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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23566
LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21 (https://dejure.org/2021,23566)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.2021 - L 3 AS 677/21 (https://dejure.org/2021,23566)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - L 3 AS 677/21 (https://dejure.org/2021,23566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2, § 41a Abs 3 SGB 2
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Anwendung der verkürzten Ausschlussfrist - Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Erstattungsforderung - Begriff der Erbringung von Sozialleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16

    SGB-II -Leistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Die vorliegend streitige endgültige Leistungsfestsetzung ist aber keine Erstattungsforderung, sondern vielmehr eine Entscheidung über die Bewilligung von Sozialleistungen (19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16, juris Rn. 23).

    Eine auf die endgültige Leistungsfestsetzung aufbauende Erstattungsforderung ist systematisch eine der Leistungsfestsetzung nachgelagerte Entscheidung mit eigenem Regelungscharakter (vgl. 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16, juris Rn. 18).

    Diese Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für den Erstattungsanspruch nach § 41a Abs. 6 SGB II (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - L 19 AS 2181/16, juris Rn. 27), mit der Folge, dass der Erstattungsbescheid bei seinem Erlass rechtmäßig gewesen ist und bleibt und nicht mehr nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben oder abzuändern ist (…Aubel, in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 40 Rn. 60 ).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Nach Ablauf der Verfallfrist hat der Leistungserbringer eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen (BSG…, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 16; BSG…, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 10).

    So ist für § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dessen Tatbestand ebenfalls die "(Nicht-)Erbringung von Sozialleistungen" voraussetzt, bereits höchstrichterlich entschieden, dass Maßstab dafür, ob in diesem Sinne Sozialleistungen nicht erbracht worden sind, ist, welche Sozialleistung (§ 11 Satz 1 SGB I) tatsächlich gewollt gewesen ist (BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 11).

    Da die in dieser Höhe bereits erbrachten vorläufigen Leistungen gegenüber den begehrten endgültigen Leistungen ein Aliud darstellen (BSG…, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R, juris Rn. 23), sind die tatsächlich gewollten Leistungen noch nicht erbracht worden (vgl. in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 11, in welchem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erbringung von Sozialhilfe als Zuschuss und nicht - wie zuvor gewährt - als Darlehen streitig gewesen ist und der 8. Senat des BSG die "Erbringung von Sozialleistungen" bejaht hat, da der begehrte Zuschuss gegenüber dem bereits erhaltenen Darlehen ein Aliud ist).

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Nach Ablauf der Verfallfrist hat der Leistungserbringer eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 16; BSG…, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R, juris Rn. 16; BSG…, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 10).

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wenn der Antrag auf Rücknahme - wie vorliegend - nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 16).

    Rn. 51 (3) Gegen die durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung im Falle der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 17 zum inhaltsgleichen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung).

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Da die in dieser Höhe bereits erbrachten vorläufigen Leistungen gegenüber den begehrten endgültigen Leistungen ein Aliud darstellen (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R, juris Rn. 23), sind die tatsächlich gewollten Leistungen noch nicht erbracht worden (vgl. in diesem Sinne: BSG…, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 11, in welchem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erbringung von Sozialhilfe als Zuschuss und nicht - wie zuvor gewährt - als Darlehen streitig gewesen ist und der 8. Senat des BSG die "Erbringung von Sozialleistungen" bejaht hat, da der begehrte Zuschuss gegenüber dem bereits erhaltenen Darlehen ein Aliud ist).
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Rn. 45 Zwar ist es zutreffend, dass § 44 Abs. 4 SGB X auf Erstattungsforderungen des Leistungsträgers gegen den Leistungsbezieher keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96, juris Rn. 18).
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des BSG "Erbringen" i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X als "tatsächliches Leisten" umschrieben wurde (siehe hierzu BSG, Urteil vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90, juris Rn. 13).
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 12.12.2016, da sich dieser durch die endgültige Leistungsfestsetzung durch den Bescheid vom 07.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2018 nach § 39 Abs. 2 SGB X in sonstiger Weise erledigt hat (BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, juris Rn. 13).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Nach Ablauf der Verfallfrist hat der Leistungserbringer eine Rücknahmeentscheidung nicht mehr zu treffen (BSG…, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R, juris Rn. 16; BSG…, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R, juris Rn. 10).
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Bekanntgabe des …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Nachdem der Widerspruchsbescheid ausweislich der Angaben des Beklagten auch nicht vor dem 23.10.2019 zur Post gegeben worden ist, kann eine Bekanntgabe vor dem 26.10.2019 - selbst unter Berücksichtigung der mangels Absendevermerk auf dem Widerspruchsbescheid vorliegend nicht anwendbaren 3-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 12/09 R, juris Rn. 10; BSG…, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R, juris Rn. 15) als kürzest denkbare Postlaufzeit - nicht festgestellt werden.
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21
    Da der Kläger nur die endgültige Festsetzung in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen, nicht aber darüber hinaus gehende Leistungen begehrt, bedarf es keiner Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG (BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R, juris Rn. 11; BSG…, Urteil vom 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R, juris Rn. 10).
  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die …

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - …

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 34/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - L 7 AS 1648/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen …

    Rn. 17 Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Kläger begehrte Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 11.04.2016 - wie vom Sozialgericht eingehend dargelegt - bereits aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 13 iVm § 44 Abs. 1, 4 SGB X ausscheidet, und der Senat an seiner mit Urteil vom15.11.2018 (L 7 AS 1035/18) geäußerten Rechtsauffassung, dass eine in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X begehrte Änderung von endgültig festgesetzten Leistungen iSv. § 41a Abs. 3 SGB II und die daraus resultierende Reduzierung einer Erstattungsforderung keine "Erbringung von Sozialleistungen" im Sinne des § 44 Abs. 4 SGB X darstelle, festhält (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen B 7/14 AS 57/21; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.2021 - L 3 AS 677/21).
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