Rechtsprechung
| OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 a; ; WHG § 18 a; ; WHG § 18 b; ; LVerfBbg Art. 39; ; GO § 15; ; BauO § 45 Abs. 1 a. F.; ; BauO § 38 n. F.; ; WassG § 55; ; WassG § 64; ; WassG § 66
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 14 Abs. 1, 20 a; WHG §§ 18 a, 18 b; LVerfBbg Art. 39; GO § 15; BauO § 45 Abs. 1 a. F., § 38 n. F.; WassG §§ 55, 64, 66
Kommunale Einrichtungen; Anschluß- und Benutzungszwang für Wasser/Abwasser; eigener Brunnen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kommunale Einrichtungen; hier: Anschluss- und Benutzungszwang - Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Befreiungsbegehren, Schmutzwasserbehandlung durch Pflanzenbeet, Verwendung des behandelten Schmutzwassers für Gartenbewässerung und ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anschlusszwang und Benutzungszwang für ein Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtungen und Abwasserentsorgungseinrichtungen eines Zweckverbandes; Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang wegen des Vorhandenseins eines eigenen Brunnens; Formelle und materielle ...
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 30.01.2002 - 8 K 2477/01
- OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Papierfundstellen
- LKV 2004, 277
Wird zitiert von ... (57) Zitiert selbst (26)
- BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -NVwZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143).Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a. O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721, OVG Nds., Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 - zit. nach juris).
In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde Adressat etwa der Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Brandenburg wie auch der Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die auf die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Möglichkeit hinweist (in diesem Sinne allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 1997 - 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 141).
Die Überbürding der mit der dadurch bedingten Auslegung der öffentlichen Anlagen verbundenen Kosten auf die Allgemeinheit oder die angeschlossenen Nutzer würde den benutzungsgebührenrechtlichen Grundsätzen der speziellen Entgeltlichkeit bzw. der Leistungsproportionalität widersprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.).
- BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81
AVBWasserV verstößt nicht gegen Selbstverwaltungsgarantie
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Diese ausschließlich den Anschlusszwang betreffende Regelung unterliegt keinen Einschränkungen im Lichte des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), der nach § 35 Abs. 2 AVBWasserV auch im Rahmen öffentlichrechtlich ausgestalteter Versorgungsverhältnisse Geltung beansprucht und verlangt, dass dem Nutzer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen ist, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken (zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306, für die erforderliche Anpassung öffentlich-rechtlicher Satzungen Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 und 52.85 - NVwZ 1986, 483; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 - DÖV 1990, 151). - OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Die Rechtmäßigkeit der Grundgebührerhebung setzt aber voraus, dass der Nutzer die Einrichtung oder Anlagen auch absehbar in Anspruch nehmen wird (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. des Urteilsabdrucks).
- BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83
Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Diese ausschließlich den Anschlusszwang betreffende Regelung unterliegt keinen Einschränkungen im Lichte des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), der nach § 35 Abs. 2 AVBWasserV auch im Rahmen öffentlichrechtlich ausgestalteter Versorgungsverhältnisse Geltung beansprucht und verlangt, dass dem Nutzer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen ist, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken (zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306, für die erforderliche Anpassung öffentlich-rechtlicher Satzungen Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 und 52.85 - NVwZ 1986, 483; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 - DÖV 1990, 151). - OVG Niedersachsen, 17.09.2001 - 9 L 829/00
Abwasser; Abwasserbehandlungsanlage; Abwasserbeseitigung; abwasserfreies Haus; …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Zum Teil beschränkt man sich darauf, dieses Element bereits in der Vorsilbe des Wortes Abwasser enthalten zu sehen, ohne dass ausdrücklich auf den Willen des jeweiligen Abwasserproduzenten abgestellt wird (so offenbar in ständiger Rechtsprechung OVG Nds., Beschluss vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 - ZfW 2002, 183 m.w.N.;… auch Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O.). - OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94
Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Denn der Beklagte wird sich einer Gleichbehandlung weiterer Nutzer entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht entziehen können, so dass eine Befreiung ohne ausreichende Berücksichtigung dieses öffentlichen Interesses absehbar auf die technische und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung von Auswirkung wäre, ohne dass - anders als im Rahmen des Brauchwasserbezuges - insoweit wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Beklagten festgestellt werden müsste (vgl. zur Problematik sog. Folgeanträge oder Berufungsfälle insoweit: HessVGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - 5 UE 2017/94 - zit. nach juris, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193, VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 1989 - 1 S 2484/88 - DÖV 1990, 625). - OVG Niedersachsen, 14.06.1999 - 9 L 1160/99
Anschluß- und Benutzungszwang; Kommunale Einrichtung; Entwässerungseinrichtung; …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Auch die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass mit der Herstellung des Anschlusses ihres Grundstückes eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang bei unzumutbaren Mehrkosten durch den Anschluss, OVG Nds., Beschluss vom 14. Juni 1999 - 9 L 1160/99 - NVwZ-RR 1999, 678). - VGH Hessen, 27.02.1997 - 5 UE 2017/94
Gemeindliche Wasserversorgung: Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Denn der Beklagte wird sich einer Gleichbehandlung weiterer Nutzer entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht entziehen können, so dass eine Befreiung ohne ausreichende Berücksichtigung dieses öffentlichen Interesses absehbar auf die technische und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung von Auswirkung wäre, ohne dass - anders als im Rahmen des Brauchwasserbezuges - insoweit wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Beklagten festgestellt werden müsste (vgl. zur Problematik sog. Folgeanträge oder Berufungsfälle insoweit: HessVGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - 5 UE 2017/94 - zit. nach juris, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996, 193, VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 1989 - 1 S 2484/88 - DÖV 1990, 625). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1984 - 20 A 393/83
Streit über Berechtigung eines Großunternehmens der Chemie zur Ableitung …
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Als prägend für den Begriff des Abwassers wird zusätzlich teilweise der dem Abfallrecht entlehnte Entledigungsgedanke herangezogen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12. November 1984 - 20 A 393/83 - ZfW 1985, 195, vom erkennenden Senat bislang offen gelassen…, Beschluss vom 24. September 2001 - 2 E 45/01 - S. 2 Beschlussabdruck, im Schrifttum: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 7 a, Rn. 4; Henseler, Natur und Recht 1984, 249 ; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 144); teilweise unter Einschränkung auf das Ziel der Einbringung oder Einleitung in ein Gewässer (so Fluck, ZfW 1996, 489 ). - VG Köln, 09.02.1993 - 14 K 3595/91
Auszug aus OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02
Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrechterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 - ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt. - OVG Niedersachsen, 21.03.2002 - 7 KN 233/01
Abwasser; Anschlußzwang; Benutzungszwang; Entwässerungsanlage; Errichtung; …
- VG Frankfurt/Oder, 31.03.1998 - 7 K 2856/96
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch nicht ordnungsgemäße …
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.1989 - 1 S 2484/88
Beschränkung der Wasserbezugspflicht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1989 - 22 A 1249/86
- BVerwG, 13.06.1997 - 8 B 104.97
- VG Meiningen, 05.04.2000 - 2 K 613/98
- VG Frankfurt/Oder, 26.11.1996 - 7 K 852/95
- GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2.83
Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht
- BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87
Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung
- BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67
Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums
- VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.1935
- BVerwG, 22.12.1997 - 8 B 250.97
Selbständig - Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage …
- OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89
Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche …
- OVG Niedersachsen, 13.03.2001 - 9 LA 873/01
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser; Befreiung; Zumutbarkeit; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1986 - 22 A 1206/81
- OVG Hamburg, 04.01.1989 - Bs VI 3/89
- VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17 Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).
Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Diesem Erfordernis, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris), trägt die hier in Rede stehende Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 6 AbwES ausreichend Rechnung.
Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NRW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei dem Kläger nicht vor.
Auch rechtfertigt das Betreiben einer Kleinkläranlage für sich genommen nicht die Befreiung vom Anschlusszwang an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (vgl. grundlegend bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt letztlich nur in atypischen Ausnahmefällen - zu denen das Betreiben einer Kleinkläranlage gerade nicht gehört - in Betracht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
- VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17 Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).
Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Diesem Erfordernis, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris), trägt die hier in Rede stehende Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 6 AbwES ausreichend Rechnung.
Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NRW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei den Klägern nicht vor.
Auch rechtfertigt das Betreiben einer Kleinkläranlage für sich genommen nicht die Befreiung vom Anschlusszwang an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (vgl. grundlegend bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt letztlich nur in atypischen Ausnahmefällen - zu denen das Betreiben einer Kleinkläranlage gerade nicht gehört - in Betracht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
- VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17 Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).
Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Diesem Erfordernis, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris), trägt die hier in Rede stehende Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 6 AbwES ausreichend Rechnung.
Es obliegt dabei dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 - S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
Denn Sinn und Zweck der Regelungen lassen sich ohne Weiteres ermitteln und der Regelung sind objektive Kriterien zu entnehmen, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Bbg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O., Rn. 42, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NRW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei dem Kläger nicht vor.
Auch rechtfertigt das Betreiben einer Kleinkläranlage für sich genommen nicht die Befreiung vom Anschlusszwang an eine öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage (vgl. grundlegend bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt letztlich nur in atypischen Ausnahmefällen - zu denen das Betreiben einer Kleinkläranlage gerade nicht gehört - in Betracht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, juris).
Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
- VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Rn. 38 Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Es muss bei Trockenwetter abfließen, was seine Ableitung in ein Rohr- oder Kanalsystem impliziert (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).
Es besteht nur dann kein Entledigungswille, wenn eine unmittelbare Absicht der weiteren Verwendung des bereits in seinen Eigenschaften veränderten Wassers gegeben ist und dieses Anlagen zugeführt wird, die das durch Gebrauch veränderte Wasser für den weiteren Gebrauch in einem geschlossenen Kreislauf aufbereiten, der ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung des aufbereiteten Wassers führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).
Da nach der vorstehenden Bewertung das Schmutzwasser aus dem Haushalt des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Ableitung aus dem Haus rechtlich Abwasser ist, ist die Anlage, mit der die Kläger es behandeln, letztlich als Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu betrachten, so dass die Vorschriften dieses Gesetzes hier keine Anwendung finden (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 67, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor.
Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 41, juris).
Es ist zu bezweifeln, dass der dauerhafte Betrieb der im Außenbereich befindlichen Trockentoilette, in welcher die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk gebunden werden, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen für einen sechsköpfigen Haushalt auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris).
- VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 975/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 m.w.N., juris).Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Es muss bei Trockenwetter abfließen, was seine Ableitung in ein Rohr- oder Kanalsystem impliziert (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).
Es besteht nur dann kein Entledigungswille, wenn eine unmittelbare Absicht der weiteren Verwendung des bereits in seinen Eigenschaften veränderten Wassers gegeben ist und dieses Anlagen zugeführt wird, die das durch Gebrauch veränderte Wasser für den weiteren Gebrauch in einem geschlossenen Kreislauf aufbereiten, der ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung des aufbereiteten Wassers führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 63, juris).
Da nach der vorstehenden Bewertung das Schmutzwasser aus dem Haushalt des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Ableitung aus dem Haus rechtlich Abwasser ist, ist die Anlage, mit der die Kläger es behandeln, letztlich als Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG zu betrachten, so dass die Vorschriften dieses Gesetzes hier keine Anwendung finden (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 67, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände beim Kläger nicht vor.
Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 41, juris).
Es ist zu bezweifeln, dass der dauerhafte Betrieb der im Außenbereich befindlichen Trockentoilette, in welcher die Ausscheidungen mit Stroh und Kalk gebunden werden, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen für einen sechsköpfigen Haushalt auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris).
- VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19 Ob der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Frage des Vorliegens von Gründen des öffentlichen Wohls, eine Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (so für das jeweilige Landesrecht: OVG Nds, Urteil vom 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 - DVBl. 1991, 1004; OVG NW Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - KStZ 1987, 132;… ferner Cronauge/Lübking, Kommentar zur Amts- und Gemeindeordnung im Land Brandenburg, § 15 GO, Rn. 10) oder es sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt (…vgl. Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur GO, AmtsO und LKrsO, Stand Aug. 2002, § 15 GO, Rn. 5 a.E.) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da auch bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der jeweiligen leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 - 36, juris).
Die jeweils satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.).
Für den Bereich der Wasserversorgung gilt nichts grundsätzlich anderes (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35 - 36, juris).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris).
Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW…, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschlusszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Prüfungstiefe des Eilverfahrens nicht vor.
Welche Anforderungen insoweit an die Trinkwasserqualität zu stellen sind, ergibt sich aus der TrinkwV (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 54, juris).
Dass der Antragsgegner kein Wasser in Trinkwasserqualität liefern und insoweit dennoch von einer befristeten Befreiung ausgegangen werden könne (vgl. zu diesem Ansatz bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris), drängt sich vorliegend ebenfalls nicht auf.
Vielmehr könnte in einer solchen Lage durchaus eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erwägen sein, wenn die gesundheitlichen Gefahren aus der Versorgung mit eigengefördertem Brunnenwasser in der Abwägung mit denjenigen bei Versorgung mit dem mangelhaften Wasser aus der zentralen Wasserversorgung unter Berücksichtigung der zur Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung das geringere Übel darstellten und vor dem Hintergrund der Schutzverpflichtung der Hoheitsträger für Leib und Leben des Einzelnen vertretbar wären (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Wasserqualität an den Entnahmestellen der Nutzer im Verbandsgebiet nur gewährleistet werden können, wenn entsprechender Trinkwasserabsatz gewährleistet ist, so dass die Situation, die der Antragsgegner für Teile des Leitungsnetzes, die Wochenend- und Sommerhaussiedlungen versorgen in der es zur Aufkeimung dadurch kommen kann, dass das Wasser in den Leitungen steht, vermieden wird (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 56, juris).
- VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16 Rn. 26 So trägt die Wasserversorgungssatzung des beklagten Verbandes durch die Befreiungsregelungen in § 6 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Anschlusszwangs und in § 8 Wasserversorgungssatzung hinsichtlich des Benutzungszwanges namentlich dem Grundsatz Rechnung, wonach eine Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen muss, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 9 S 16.09 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach…, Urteil vom 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604 -, Rn. 43, juris).
Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris m.w.N.).
Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit - wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser - genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).
Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
- VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris m.w.N.).Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit - wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser - genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).
Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
- VG Leipzig, 27.10.2008 - 6 K 1468/06
Befreiung; wasserrechtliche Erlaubnis
2007, 267; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; OVG Lüneburg, Beschl.v. 17.9.2001, NVwZ-RR 2002, 347, 348; OVG Lüneburg, Beschl.v. 14.6.1999, NVwZ-RR 1999, 678; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; VG Dresden, Urt.v. 25.7.2007 - 4 K 2874/4 - zit. nach juris; VG Dresden, Urt.v. 29.11.2004 - 4 K 2191/02 - zit. nach juris).2007, 267; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; VG Dresden, Urt.v. 29.11.2004 - 4 K 2191/01 - zit. nach juris).
Ob eine private Kläranlage wasserbaulich (§ 18b WHG, § 66, § 67 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 Satz 2 SächsWG, § 44, § 60 Nr. 2 SächsBauO) zulässig ist, ist für die Beurteilung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht weiter von Bedeutung (SächsOVG, Beschl.v. 8.8.2007, SächsVBl. 2007, 267; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; Kühne, LKV 2004, 49, 51 ff).
Es soll Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren getroffen werden, die sich durch eine Verunreinigung des Grundwasser wegen einer nicht sachgemäßen Abwasserbeseitigung ergeben ( BVerwG, Beschl.v. 19.12.1997 - 8 B 234/97 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris).
Der Gedanke der Solidarität ist bedeutender als der Gedanke der Autarkie (BVerwG, Beschl.v. 19.12.1997 - 8 B 237/97 - zit. nach juris; BayVerfGH, Entsch.v. 1.5.2004 - Vf.44 VI-02 - zit. nach juris; OVG Lüneburg, Beschl.v. 14.6.1999, NVwZ-RR 1999, 678; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333).
Auch ist zu beachten, dass ein solcher Aufwand nicht allein zu betrachten ist, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück und dessen durch die Erschließung bedingter Wertsteigerung ( OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333).
Die Entscheidung der Gemeinde zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung ist danach regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt (OVG Lüneburg, Beschl.v. 14.6.1999, NVwZ-RR 1999, 678; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris).
Beides widerspräche der mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs neben dem Gesundheits- und Gewässerschutz bezweckten gleichmäßigen Verteilung der entsprechenden Kosten auf möglichst sämtliche Grundstückeseigentümer (BVerwG, Beschl.v. 19.12.1997 - 8 B 237/97 - zit. nach juris; OVG Weimar, Urt.v. 14.7.2003, LKV 2004, 333; OVG Brandenburg, Urt.v. 31.7.2003 - 2 A 316/02 - zit. nach juris).
- VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 692/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris m.w.N.).Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).
Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit - wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser - genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).
Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).
Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).
An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG…, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).
- VG Cottbus, 08.05.2020 - 6 K 902/15
- VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 K 912/21
Anschluss- und Benutzungszwang, Klage erfolglos, Schmutzwasserbeseitigung
- VG Cottbus, 07.11.2024 - 6 K 1792/20
Anschluss- und Benutzungszwang, Schmutzwassersorgung, Zwangsgeldfestsetzung
- VG Frankfurt/Oder, 19.05.2011 - 5 K 28/07
Ausschließlich gemeinschaftliche Heranziehung von Miteigentümern zum Anschluss- …
- VG Cottbus, 15.06.2023 - 6 K 1342/18
Anschlusszwang, Trinkwasserversorgung, Zwangsgeldfestsetzung
- VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 K 172/15
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 371/24
Anschluss- und Benutzungszwang, Eilantrag erfolglos, Trinkwasserhausanschluss
- VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 12 B 32.07
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserproduzenten; …
- VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2008 - 9 N 170.08
Befreiung einer Kläranlage vom Anschluss- und Benutzungszwang
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 718/24
Anschluss- und Benutzungszwang, Antrag erfolglos, keine geänderte Erschließung, …
- VG Frankfurt/Oder, 17.12.2004 - 1 K 1570/02
- VG Dresden, 17.03.2005 - 4 K 2202/02
- VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11
§ 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang
- VG Frankfurt/Oder, 23.06.2008 - 5 K 1471/05
Duldungs- und Anschlussverfügung zur Herstellung des Grundstücksanschlusses an …
- VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18
Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche …
- VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
Überschreiten der Grenze zur unzulässigen Abwasserbeseitigung in eigener Regie
- VG Frankfurt/Oder, 01.02.2008 - 5 K 1341/07
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung eines Grundstücks vom …
- VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 61/11
Anschluss- und Benutzung; Befreiung; private Anlage; höherer Umweltstandard; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2011 - 2 L 261/06
Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Abwasserbeseitigung bei bestehender …
- OVG Sachsen, 08.04.2008 - 4 B 403/07
Wasserversorgung; Benutzungszwang; Teilbefreiung; Wäschewaschen; Gleichbehandlung
- OVG Sachsen, 08.08.2007 - 4 B 321/05
Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungskonzept; Anschluss- und Benutzungszwang; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2013 - 9 N 4.12
Mehrfachnutzung von gebrauchtem Wasser
- VG Potsdam, 31.03.2025 - 8 L 1153/24
- VG Potsdam, 31.03.2025 - 8 L 1152/24
(kein) rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 12 S 38.18
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Anschlussverfügung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13
Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2011 - 9 S 13.11
Zweckverband; Abwasserbeseitigungspflicht; Anstaltsgewalt; Satzung; …
- VG Cottbus, 30.11.2017 - 4 K 354/11
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- OVG Sachsen, 29.01.2014 - 5 A 840/11
Zulassung der Berufung (abgelehnt), Erschließungsvertrag, Genehmigung, Auslegung, …
- OVG Niedersachsen, 12.09.2005 - 9 ME 284/04
Abholen; Abwasser; Abwasserbegriff; Abwasserbeseitigung; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2011 - 2 L 190/06
Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Grundstück mit …
- VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer zentralen Abwassereinrichtung
- VG Potsdam, 11.08.2008 - 8 K 3519/03
Rechtmäßigkeit einer Entwässerungssatzung und des Anschluss- und …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 9 N 93.09
Abwasser; Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; …
- VG Cottbus, 09.10.2014 - 6 K 696/11
Verjährung oder Verwirkung eines Anschluss- und Benutzungszwanges?
- VG Bayreuth, 12.03.2014 - B 4 K 12.505
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbesei …
- VG Cottbus, 24.02.2016 - 4 K 404/15
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- VG Potsdam, 23.04.2012 - 8 K 1143/10
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
- VG Potsdam, 15.05.2007 - 8 L 296/07
Vorläufige Untersagung der Herstellung einer zentralen …
- VG Cottbus, 22.11.2022 - 6 K 1630/19
- VG Frankfurt/Oder, 21.04.2008 - 5 K 652/04
Abwasserbeseitigung
- VG Cottbus, 22.11.2022 - 6 K 1291/20
- VG Cottbus, 05.10.2022 - 6 K 849/19
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