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   BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05   

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https://dejure.org/2006,582
BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05 (https://dejure.org/2006,582)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 (https://dejure.org/2006,582)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - XI ZB 9/05 (https://dejure.org/2006,582)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung bei Rücknahme der Berufung nach Erfolgen eines Hinweises; Quotelung der Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der Anschlussberufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ...

  • Judicialis

    ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 524 Abs. 4

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kosten der Anschlussberufung nach Rücknahme der Berufung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kosten der Anschlussberufung nach Rücknahme der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1147
  • MDR 2006, 586
  • FamRZ 2006, 619
  • BB 2006, 629
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Auszug aus BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05
    a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, der Klägerin 73% der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728) seien die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig dem Berufungskläger, der die Berufung zurückgenommen habe, aufzuerlegen.

    Gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind einem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch Rücknahme der Berufung verliert (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728 m.w.Nachw.).

    Etwas anderes gilt nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, z.B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt und diese erteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728).

    Der letztere Fall lag dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2005 (XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728) zugrunde, durch den dem Berufungskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussberufung auferlegt worden sind.

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05
    Ebenso habe der Bundesgerichtshof (BGHZ 80, 146 ff.) die Kosten in dem vergleichbaren Fall einer unselbständigen Anschlussrevision bei Nichtannahme der Revision verteilt.

    Entsprechendes galt für die Ablehnung der Annahme der Revision, so dass auch die in diesem Fall maßgeblichen Grundsätze der Kostenverteilung (BGHZ 80, 146, 148 ff.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05
    Ob der Berufungskläger auch bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten der Anschlussberufung trägt (so: OLG Celle, 16. Zivilsenat, MDR 2004, 592; OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Köln OLG-Report 2004, 397 f.; Handschumacher BauR 2003, 1431, 1432; Hülk/Timme MDR 2004, 14, 15; Ludwig MDR 2003, 670, 671; a.A. (Kostenteilung) OLG Düsseldorf MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG Dresden BauR 2003, 1431; OLG Celle, 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755, 2756; OLG München OLG-Report 2004, 456; Pape NJW 2003, 1150, 1153), bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG Nürnberg, 10.05.2021 - 8 U 3174/20

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Wohngebäudeversicherer

    Wird die Berufung im Anschluss an einen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis zurückgenommen, so ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos werdenden Anschlussberufung zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147).
  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    a) Wer bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten einer zulässigen Anschlussberufung trägt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstritten (zur Literatur siehe z. B. einerseits Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 524, Rn. 44, und MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 524, Rn. 60, andererseits BeckOK-ZPO/Wulf, 40. Ed., 1.3.2021, § 524, Rn. 34, und sehr ausführlich Vidal/Aufderheide, NJW 2016, 3269).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Anschlussberufung im einen Fall durch die gerichtliche Entscheidung, im Beschlusswege vorzugehen statt mündlich zu verhandeln, und sodann eine gerichtliche Sachentscheidung - wenn auch in der Sache der Berufung, nicht der Anschlussberufung -, im anderen hingegen durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos wird (OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 10; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 11 f.), weshalb die Grundsätze der Kostenverteilung im Fall der Zurückweisung der Berufung nicht auf den Fall der Rücknahme nach Hinweis übertragen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 8) oder umgekehrt.

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    Die Anschlussberufung ist zwar kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungsklägers eingelegten Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 6), weshalb jedenfalls eine unmittelbare Anwendung des diesem Grundprinzip entsprechenden § 97 ZPO nicht in Betracht kommt.

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 11 U 28/12

    Vertragsstrafe bei Nichtrückruf mehrerer im Rahmen einer Internetauktion unbefugt

    Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird (BGH, NJW-RR 2006, 1147).
  • OLG Dresden, 30.06.2015 - 5 U 375/15

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen

    Kommt es zur Rücknahme der Berufung, können die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO auferlegt werden, weswegen sie vom Berufungskläger zu tragen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147, sowie BGH, Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 zu den Kosten der Anschlussrevision bei Rücknahme der Revision).
  • LG Mosbach, 14.12.2022 - 5 S 35/21
    beckonline).: Welche Partei in dem Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirksamkeit aufgrund eines die Berufung gem. § 522 Il ZPO zurückweisenden Beschlusses verliert, die Kosten zu tragen hat, ist im Gesetz nicht geregelt und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (ausdrücklich offenlassend BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Entschließt er sich zur Rücknahme der Berufung, können die "Kosten der Anschlussberufung nicht anders verteilt werden als in Fällen der Berufungsrücknahme nach einem nicht unter den Voraussetzungen des 8 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht oder nach Versagung der für die Berufung beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 7 juris).

    Auf die Parallele hat auch der Bundesgerichtshof hingewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Das Ziel, die Berufungskosten gering zu halten und das Verfahren zu beschleunigen, wird dadurch erreicht, dass durch die Berufungsrücknahme zwei Gerichtsgebühren entfallen, vgl. Nr. 1220 und 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 9, juris).

  • KG, 23.07.2009 - 12 U 212/08

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Verletzung der sog. halben Vorfahrt und

    Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.

    Dies gilt sowohl im Fall der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 07.02.2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147), als auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.08.2006, 19 U 98/06, OLGR Frankfurt 2006, 1095 und OLG Dresden, Beschluss v. 14.11.2005, 6 U 1406/04, OLG-NL 2006, 93 jeweils mit Nachweisen auch zu der gegenteiligen Auffassung anderer Oberlandesgerichtssenate; der BGH lässt diese Frage im vorgenannten Beschluss v.07.02.2006 ausdrücklich offen).

  • KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19

    Kosten der Anschlussberufung: Fall des Verlustes der Wirkung der Anschließung

    Welche Partei in dem Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirksamkeit aufgrund eines die Berufung gem. § 522 II ZPO zurückweisenden Beschlusses verliert, die Kosten zu tragen hat, ist im Gesetz nicht geregelt und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (ausdrücklich offenlassend BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Entschließt er sich zur Rücknahme der Berufung, können die Kosten der Anschlussberufung nicht anders verteilt werden als in Fällen der Berufungsrücknahme nach einem nicht unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht oder nach Versagung der für die Berufung beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 7 juris).

    Auf die Parallele hat auch der Bundesgerichtshof hingewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Das Ziel, die Berufungskosten gering zu halten und das Verfahren zu beschleunigen, wird dadurch erreicht, dass durch die Berufungsrücknahme zwei Gerichtsgebühren entfallen, vgl. Nr. 1220 und 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 9, juris).

  • KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess nach Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei

    Der Berufungskläger hat nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung nach Hinweis auf deren Erfolglosigkeit (so BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern gleichfalls im Falle der Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, weil diese durch die Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über deren Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre.

    Dies gilt sowohl im Falle der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006 - 19 U 98/06 - OLGR 2006, 1095, sowie OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2005 - 6 U 1406/04 - 6 U 1406/04 - OLGR-NL 2005, 93).

  • KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09

    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine

    Wird die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, so sind die Kosten einer gemäß § 524 Abs. 4 ZPO dadurch wirkungslos gewordenen Anschlussberufung nicht - wie im Rahmen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH, 7. Februar 2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147 - 1148) - dem Berufungskläger, sondern in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO dem Berufungsbeklagten (= Anschlussberufungskläger) aufzuerlegen, so dass gemäß § 92 Abs. 1 ZPO eine Quote zu bilden ist.(Rn.6) (Rn.11).

    Die Frage, welche Partei im Falle einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der dadurch gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten; der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage bis dato offen gelassen (z.B. NJW-RR 2006, 1147 - 1148).

    Diese Sonderregelung kann jedoch im Rahmen einer Entscheidung über die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine, auch keine entsprechende Anwendung finden; dass der Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2006, 1147 - 1148) für den Anwendungsbereich des § 516 Abs. 3 ZPO entschieden hat, dass die durch den Berufungskläger zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens auch die einer durch die Zurücknahme der Berufung unwirksam gewordenen Anschluss-berufung einschließen, vermag daran nichts zu ändern.

    Dass damit, weil § 516 Abs. 3 ZPO in Bezug auf die Kosten der Anschlussberufung eine andere Regelung enthält, der Berufungskläger, wenn er seine Berufung -u.U. auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung wirkungslos werden lässt, in Bezug auf die Kosten schlechter gestellt ist, erscheint zwar im Hinblick auf die Regelungen im Gerichtskostengesetz, die dem Berufungskläger im Falle der Rücknahme der Berufung Kostenvorteile verschaffen, widersinnig, dies ist jedoch allein auf die gesetzliche Regelung des § 516 Abs. 3 ZPO zurückzuführen und muss deshalb hingenommen werden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1147 - 1148).

  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

    Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussberufungskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auferlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513 m.w.N.; BGH Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, 619).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 13 U 109/08

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

  • OLG München, 11.04.2014 - 23 U 4499/13

    Kostentragung bzgl. der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

  • BGH, 30.03.2006 - III ZB 123/05

    Zurücknahme der Berufung nach Verkündung eines Versäumnisurteils

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

  • OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss; Keine Kostenteilung im Verhältnis

  • OLG Celle, 26.03.2014 - 4 U 6/14

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und Bewilligung der

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07

    Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2

  • OLG Naumburg, 09.05.2012 - 1 U 102/11

    Rechtsmittelkosten: Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung und dadurch

  • OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06

    Berufungsrücknahme: Kostentragung hinsichtlich einer Anschlussberufung

  • OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

  • KG, 03.05.2010 - 12 U 119/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Minderung des Ersatzanspruchs eines

  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

  • OLG Koblenz, 13.01.2010 - 2 U 847/09

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung eines Drittwiderbeklagten als

  • OLG Koblenz, 10.02.2009 - 2 U 428/08

    Übergang von Gewährleistungsansprüchen auf den Versicherer

  • OLG München, 22.05.2018 - 13 U 3256/17

    Schätzung der für Architektenhonorar anrechenbaren Kosten bei früher Kündigung

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 206/11

    Beschränkung der Revision gegen die Verurteilung zur Mietzinszahlung auf die

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2009 - 24 U 79/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einer güterrechtlichen

  • KG, 17.04.2008 - 12 U 86/07

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Zweibrücken, 31.05.2006 - 4 U 109/05

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist:

  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

  • OLG Koblenz, 10.07.2014 - 3 U 1415/13

    Berufungskläger trägt die Kosten

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 113/09

    Umfang der Nutzungsentschädigung; Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung

  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 2 U 13/08

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 278/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Berufungszurückweisung durch Beschluss

  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 12 U 197/16

    Trotz fehlender Abnahme: Bauträger muss Baumängel beseitigen!

  • OLG Köln, 27.06.2011 - 17 U 101/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2009 - 24 U 39/09

    Kosten der unselbstständigen Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

  • OLG Frankfurt, 16.11.2007 - 9 U 53/07

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit eines eigenen Sachantrages des Widerbeklagten

  • OLG Koblenz, 10.06.2010 - 2 U 1267/09

    Rechtswirkungen von Zahlungen auf eine Werklohnforderung aufgrund unwirksamer

  • KG, 18.02.2008 - 12 U 86/07

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines zeitungslesend in der Fahrbahnmitte

  • KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05

    Zurückweisung der Berufung: Kostentragungspflicht hinsichtlich der

  • KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13

    Kostenentscheidung: Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss bei

  • KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem

  • OLG Braunschweig, 17.02.2006 - 3 U 204/05

    Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Vollstreckbarerklärung der

  • OLG Braunschweig, 19.06.2006 - 3 U 204/05

    Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2022 - 10 Sa 1287/21

    Anschlussberufung - Kosten - Rücknahme Berufung

  • KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06

    Wettbewerbsrecht: Stundung von Mitgliedsbeiträgen durch Lohnsteuerhilfeverein;

  • KG, 12.10.2007 - 14 U 179/06

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Entscheidung hinsichtlich der Kosten der

  • OVG Sachsen, 14.02.2011 - 2 A 359/09

    Streitwert bei Klage auf Beförderung und Schadensersatz wegen verspäteter

  • OLG München, 31.01.2011 - 8 U 2982/10

    Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht: Kosten der Anschlussberufung bei

  • OLG Frankfurt, 08.05.2023 - 6 UF 20/23

    Unterhalt: Addition der Werte wechselseitig eingelegter Rechtsmittel (hier:

  • OVG Sachsen, 29.12.2010 - 2 A 355/08

    Familienbezogene Besoldungsleistungen, Vollstreckungsanordnung des BVerfG,

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2022 - 16 U 124/21
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   BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03   

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BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03 (https://dejure.org/2005,1469)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - X ZR 136/03 (https://dejure.org/2005,1469)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - X ZR 136/03 (https://dejure.org/2005,1469)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 586
  • GRUR 2006, 311
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zunächst der Befassung mit der Frage, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zukommt (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse).

    Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).

    Erst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht geprüft werden, ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sowie schließlich, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 - Schneidmesser I).

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Die bildliche Darstellung kann, was die Revision nicht in Zweifel zieht, dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO genügen (BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala, m.w.N.).

    Ein Verbotsantrag und ein ihm entsprechendes gerichtliches Verbot dürfen allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGHZ 142, 388, 391; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 165; Meier-Beck, GRUR 1998, 276).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im Wesentlichen die patentgemäße Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Denn der Tenor des Berufungsurteils wird erläutert durch die Entscheidungsgründe (BGHZ 124, 164, 166).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (BGH, Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, …
  • BGH, 28.06.2000 - X ZR 128/98

    Bratgeschirr

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im Wesentlichen die patentgemäße Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZR 136/03
    Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).
  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 56/96

    Sammelförderer

  • BGH, 31.05.2007 - X ZR 172/04

    Zerfallszeitmessgerät

    Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwertigen Mitteln löst, erfordert zunächst die Ermittlung des Sinngehalts der Schutzansprüche und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für sich und in ihrer Gesamtheit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebenenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht werden (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner).
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    1999, 365 - Sammelförderer; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2015 - 2 U 74/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Filterpatrone

    Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, GRUR 2008, 887, 889 - Momentanpol II; GRUR 2015, 868, 870 - Polymerschaum) und es ist eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist bzw. was sich aus dem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, GRUR-RR 2009, 441, 442; BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2006, 131, 133 - Seitenspiegel; GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeneinrichtung GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe; GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone GRUR 2011, 313, 315 - Crimpwerkzeug IV; GRUR 2015, 868, 870 - Polymerschaum).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1092
BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04 (https://dejure.org/2006,1092)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 (https://dejure.org/2006,1092)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 (https://dejure.org/2006,1092)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umstellung des Klageantrags von einem Kostenvorschuss auf einen Kostenerstattungsanspruch als Klageänderung i.S.d. § 533 Zivilprozessordnung (ZPO); Anpassung des Klageantrags im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes wegen Änderung der sich in dem Rechtstreit zu Grunde ...

  • Judicialis

    ZPO § 264 Nr. 3; ; ZPO § 525

  • rechtsportal.de

    ZPO § 525 § 264 Nr. 3
    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Antragsänderung in Berufung: Kostenvorschuss in -erstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsänderung in Berufung: Kostenerstattung anstelle des Kostenvorschusses (IBR 2006, 1447)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 669
  • MDR 2006, 586
  • BauR 2006, 717
  • ZfBR 2006, 347
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 266/84

    Abrechnung von Zinsen bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04
    Denn der vom Auftraggeber zu beanspruchende Vorschuss stellt sich lediglich als vorweggenommener und abzurechnender Aufwendungsersatz für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1990 - VII ZR 150/89, BGHZ 110, 205, 208 und vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 334 mit Nachw.).
  • BGH, 01.02.1990 - VII ZR 150/89

    Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung: Anspruch des Hauptunternehmers gegen den

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04
    Denn der vom Auftraggeber zu beanspruchende Vorschuss stellt sich lediglich als vorweggenommener und abzurechnender Aufwendungsersatz für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1990 - VII ZR 150/89, BGHZ 110, 205, 208 und vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 334 mit Nachw.).
  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 134/90

    Anzeigenrubrik I - Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04
    a) Einer Anschlussberufung bedarf es nicht, sofern der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 m. Nachw.).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 42/86

    Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

    Auszug aus BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04
    a) Einer Anschlussberufung bedarf es nicht, sofern der Berufungsbeklagte mit dem geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 m. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Eine später eingetretene Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO liegt daher etwa dann vor, wenn der Kläger zunächst einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend macht und nach von ihm vorgenommener Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 73/04, Rn. 12 bei juris), wenn er zunächst Schadensersatz wegen mangelbedingten Minderwerts geltend macht und dann auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zurückkommt oder - ohne dies zu tun - nach durchgeführter Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, Rn. 54 bei juris).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Wenn und soweit kraft gesetzlicher Regelung keine Klageänderung vorliegt, ist dies zumindest dann nicht der Fall, wenn der in der Berufungsinstanz nunmehr verfolgte Anspruch den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt (vgl. BGH 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2006, 669).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, BauR 2006, 717, 718; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 10 ff.).
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