sind Eltern und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R= juris Rn 21; LSG NRW Beschluss vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS - und vom 01.06.2011 - L 19 As 878/11 B) deckelt die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG nur den Erhöhungsbetrag, der zum Ausgangsbetrag hinzu addiert wird, auf das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags.

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Die Gerichte haben eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob einem Kläger insgesamt eine Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht als die Behörde bislang festgesetzt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R = juris Rn 20).

    Des Weiteren hat der Beklagte durch die Festsetzung des Erstattungsbetrags von 309, 40 EUR für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 konkludent die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X für notwendig erklärt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R = juris Rn 18 m.w.N.).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R = juris Rn 11 m.w.N.).

    Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 27.09.2011 (B 4 AS 155/10 R = juris Rn 15 ) und vom 21.12.2009 (B 14 AS 83/08 R), dass bei Betragsrahmengebühren die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten dürfen und sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages erhöht, hat das BSG keine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG die Summe des Ausgangsbetrages und des Erhöhungsbetrages auf das Zweifache deckelt.

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Mithin ist der Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG erfüllt, da die Prozessbevollmächtigte schon in den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren für die Kläger in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (vgl. zum Tätigwerden im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren: BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - und Beschluss vom 20.07.2011 - B 13 R 69/11 B = juris Rn 12).
  • KG, 03.05.2007 - 1 W 407/06

    Beratungshilfe: Vertretung mehrerer Familienmitglieder gegenüber der …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt auf Grund eines Auftrags für mehrere Personen im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt (vgl. KG Berlin Beschluss vom 03.05.2007 -1 W 407/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 20 B 66/07

    Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Eilverfahren …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG, wonach mehrere Erhöhungen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen dürfen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass die Erhöhung der Mindest- und Höchstbetrags jeweils auf das Zweifache der Ausgangsbetrags - vorliegend auf 80, 00 EUR bis 520, 00 EUR - begrenzt ist, sondern die Regelung der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG begrenzt die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber auf das Dreifache des Ausgangsbetrags vorliegend auf 120, 00 EUR (3 x 40, 00 EUR) bis 780, 00 EUR (3 x 260, 00 EUR) (…so auch Schnapp in Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar, 4. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 46; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl., VV 1008 Rn 214 ff, 248; Hartman, Kostengesetz, 42 Aufl., VV 1008 Rn 8; a. A. LSG NRW Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - und vom 28.05.2008 - L 20 B 7/08 AS - LSG Bayern Beschluss vom 23.04.2008 - L 16 AS 118/07 - ohne nähere Begründung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 20 B 7/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG, wonach mehrere Erhöhungen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen dürfen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass die Erhöhung der Mindest- und Höchstbetrags jeweils auf das Zweifache der Ausgangsbetrags - vorliegend auf 80, 00 EUR bis 520, 00 EUR - begrenzt ist, sondern die Regelung der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG begrenzt die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber auf das Dreifache des Ausgangsbetrags vorliegend auf 120, 00 EUR (3 x 40, 00 EUR) bis 780, 00 EUR (3 x 260, 00 EUR) (…so auch Schnapp in Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar, 4. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 46; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl., VV 1008 Rn 214 ff, 248; Hartman, Kostengesetz, 42 Aufl., VV 1008 Rn 8; a. A. LSG NRW Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - und vom 28.05.2008 - L 20 B 7/08 AS - LSG Bayern Beschluss vom 23.04.2008 - L 16 AS 118/07 - ohne nähere Begründung).
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 69/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11
    Mithin ist der Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG erfüllt, da die Prozessbevollmächtigte schon in den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren für die Kläger in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (vgl. zum Tätigwerden im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren: BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - und Beschluss vom 20.07.2011 - B 13 R 69/11 B = juris Rn 12).
  • LSG Bayern, 23.04.2008 - L 16 AS 118/07

    Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten bei Entstehung von …

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenabrechnung nach …

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für …

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Notwendigkeit eines Fortzahlungantrags für …

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes - …

  • BSG, 29.11.2011 - B 4 AS 169/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - L 6 AS 1656/12
    Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt aufgrund eines Auftrags für mehrere Personen im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11; KG, Beschluss vom 03.05.2007 - 1 W 407/06;… Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, § 15 RdNr. 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - L 19 AS 1878/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Damit ist ein verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der aus der Kostenlastentscheidung der Beklagten folgt, noch nicht entstanden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 02.04.2012 - L 19 AS 312/12 B -, vom 20.04.2012 - L 19 AS 26/12 B -, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11).
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