Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 |
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Betriebsprüfungen
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SGB IV § 28p
Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit von Angestellten
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 20.07.2020 - S 24 BA 36/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R
- BSG - B 12 BA 8/24 (anhängig)
Papierfundstellen
- NZS 2025, 38
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16
Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Diesem Ziel entsprechend forderten §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld (vgl. BAG Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - juris Rn. 29).Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung spielt es in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden entsprechend keine Rolle, ob die Klägerin den Anspruch von E und B auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG (bereits) durch die (in § 5 S. 2 der AV vereinbarte) Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Erfüllungswirkung BAG Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - juris Rn. 20 ff.).
Die Höhe des festgelegten Mindestlohns sollte es einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglichen, bei durchschnittlicher Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen (…vgl. BT-Drs. 18/1558 v. 28.05.2014, S. 2, 28; BAG Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - juris Rn. 29).
Rn. 71 Unterschreitet der Arbeitgeber mit dem vereinbarten Lohn hingegen die Grenzen des MiLoG, entsteht dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin aus § 1 Abs. 1 MiLoG ein (eigenständiger) Anspruch auf den Mindestlohn (vgl. BAG Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 - juris Rn. 22) bzw. soweit der Arbeitgeber (einen niedrigeren) Lohn auszahlt, auf die Differenz zum Mindestlohn (…vgl. BAG a.a.O. - juris Rn. 24).
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Rn. 46 b. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge nicht von einem kumulierten Wert aus den Sachzuwendungen und einem Anspruch auf Mindestlohn bemessen werden (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 - juris Rn. 29 - anhängig BSG - B 12 BA 6/23 R).Ist der Bruttolohnanspruch (wie hier in § 5 S. 1 der jeweiligen AV) ausdrücklich in Geld bemessen, bleibt es ohne Einfluss, ob eine vom Arbeitgeber zur Abgeltung des Anspruchs erbrachte Sachleistung erfüllende Wirkung hat oder ob das MiLoG, wie die Beklagte meint, eine Auszahlung in Geld erfordert und die Klägerin hier den Lohnanspruch von E und B damit (arbeitsrechtlich) noch nicht erfüllt hätte (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 - juris Rn. 28 ff. - anhängig BSG - B 12 BA 6/23 R).
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob einem eventuellen (Erfüllungs-)Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns in Geld überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukäme, da die Klägerin diesem grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgabe der dann rechtsgrundlos erbrachten Sachleistungen entgegenstellen könnte (verneinend LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 - juris Rn. 29; vgl. jedoch zur Problematik eines eventuellen Entreicherungseinwands im Fall von Sachbezügen Bayreuther, NZA 2023, 1572 ff).
- BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R
Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
§ 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R - juris Rn. 12 m.w.N.;… Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12).Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist nur dann und nur soweit entscheidend, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen geschuldet ist, also überobligatorische Leistungen erbracht werden (…st. Rspr., vgl. z.B. BSG Beschl. v. 16.11.2023 - B 12 BA 21/23 B - juris Rn. 10 m.w.N.; Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
Hingegen ist die Frage, ob der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin schon "erfüllt" wurde bzw. wann, von wem und in welcher Höhe er erfüllt wird, nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
- BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - zu Unrecht entrichtete Beiträge - Entstehung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Insoweit folgt das Sozialversicherungsrecht - anders als das Steuerrecht - nicht dem Zuflussprinzip (vgl. BSG Urt. v. 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R - juris Rn. 22).Rn. 57 Auch aus dem Zuflussprinzip ergibt sich keine andere Beurteilung, da dieses - wie bereits dargelegt - überobligatorische Leistungen des Arbeitgebers voraussetzt, d.h. nur insoweit greift, wie der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ein höheres als das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich erhalten hat (vgl. BSG Urt. v. 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R - juris Rn. 22).
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 6/23 R
Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Rn. 46 b. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge nicht von einem kumulierten Wert aus den Sachzuwendungen und einem Anspruch auf Mindestlohn bemessen werden (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 - juris Rn. 29 - anhängig BSG - B 12 BA 6/23 R).Ist der Bruttolohnanspruch (wie hier in § 5 S. 1 der jeweiligen AV) ausdrücklich in Geld bemessen, bleibt es ohne Einfluss, ob eine vom Arbeitgeber zur Abgeltung des Anspruchs erbrachte Sachleistung erfüllende Wirkung hat oder ob das MiLoG, wie die Beklagte meint, eine Auszahlung in Geld erfordert und die Klägerin hier den Lohnanspruch von E und B damit (arbeitsrechtlich) noch nicht erfüllt hätte (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 - juris Rn. 28 ff. - anhängig BSG - B 12 BA 6/23 R).
- BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22
Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs
- BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R
Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
§ 10 Aufwendungsausgleichsgesetz stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (…vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Urt. v. 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - juris Rn. 12). - BSG, 16.11.2023 - B 12 BA 21/23 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist nur dann und nur soweit entscheidend, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen geschuldet ist, also überobligatorische Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Beschl. v. 16.11.2023 - B 12 BA 21/23 B - juris Rn. 10 m.w.N.;… Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
- LSG Sachsen, 28.01.2025 - L 1 BA 39/24 Erst wenn die Summe der für den Abrechnungszeitraum zugeflossenen Leistungen die Summe der geschuldeten Leistungen übersteigt (also mehr zufließt als geschuldet wird), ist für die Beitragsbemessung die Summe der zugeflossenen Leistungen maßgeblich (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedeutet diese Ausnahme nicht, dass bei der Beitragsbemessung für laufendes Arbeitsentgelt Entstehungsprinzip und Zuflussprinzip dergestalt miteinander kombiniert werden können, dass die Summe aus geschuldetem und tatsächlich zugeflossenem Arbeitsentgelt für den gleichen Abrechnungszeitraum (hier: einen Monat) gebildet werden kann (so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 - juris Rn. 42: keine Beitragsbemessung nach dem "kumulierten Wert" von Sachzuwendung und geschuldetem Mindestlohn; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 19.04.2023 - L 5 BA 1856/22 - juris Rn. 27 ff.).
Daher ist - gemäß dem vorstehend dargestellten allgemeinen Grundsatz - zunächst das Arbeitsentgelt nach dem Entstehungsprinzip zu ermitteln, d.h. nach der Summe aller für den betreffenden Abrechnungszeitraum rechtlich geschuldeten Leistungen, ohne dass es auf das Erlöschen der Ansprüche z.B. durch Erfüllung ankäme (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 - juris Rn. 57 ff.; LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 19.04.2023 - L 5 BA 1856/22 - juris Rn. 30).
Erst wenn die Summe der zugeflossenen Leistungen die Summe der geschuldeten Leistungen übersteigt, ist für die Beitragsbemessung die Summe der zugeflossenen Leistungen maßgeblich (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 - juris Rn. 53 und 62).
Im Gegenteil sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, die die dadurch bedingte Ungleichbehandlung der Antragstellerin am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz rechtfertigen könnten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 - juris Rn. 68).
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2026 - L 9 BA 933/26
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragsentrichtung auf Sachbezüge, mit …
Auf diese Problematik, nämlich eine doppelte Belastung des Arbeitgebers mit Beiträgen, hatte das LSG Nordrhein-Westfalen in jener Entscheidung hingewiesen, die einem der zitierten Revisionsurteile des BSG zu Grunde lag (Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 -, Rn. 68, juris).Dementsprechend hatten vor den Entscheidungen des BSG vom 13.11.2025 mehrere Landessozialgerichte die Rechtsansicht des Klägers bestätigt ( LSG Baden-Württemberg…, Urteil vom 19.04.2023 - L 5 BA 1846/22 -, Rn. 29 , juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 -, Rn. 36, juris; ebenso zuletzt noch Sächsisches LSG…, Beschluss vom 28.01.2025 - L 1 BA 39/24 B ER -, Rn. 29, juris; anders lediglich das Bayerische LSG…, Beschluss vom 28.02.2022 - L 7 BA 1/22 B ER -, Rn. 24, juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2025 - L 8 BA 5/25 Maßgebend für die Begründung von Beitragsansprüchen, die an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfen, ist damit allein das Entstehen des geschuldeten Entgeltanspruchs (…vgl. z.B. BSG Urt. v. 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R - juris Rn. 22; Senatsurt. v. 19.06.2024 - L 8 BA 111/20 - juris Rn. 35).
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