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   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05   

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https://dejure.org/2006,561
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • LawCommunity.de

    Eingescannte Unterschrift unter bestimmendem Schriftsatz

  • IWW
  • JurPC

    § 130 Nr. 6 ZPO
    Eingescannte Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

  • Wolters Kluwer

    Formwirksamkeit einer Signatur in Anbetracht einer normalen Versendung des Schriftsatzes über ein Faxgerät anstelle einer unmittelbaren Weiterleitung aus dem Computer; Verzicht auf die Unterschriftserfordernis bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per ...

  • kanzlei.biz

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht den Formerfordernissen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingescannte Unterschrift nur bei Computerfax zulässig

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Unterschrift bei normalem Fax und Computerfax

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 130 Nr. 6

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 130 Nr. 6
    Berufungsschrift mit eingescannter Unterschrift ist per Normalfax grundsätzlich unwirksam

  • RA Kotz

    Eingescannte Unterschrift und Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6
    Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Eingescannte Unterschrift auf Fax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Eingescannte Unterschrift nur bei PC-Fax zulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Gescannte Unterschrift

  • beck.de (Leitsatz)

    Gescannte Unterschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3784
  • MDR 2007, 481
  • FamRZ 2007, 37
  • FamRZ 2007, 38
  • VersR 2007, 563
  • WM 2006, 2331
  • MMR 2007, 103
  • MMR 2007, 68 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 86
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der Unterschrift gefordert.

    So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 162 ff.).

    Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der Unterschrift gefordert.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).

    Der weit gefasste Wortlaut erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anlehnung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zulassen wollte.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.

    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).
  • BGH, 24.07.2001 - VIII ZR 58/01

    Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZB 7/89

    Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln durch Telefax; Verschulden des

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

  • BGH, 06.07.2006 - V ZR 260/05
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sind Ausnahmen bislang stets nur dann zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 8).

    Mangels technischer Notwendigkeit genügt daher eine eingescannte Unterschrift nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO (bzw. § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG), wenn der Schriftsatz mit Hilfe des normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 9).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Es trägt vor, dass die Entscheidung des GmS-OGB zur Übersendung bestimmender Schriftsätze per Computerfax ergangen sei und nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Oktober 2006 XI ZB 40/05 (MDR 2007, 481) auf die Übertragung solcher Schriftsätze durch "normales" Fax nicht übertragen werden könne.

    (2) Gleichwohl muss der Senat diese Frage hier offenlassen, weil sie im Streitfall aus den unter II.2.c bb dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich ist und im Übrigen die gegenteilige Auffassung des BGH im Beschluss vom 10. Oktober 2006 XI ZB 40/05 --NJW 2006, 3784-- (verfassungsrechtlich vom BVerfG durch Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007  1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117 unbeanstandet) eine erneute Anrufung des GmS-OGB erforderlich machen könnte.

    Im Streitfall bedeutet die Entscheidung des erkennenden Senats jedenfalls deshalb keine Abweichung vom Beschluss des BGH in NJW 2006, 3784, weil Gegenstand des BGH-Verfahrens eine Klageschrift war, bei der die per Fax übersandte Fassung eine Unterschrift aufwies, die nicht nur eingescannt worden war, sondern zudem einen anderen Namen als die später im Original übersandte Rechtsbehelfsschrift aufwies und schon deshalb erhebliche Zweifel an einer Übersendung "mit Wissen und Wollen" des Verfassers begründen musste.

  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2004, 276, 277; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. März 2014 - 2 U 16/13, juris Rn. 37).
  • BGH, 27.08.2015 - III ZB 60/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine wirksame

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müssen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011, 26453 Rn. 6 und vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 16).

    Insoweit ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelter bestimmender Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 11).

  • OLG Dresden, 16.02.2012 - 10 U 394/11
    Ein bestimmter Schriftsatz (Berufungsbegründungsschriftsatz) mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten genügt auch dann dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mithilfe eines herkömmlichen Telefaxgerätes und nicht per Computerfax an das Gericht übermittelt wird (entgegen BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - IC ZB 40/05, NJW 2006, 3784).

    Ein bestimmter Schriftsatz (Berufungsbegründungsschriftsatz) mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten genügt auch dann dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mithilfe eines herkömmlichen Telefaxgerätes und nicht per Computerfax an das Gericht übermittelt wird (entgegen BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - IC ZB 40/05, NJW 2006, 3784).

    Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) genügt allerdings eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz, wie dem Berufungsbegründungsschriftsatz, nicht dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

    Schließlich erweist sich auch die Begründung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.10.2006 (aaO) als nicht konsistent.

    Die Revision ist - unbeschränkt - zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung insofern grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO), als der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) abweicht.

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss

    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch gewahrt wird, wenn die Klageerhebung per Computerfax erfolgt und hierbei ein Dokument übermittelt wird, das eine eingescannte Unterschrift trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.3.2006, 8 B 8.06, NJW 2006, 1989, juris Rn. 4 ff., im Anschluss an GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, juris Rn. 9 ff., der im Leitsatz allerdings eine Beschränkung auf Prozesse mit Vertretungszwang vornimmt, vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.10.2006, XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784, juris Rn. 8; ohne eine derartige Beschränkung: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2014, 4 So 47/14, BA S. 5 f.).
  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 692/08

    Unzulässigkeit der Berufung - Faksimile-Stempel unter der Berufungsbegründung

    Auch der 10. Zivilsenat des BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 15. Juli 2008 ausdrücklich keinen Widerspruch zu der Annahme des 11. Zivilsenats in dessen Beschluss vom 10. Oktober 2006 (- XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) gesehen, wonach eine eingescannte Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genüge, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde.
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift in den Schriftsatz eingescannt, der Schriftsatz danach jedoch ausgedruckt und mittels eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 13; BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 9).
  • BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2010 - 11 D 26/08

    Klage des BUND gegen Hochspannungsfreileitung erfolglos

  • BGH, 12.09.2023 - XI ZA 1/23

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 27 U 121/05

    Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz

  • VG Leipzig, 26.06.2013 - 1 K 916/11

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2014 - 2 U 16/13

    Gewerberaummiete: Fristgemäße Berufungsbegründung durch Einreichung eines

  • LG Lübeck, 06.07.2021 - 7 T 309/21

    Unterbringung in Schleswig-Holstein: Unterschrift des Unterbringungsantrags bei

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 9/08

    Fristwahrung durch Übermittlung der Berufungsbegründung als PDF-Dokument per

  • LAG Sachsen, 26.02.2016 - 2 Sa 499/15

    Weitergabe rückwirkender Erhöhung der von der Arbeitsrechtliche Kommission des

  • LSG Bayern, 29.03.2011 - L 8 AS 75/11

    Keine Berufung per e-mail

  • OLG Köln, 24.11.2016 - 24 U 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2021 - L 5 KR 230/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - elektronischer

  • OLG Schleswig, 05.09.2008 - Not 5/08
  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 19 C 06.2496

    Ausländerrecht: Regelausweisung nach BtM-Straftat, Berücksichtigung von Ehe und

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2147
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 (https://dejure.org/2006,2147)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 413
  • MDR 2007, 481
  • WM 2007, 233
  • AnwBl 2007, 87
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.).

    Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Das Berufungsgericht durfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte nochmalige Berufung deshalb nicht als unzulässig verwerfen, sondern musste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 74/99

    Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06
    Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 65/12

    Wettbewerbsverstoß in der Internet-Werbung: Irreführung über einen akademischen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Rn. 8; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 10, jeweils mwN).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 166/08

    Photodynamische Therapie

    Bei fristgebundenen Prozesserklärungen, wie sie insbesondere bei der Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln abzugeben sind, können allerdings nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die für die Empfänger innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Tz. 8; Beschl. v. 12.1.2010 - VIII ZB 64/09, juris Tz. 5; Stein/Jonas/Leipold aaO vor § 128 Rdn. 247, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Darüber, wer Rechtsmittelführer ist, gibt nicht allein dessen ausdrückliche Bezeichnung Aufschluss; dies ist vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen zu ermitteln (BGH, NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).
  • BGH, 12.02.2020 - XII ZB 475/19

    Betreuerbestellung: Erkennbarkeit des Beschwerdeführers bei Einlegung der

    Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Beschwerdeführer sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 7 f. mwN; BGH Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16 - NZM 2017, 853 Rn. 8 f. mwN und Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413 Rn. 8 mwN; jeweils zu § 519 Abs. 2 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; NJW-RR 2006, 284 m. w. Nachw.).

    Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; BGH-Report 2002, 655 m. w. Nachw.).

    Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414).
  • BGH, 14.02.2008 - III ZR 73/07

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2008 - III ZB 74/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO).

  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5, und vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12

    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 148/06

    Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Rechtmittelführers - Zum

  • OLG Köln, 18.02.2009 - 5 U 101/07

    Haftungsausfüllende Kausalität bei fehlerhafter Verkennung eines Cervixkarzinoms

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2012 - L 15 AS 226/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 15 AS 50/13
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